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Beschluss

9 L 911/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1014.9L911.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt 1 Gründe: 2 Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3613/13 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Juli 2013, Az. 30/7.2-289/13 E, anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht legt den wörtlich auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dahin aus, dass er sich trotz umfassend erhobener Klage nur gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, die Entziehung der Fahrerlaubnis, richtet. Da die Klage gegen die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – beruhende Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese insoweit „anzuordnen“. Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung enthalten deklaratorische Hinweise auf die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen. Ziffer 2 verweist auf das Erlöschen der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern nach § 3 Abs. 2 StVG, Ziffer 3 auf den Entfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 7 StVG. Gegen deklaratorische Hinweise ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO nicht statthaft; die aufschiebende Wirkung kann nicht wiederhergestellt oder angeordnet werden. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und müsste daher ebenfalls „angeordnet“ werden. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, weil der Antragsteller vor der Antragstellung bei Gericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Da sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt, verbietet, geht die Kammer davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt. 6 Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. 7 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 8 Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt. 9 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste. 10 Folgende eintragungspflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers, einschließtlich deren rechtskräftige Ahndungen und gegebenenfalls Tilgungen sowie Maßnahmen der Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG sind im Verkehrszentralregister verzeichnet: 11 Tattag Rechtskraft Ordnungswidrigkeit Punkte Tilgung 6.11.06 1.12.06 Rotlichtverstoß 3 1.12.11 8.10.08 30.10.08 Kind ohne Sicherung befördert 1 27.8.09 18.9.09 Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung 1 29.7.11 18.8.11 Geschwindigkeitsüberschreitung 3 31.8.11 25.10.11 Geschwindigkeitsüberschreitung 3 28.9.11: Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG Tattag Rechtskraft Ordnungswidrigkeit Punkte Tilgung 31.10.11 18.11.11 Geschwindigkeitsüberschreitung 3 3.1.12 6.2.12 Rotlichtverstoß 3 23.1.12 15.2.12 Rotlichtverstoß, Rotlicht länger als 1 Sekunde 4 29.2.12: Anordnung der Teilnahme an Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVO Tattag Rechtskraft Ordnungswidrigkeit Punkte Tilgung 2.5.13 25.5.13 Kind ohne Sicherung befördert 1 12 Die Antragsgegnerin ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Stand von 18 Punkten erreicht hat. Bei der Berechnung der Punkte ist die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an die neun ihr durch das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Sie hat die eingetragenen Verstöße jeweils korrekt nach § 40 i.V.m. der Anlage 13 FeV mit Punkten bewertet. 13 Die Antragsgegnerin hat im Übrigen den Antragsteller am 28. September 2011 nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG verwarnt, als er mit Rechtskraft der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 16. Juni 2011 am 18. August 2011 acht Punkte erreichte. Sie hat weiter beachtet, dass die drei für den Rotlichtverstoß vom 6. November 2006 nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung am 1. Dezember 2006 eingetragenen drei Punkte nicht mehr zu berücksichtigen waren, weil die Eintragung der zugrundeliegenden Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG am 1. Dezember 2011 Tilgungsreife erlangte. 14 Verfehlt ist die Annahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, durch die Tilgung dieser drei Punkte habe sich der Punktestand des Antragstellers auf einen Wert von unter acht Punkten reduziert, so dass der Antragsteller bei erneuter Überschreitung der 8-Punkte-Grenze hätte erneut verwarnt werden müssen. Im Zeitpunkt des Eintritts der Tilgungsreife dieser drei Punkte am 1. Dezember 2011 war zu Lasten des Antragstellers von insgesamt 14 Punkten für die im Verkehrszentralregister erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten auszugehen. Nach Abzug von drei Punkten verbleiben elf Punkte. Der Antragsteller hat mithin durch die Punktereduzierung zu keinem Zeitpunkt die 8-Punkte-Grenze von oben unterschritten, mit der weiteren Folge, dass es auf die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bemühte Rechtsprechung nicht an, nach der die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG genannten Maßnahmen (erneut) zu ergreifen sind, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände zum wiederholten Male ergeben. 