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Beschluss

6z L 1240/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1112.6Z.L1240.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 3 Der Hauptantrag, 4 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf seinen Antrag vom 31. Mai 2013 vorläufig zum Studium im Studiengang Humanmedizin, beginnend mit dem 1. Fachsemester im Wintersemester 2013/2014 zuzulassen, 5 ist abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 6 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin aufgrund einer – von ihm für sich in Anspruch genommenen – Wartezeit von 20 Wartesemestern nach für die Zulassung zum Erststudium geltenden Kriterien, § 14 Vergabeverordnung (VergabeVO). Ungeachtet der Frage, ob angesichts des Erststudiums des Antragstellers für diesen überhaupt eine Wartezeit im vorgenannten Umfang anzusetzen wäre (vgl. § 14 Abs. 6 VergabeVO), hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht als Zweitstudienbewerber behandelt. Für die Frage, ob ein Bewerber sich für ein Erststudium oder für ein Zweitstudium bewirbt, kommt es allein auf die Frage an, ob er bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer anderen Hochschule abgeschlossen hat, § 17 Abs. 1 VergabeVO. Letzteres ist bei dem Antragsteller der Fall. Der Einwand des Antragstellers, er sei in der Vergangenheit – während seines Studiums der Rechtswissenschaft in Nordrhein-Westfalen – im Vergleich zu Studierenden anderer Bundesländer deswegen ungerechtfertigt ungleich behandelt worden, weil er aufgrund seines Entschlusses, in Nordrhein-Westfalen zu studieren, neben seinem Rechtswissenschaftsstudium nicht im Wege eines Doppel- oder Parallelstudiums zugleich ein Medizinstudium habe aufnehmen können, führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr als Erststudienbewerber anzusehen wäre. Im hier maßgeblichen Verwaltungsverfahren hatte der Antragsteller sein Erststudium bereits erfolgreich abgeschlossen mit der Folge, dass es auf die Frage, ob aus einer etwaigen Ungleichbehandlung ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Parallelstudium folgen kann, nicht mehr ankommt. 7 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß VergabeVO i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 8 Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Messzahl von zwei Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 9 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen einen Punkt für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums der Rechtswissenschaft – „ausreichend“ – zuerkannt. Soweit der Antragsteller die seiner Auffassung nach undifferenzierte Gleichsetzung der Abschlussnoten der unterschiedlichen Studiengänge rügt, führt dies nicht dazu, dass der von ihm in seinem Ersten Staatsexamen erreichten Note ein höherer Punktwert zuzuordnen wäre, weil die Ergebnisse der juristischen Prüfungen schlechter ausfallen als die anderer Studiengänge. Hierin liegt kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die insoweit eindeutige Regelung der VergabeVO ist verfassungskonform, da der Verordnungsgeber mit der getroffenen Regelung nicht den ihm zukommenden Spielraum verlässt. Angesichts der Weite dieses Spielraums – 10 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, www.nrwe.de, unter Verweis unter anderem auf BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1, 7 ff., vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, BVerfGE 118, 79, 101, und vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310, 318 f., mit weiteren Nachweisen, – 11 ist es keine offensichtliche Fehlwertung, wenn der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtungsweise Platz greifen lässt und die jeweiligen Abschlussergebnisse des Erststudiums – mithin unterschiedliche Sachverhalte – über den erfolgten Grad hinaus zu anderen Ergebnissen nicht weiter in Relation setzt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, www.nrwe.de, mit Verweis auf OVG NRW, Urteil 13 vom 31. Januar 1996 – 13 A 2986/95 –, sowie Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 – 13 B 1488/01 – und vom 25. November 2010 – 13 B 1472/10 –, juris. 14 Denn der Verordnungsgeber hat bereits die Noten "gut" und "voll befriedigend" mit der gleichen Punktzahl bewertet. Hiermit wird aufgrund der unterschiedlichen Praxis der Notenvergabe in Studiengängen eine Gleichstellung von Studienplatzbewerbern in der Weise hergestellt, dass in einem rechtswissenschaftlichen Studium erreichte Abschlüsse mit der Note "vollbefriedigend" Abschlüssen mit der Note "gut" in anderen Studiengängen entsprechen. Eine zusätzliche Differenzierung ist unter Berücksichtigung der Befugnis des Verordnungsgebers zur Pauschalierung rechtlich nicht geboten. Insbesondere ist er nicht gezwungen, die Notenstufe "ausreichend" des juristischen Staatsexamens anderen Notenstufen in anderen Studiengängen gleichzustellen. Denn es kann von dem Verordnungsgeber bezogen auf die Zweitstudienbewerber, die universitäre Abschlüsse in vielen unterschiedlichen und ohnehin nur schwer vergleichbaren Studiengängen erreicht haben, nicht erwartet werden, dass die jeweiligen Prüfungsergebnisse miteinander verglichen und entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 – und vom 16. Februar 2010 – 13 B 1808/09 –, jeweils www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6 L 1262/10 –. 