Beschluss
6z L 1103/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zuteilung eines Zweitstudienplatzes in Humanmedizin wird abgelehnt.
• Die Bewertung von Zweitstudiengründen nach Anlage 3 zur VergabeVO ist verordnungskonform und verletzt nicht die Berufsfreiheit.
• Besondere berufliche Gründe für ein Zweitstudium liegen nur vor, wenn eine Doppelqualifikation erforderlich ist, also beide Abschlüsse faktisch für die angestrebte berufliche Tätigkeit nötig sind.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Zweitstudienplatz in Humanmedizin bei fehlender Doppelqualifikation • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zuteilung eines Zweitstudienplatzes in Humanmedizin wird abgelehnt. • Die Bewertung von Zweitstudiengründen nach Anlage 3 zur VergabeVO ist verordnungskonform und verletzt nicht die Berufsfreiheit. • Besondere berufliche Gründe für ein Zweitstudium liegen nur vor, wenn eine Doppelqualifikation erforderlich ist, also beide Abschlüsse faktisch für die angestrebte berufliche Tätigkeit nötig sind. Die Antragstellerin, bereits mit einem Erststudium der Rechtswissenschaft, beantragte für das Wintersemester 2013/2014 einen Zweitstudienplatz in Humanmedizin. Die Stiftung für Hochschulzulassung (Antragsgegnerin) ordnete die Bewerbergründe nach der VergabeVO an und vergab der Antragstellerin eine Messzahl von vier Punkten (drei Punkte für Abschluss, ein Punkt für sonstige Gründe). Der letzte ausgewählte Bewerber wies eine Messzahl von acht Punkten auf. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Zuteilung eines vorläufigen Studienplatzes oder alternativ die Zuordnung einer höheren Messzahl oder Zuteilung an einer anderen Universität. Das Verwaltungsgericht prüfte die Zuordnung der Punkte und die Auslegung der Fallgruppen der Anlage 3 zur VergabeVO. • Verfahrensrechtlich wurde der Eilantrag nach §123 VwGO geprüft; die Antragstellerin machte keinen glaubhaft zuerkennenden Anspruch nach §123 i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO geltend. • Die Vergabeverordnung sieht zentrale Vergabekriterien und Messzahlen für Zweitstudienbewerber vor; die Antragsgegnerin hat die Messzahlbildung rechtmäßig angewandt. • Die Zuerkennung von drei Punkten für das Abschlussresultat (vollbefriedigend) entspricht den Vorgaben der Anlage 3. • Die Einordnung der vorgetragenen Zweitstudiengründe in Fallgruppe 5 (ein Punkt) war gerechtfertigt: Die Antragstellerin hat keine zwingenden beruflichen oder wissenschaftlichen Gründe oder eine erforderliche Doppelqualifikation dargelegt. • Besondere berufliche Gründe (Fallgruppe 3, sieben Punkte) setzen voraus, dass beide Abschlüsse faktisch für die konkret angestrebte berufliche Tätigkeit notwendig sind; das hat die Antragstellerin nicht dargelegt. • Auch sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) liegen nicht vor, weil kein hinreichend konkretes Berufsbild vorgetragen wurde und ein bloßer Berufswechsel oder eine Verbesserung, die auch durch geringere Bildungsressourcen erreichbar ist, nicht genügt. • Punkte für Wiedereingliederung nach Familienphase wurden nicht entscheidungserheblich geprüft, denn selbst bei höchstem Zuschlag hätte die Antragstellerin nicht die erforderliche Messzahl erreicht. • Verfassungsrechtliche Rügen gegen die Fallgruppenbegrenzung sind unbegründet; das System ist verhältnismäßig und nicht verfassungswidrig. • Ein Vorwurf der Altersdiskriminierung bestand nicht; die Antragstellerin wurde nicht altersbedingt ausgeschlossen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Antragsgegnerin hat die Punktevergabe nach VergabeVO zu Recht vorgenommen; die vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine höhere Einstufung und damit keine Zuteilung des begehrten Studienplatzes, zumal der letzte ausgewählte Bewerber eine höhere Messzahl hatte. Eine Zuerkennung zusätzlicher Punkte für Wiedereingliederung würde das Ergebnis nicht ändern. Verfassungs- und Diskriminierungseinwände haben keinen Erfolg, sodass die begehrte vorläufige Zulassung nicht erzwungen werden kann.