15 Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 – 19 B 337/03 –, NJW 2003, 3219. 16 Entgegen der im Erörterungstermin geäußerten Ansicht des Antragstellers war der Punktestand des Antragstellers auch nicht nach Erreichen von 14 Punkten mit Eintritt der Rechtskraft des Rotlichtverstoßes am 6. Februar 2012 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte zu reduzieren. Die Reduzierung auf 13 Punkte ist nach dieser Vorschrift nur dann geboten, wenn der Betroffene 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hat. Die Antragsgegnerin hat aber mit der am 28. September 2011 erfolgten Verwarnung die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehene Maßnahme vor dem Erreichen von 14 Punkten ordnungsgemäß getroffen. Einer erneuten Verwarnung nach Tilgung der drei Punkte am 1. Dezember 2011 bedurfte es nicht. 17 Wie bereits dargelegt, hat der Antragsteller die 8-Punkte-Grenze zu keinem Zeitpunkt nach ihrer Überschreitung wieder unterschritten. Allerdings haben sich – möglicherweise – nach Erreichen von 14 Punkten am 18. November 2011 durch Eintritt der Tilgungsreife des am 1. Dezember 2006 rechtskräftig gewordenen Rotlichtverstoßes am 1. Dezember 2011 im wörtlichen Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wieder „acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, ergeben". Das heißt aber nicht, wie der Antragsteller wohl meint, dass deswegen erneut die Maßnahme nach dieser Vorschrift erforderlich würde und für den Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde sie nicht ergreift, ein danach erneut erreichter Punktestand von 14 und mehr Punkten wegen § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte zu reduzieren wäre. Die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG sind nur dann (erneut) zu ergreifen, wenn der Betroffene die Grenzen von acht bzw. 14 Punkten "von unten" erreicht oder überschreitet. Ein durch Tilgung oder sonstigen Punkteabbau "von oben" verursachtes Hineinfallen in den Bereich zwischen acht bis 13 Punkte löst die Verpflichtung der Behörde, Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gegen den Fahrerlaubnisinhaber erneut zu ergreifen, hingegen nicht aus. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 und 5 StVG. Danach soll durch das Punktesystem auf den Betroffenen dann verkehrspsychologisch und -pädagogisch eingewirkt werden, wenn sich sein Punktestand durch Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten aufbaut und eine Entziehung deshalb droht. Eine solche Einflussnahme auf den Betroffenen ist dagegen nicht erforderlich, wenn der Punktestand durch Tilgung oder durch Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mit der Folge des Punkterabatts nach § 4 Abs. 4 StVG abgebaut wird. 18 Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2003 – 2 EO 682/03 –, juris Rn 45, 46 = VRS 106, 315; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. März 2008 – 12 ME 414/07 –, juris Rn 15 (am Ende); OVG Sachsen, Beschluss vom 15. August 2006 – 2 BS 241/05 –, juris Rn 4 = NJW 2007, 168; Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG Rn 40; Ziegert, Rechtsfragen zum Punktsystem, ZfSch 2007, 602, zitiert nach juris Absatz VI.2. 19 Mit (möglicherweise erneutem) Überschreiten der 13-Punkte-Grenze durch den Rotlichtverstoß am 13. Dezember 2011 musste die Antragsgegnerin allerdings die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG anordnen, was auch mit Verfügung vom 29. Februar 2012 geschah. 20 In diesem Zusammenhang war dem Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG eine Punktereduzierung von 18 auf 17 Punkte anzurechnen, nachdem er mit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung am 15. Februar 2012 bezüglich eines am 23. Dezember 2011 begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes 18 Punkte erreicht hatte, ohne dass zuvor nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVO die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden war. Dies hat die Antragsgegnerin zutreffend berücksichtigt. 21 Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung bezüglich der vom Antragsteller am 10. April 2013 begangenen weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit am 25. Mai 2013 erreichte dieser 18 Punkte. 22 Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, nach der unwiderleglich vermutet wird, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen von 18 Punkten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, und deshalb die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erster Halbsatz StVG), kommt dem Interesse des Antragstellers, die Fahrerlaubnis vorübergehend bis zur Entscheidung der Kammer in der Hauptsache zu behalten, im Hinblick auf den akuten Schutz des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern nur untergeordnete, nachrangige Bedeutung zu. 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 25 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, juris, Rn 2, 26 in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangstreitwert an, der nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte Berücksichtigung findet.