16 Dies gilt erst recht in Bezug auf einzelne Bestandteile von Prüfungsleistungen wie etwa die Bewertung des vom Antragsteller angeführten universitären Teils des Ersten Juristischen Staatsexamens. 17 Auch die Bewertung der vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 18 Dem Antragsteller waren mangels zwingender beruflicher Gründe keine neun Punkte nach der Fallgruppe 1 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuzuerkennen. „Zwingende berufliche Gründe“ liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das Vorliegen „zwingender beruflicher Gründe“ setzt voraus, dass normativ vorgeschrieben ist, dass der angestrebte Beruf nur aufgrund von zwei abgeschlossenen Studiengängen ausgeübt werden kann, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1997 – 13 E 1382/96 –, juris, 20 was hier ersichtlich nicht der Fall ist. 21 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht nicht mindestens sieben Punkte nach Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuerkannt. Die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium scheidet vorliegend aus. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. Ein solches Privatinteresse muss gegebenenfalls gegenüber den berechtigten Ausbildungsinteressen derer zurücktreten, die überhaupt noch keine universitäre Ausbildung genießen konnten. 22 Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – und vom 28. Februar 2012 – 6 K 3890/11 –, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 – 6 L 4847/08 – und vom 5. Oktober 2012 – 6z L 1072/12 –, www.nrwe.de. 23 Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Vorliegend lag ein für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe erforderliches Gutachten der Ruhr-Universität Bochum im hier allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren nicht vor. Das bei der Stiftung für Hochschulzulassung am 22. Juli 2013 eingegangene Formular „Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen“ entspricht nicht den Anforderungen, die an ein universitäres Gutachten für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe zu stellen sind. Zwar ist es im Wesentlichen ausgefüllt, insbesondere wird angegeben, dass keine wissenschaftlichen Gründe vorliegen und lediglich die unter Punkt 3 gestellte Frage nach der zwingenden Ortsbindung wird nicht beantwortet. Es fehlt jedoch an der Unterschrift des Präsidenten bzw. des Rektors der Ruhr-Universität Bochum. Dieser hätte es jedoch bedurft, da das universitäre Gutachten von der als Erstwunsch angegebenen Hochschule erstellt oder jedenfalls bestätigt werden muss. Die Hochschule wird nach § 18 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW durch ihren Präsidenten vertreten. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Professors Dr. T. I. vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Rechtsphilosophie vom 3. Juni 2013 genügt den Anforderungen an ein für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe vorzulegendes Gutachten nicht. Entgegen Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 3 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO ist die Bescheinigung nicht von der Leitung der Hochschule unter Wahrung der erforderlichen Form bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Antragsteller in Frage gestellte Befähigung des Gutachters vorliegend nicht an. 24 Ungeachtet dessen sind die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium – auf der Basis seines Vorbringens und der von ihm vorgelegten Unterlagen – keine wissenschaftlichen Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO. Das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen ist den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller hat – im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren – nicht dargelegt, dass er nach Abschluss des Medizinstudiums eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung anstrebt und, bejahendenfalls, worin diese bestehen soll. Die in der schriftlichen Begründung für das Zweitstudium vom Antragsteller genannten Tätigkeiten sind nicht der Wissenschaft und Forschung, sondern der praktischen Berufsausübung zuzuordnen. Die Erstellung einer – auch fächerübergreifenden – Promotionsarbeit im Anschluss an ein Medizinstudium ist ebenfalls keine solche Tätigkeit, denn die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung muss über den mit dem Zweitstudium verbundenen Erwerb der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation – auch über den Erwerb eines Doktortitels – hinausgehen. Der Antragsteller hat zudem keine hinreichend konkreten aussagekräftigen Nachweise über bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeiten, die über die bloße Ausbildung zum Volljuristen hinausgehen, vorgelegt. Aus den von ihm vorgelegten Ablichtungen der Zeugnisse über seine beiden juristischen Staatsprüfungen und mehrerer Zeugnisse über im Rahmen des Vorbereitungsdienstes absolvierte Ausbildungsstationen ergibt sich eine bisherige wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers nicht. Auch der Bescheinigung der Rechtsanwälte Dr. V. & L. aus C. vom 10. Juni 2013 fehlt es an hinreichender Aussagekraft. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, seit wann der Antragsteller dort als Freier Mitarbeiter tätig ist und welchen Inhalt seine Tätigkeit hat. Die auf dem Briefkopf angegebenen Qualifikationen der dort aufgeführten Rechtsanwälte lassen 25 lediglich den Schluss darauf zu, dass es sich um eine schwerpunktmäßig wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei handelt. Ein Bezug zu einer geplanten wissenschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers ist insoweit nicht erkennbar. Dies genügt den an die Zweitstudienbewerbung zu stellenden Darlegungs- und Nachweisanforderungen nicht. Im Bewerbungsverfahren bei der Antragstellerin obliegt es dem Zweitstudienbewerber, die für die von ihm geltend gemachten Gründe erforderlichen Nachweise beizubringen und vorzulegen. Der Bewerber hat seinen wissenschaftlichen Werdegang detailliert darzulegen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen. 26 Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762. 28 Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund 29 für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 30 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, jeweils www.nrwe.de, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de. 31 Diese Grundsätze berücksichtigt kommt den vom Antragsteller in der schriftlichen Begründung für sein Zweitstudium geltend gemachten Gründen nicht die für die Anerkennung als „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO erforderliche Bedeutung zu. 32 Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Zweitstudienbegehrens dargelegt hat, er strebe eine spätere Tätigkeit als Arzt an und wolle zugleich Patienten, Ärzte und medizinische Einrichtungen juristisch beraten, hat der Antragsteller kein hinreichend konkretes interdisziplinäres Berufsbild genannt, anhand dessen sich die Frage beantworten ließe, ob für die Berufsausübung der Abschluss sowohl eines Studiums der Rechtswissenschaft als auch eines Humanmedizinstudiums faktisch erforderlich ist. Vielmehr beschreibt der Antragsteller die Ausübung zweier Berufe – zum einen den des Arztes, zum anderen den des Juristen, der für im Medizinbereich Tätige und Patienten beratend tätig ist. Sollte der Vortrag des Antragstellers – was sein Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, er wolle Facharzt für Orthopädie oder Neurologie werden, nahelegt – dahingehend auszulegen sein, dass es ihm im Kern um die Realisierung seines – nach eigenen Angaben bereits seit der Schulzeit gehegten – Wunsches, Arzt zu werden, geht, liegt hierin kein „besonderer beruflicher Grund“, sondern ein bloßer Berufswechsel. 33 Soweit der Antragsteller geltend macht, er strebe mit dem Medizinstudium eine Verbesserung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt an, fehlt es an der für die Anerkennung „besonderer beruflicher Gründe“ erforderlichen Gebotenheit einer Doppelqualifikation. Die Kammer stimmt mit dem Antragsteller dahingehend überein, dass ein Medizinstudium zur Steigerung der Qualität rechtsanwaltlicher Tätigkeit in Bereichen, die medizinische Fragestellungen betreffen, beitragen kann. Die Kammer vermag indes nicht zu erkennen, aus welchen Gründen hierfür das Absolvieren eines vollständigen Medizinstudiums faktisch erforderlich ist, zumal für die Tätigkeit des Rechtsanwalts charakteristisch ist, dass sie häufig eine Schnittstelle zu einer Spezialmaterie aufweist. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass der Gesetzgeber wie auch die Vertretung der Anwaltschaft selbst, die Bundesrechtsanwaltskammer, offenbar davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit ohne (vertiefte) medizinische Kenntnisse adäquat ausüben kann. Dementsprechend sehen die in §§1, 2 ff. der (aufgrund § 43c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59b Abs. 12 Nr. 2 lit. a Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen) Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer statuierten Voraussetzungen für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen auch in solchen Bereichen, in denen ein regelmäßiger Umgang mit medizinischen Fragestellungen und Sachverständigengutachten zu erwarten ist, wie etwa im Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Sozialrecht, Strafrecht und Versicherungsrecht, den Erwerb besonderer medizinischer Kenntnisse nicht vor. Das darüber hinaus erwünschte und erforderliche Fachwissen kann sich ein Rechtsanwalt ausreichend durch den Besuch von Fachseminaren oder als Gasthörer der Humanmedizin verschaffen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – 6z L 1103/13 –. 35 Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Zweitstudienbegehrens dargelegt hat, er sei überzeugt, nach Abschluss seines Medizinstudiums bevorzugt als Gutachter für ärztliche Haftpflichtfragen ausgewählt zu werden, fehlt es ebenfalls an der Gebotenheit einer Doppelqualifikation. Die Kammer stimmt mit dem Antragsteller insoweit überein, als ein Gutachter für ärztliche Haftpflichtfragen über medizinische Kenntnisse sowie über Kenntnisse von der Ausübung des Arztberufs verfügen sollte. Dass für die Tätigkeit als Gutachter für ärztliche Haftungsfragen indes ein vollständiges Rechtswissenschaftsstudium erforderlich ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Wesentliche Teile des Studiums der Rechtswissenschaft, namentlich weite Teile des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts, sind für die Bewertung ärztlicher Haftungsfragen ohne Bedeutung. 36 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 37 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 – und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, juris. 38 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt dem Umstand, dass der Antragsteller eine Verbesserung seiner beruflichen Tätigkeit im juristischen Bereich durch den Besuch von Fachseminaren oder im Wege eines Gaststudiums und damit ohne Inanspruchnahme eines Vollstudiums der Humanmedizin erreichen kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Das gleiche gilt im Hinblick auf das Studium der Rechtswissenschaft für die vom Antragsteller in den Raum gestellte spätere Tätigkeit als Gutachter für ärztliche Haftpflichtfragen. Soweit der Antragsteller in Wahrheit allein eine spätere Tätigkeit als Arzt anstreben sollte, steht der Anerkennung „sonstiger beruflicher Gründe“ entgegen, dass ein Grund, der – wie oben bereits dargelegt – Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist, auch den an eine Einordnung in Fallgruppe 4 zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Dem Antragsteller sind schließlich auch nicht deswegen vier Punkte nach der Fallgruppe 4 zuzuerkennen, weil die Antragsgegnerin in dem der Entscheidung der Kammer vom 25. Oktober 2010 (6z L 1262/10) bzw. in dem dem anschließenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2011 (13 B 1614/10) zugrunde liegenden Sachverhalt dem dortigen Antragsteller (Zweitstudienbewerber und Absolvent eines Rechtswissenschaftsstudiums) vier Punkte für das Vorliegen „sonstiger beruflicher Gründe“ zuerkannt hat. Ob diese Entscheidung zutreffend gewesen ist, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 25. Oktober 2010 – ebenso wie nachfolgend das Oberverwaltungsgericht – ausdrücklich offen gelassen und lediglich darauf hingewiesen, dass dies jedenfalls „nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft“ gewesen sei. Eine über den Gleichheitssatz vermittelte Selbstbindung der Antragsgegnerin kann aus jener Entscheidung schon deshalb nicht resultieren, weil die Vergabe der Messzahl keine Ermessensentscheidung ist. 39 Selbst die mit einer Anerkennung der Fallgruppe 4 verbundene Zuerkennung von vier Punkten würde im Übrigen nicht zur Zuweisung eines Zweitstudienplatzes an den Antragsteller führen, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber zum Wintersemester 2013/2014 eine Messzahl von acht Punkten vorzuweisen hatte. 40 Soweit der Antragsteller geltend macht, der Umstand, dass ein zwingender Grund im Sinne der Fallgruppe 1 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO nur dann angenommen werde, wenn zwei Hochschulabschlüsse für den angestrebten Beruf zwingend erforderlich seien, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen zwar im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 41 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 13 B 858/09 –, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, juris, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6z K 3911/12 –, www.nrwe.de. 42 Mit der graduellen Abstufung der Bedeutung der beruflichen Gründe durch Schaffung der verschiedenen Fallgruppen trägt der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. 43 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6z K 3911/12 –, www.nrwe.de. 44 Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe nicht der Fallgruppe 1 zuzuordnen sind, zumal er – im Gegensatz zu denjenigen Zweitstudienbewerbern, die für den angestrebten Beruf zwingend ein Humanmedizinstudium benötigen und trotz abgeschlossenen Erststudiums noch nicht über die für die Ausübung des angestrebten Berufs notwendige Qualifikation verfügen – mit dem Abschluss seines Erststudiums die universitären Voraussetzungen für die Ausübung juristischer Berufe erfüllt. 45 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 2 kann dem Antragsteller kein Studienplatz zugewiesen werden. 46 Nachdem der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes für das Zweitstudium der Humanmedizin hat, war auch dem von ihm gestellten Ortsantrag nicht zu entsprechen. 47 Aus den vorgenannten Gründen bleibt der Hilfsantrag des Antragstellers, 48 ihn vorläufig auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt zuzulassen, 49 ebenfalls ohne Erfolg, wobei die Frage der Zulässigkeit des zuletzt genannten Antrags dahingestellt bleiben kann. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.