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Urteil

5a K 2879/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1114.5A.K2879.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat bzw. das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 1. Juli 2011 und 24. August 2011 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 12. Februar 1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religion. Er war bis zu seiner Ausreise wohnhaft in E. O. (E1. O1. ) in der Provinz O2. . 3 Er reiste am 18. April 2011 über Griechenland, Italien, Frankreich und Belgien ins Bundesgebiet ein, wo er am 26. April 2011 einen Asylantrag stellte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ am 10. Mai 2011 in Düsseldorf gab er an, dass seine Eltern getötet worden seien. Sein Vater sei beim Geheimdienst gewesen, seitdem L. an der Macht gewesen sei, deshalb habe er Probleme mit den Taliban gehabt. Sein Vater sei mehrmals von den Taliban bedroht worden, er solle sein Amt niederlegen, sonst würde ihm oder einem Familienmitglied etwas angetan. Außerdem habe es Probleme wegen eines Mädchens gegeben, in das der Kläger verliebt gewesen sei. Sie hätten miteinander telefoniert und sich auch getroffen. Nachdem das herausgekommen war, seien sie beide von ihren jeweiligen Familien belästigt worden. Sie seien dann gemeinsam geflohen, zunächst für 20 Tage zu einem Freund seines Vaters, später für 15 Tage zu einem Freund des Onkels mütterlicherseits. Der Onkel habe dann zusammen mit dem Vater des Klägers und der Familie des Mädchens alles vereinbart: Sie sollten sich alle bei dem Onkel versammeln und die Sache besprechen. Das Treffen habe auch stattgefunden. Am nächsten Tag seien auf dem Weg zum Elternhaus des Klägers seine Eltern und das Mädchen von dessen Familie aus einem Hinterhalt erschossen worden. Er selbst habe fliehen können und sei wieder zu dem Freund des Onkels gegangen. Dieser habe ihm gesagt, dass viele Leute hinter dem Kläger her seien, auch die Taliban. Er habe ihm geraten, nach Deutschland zu gehen, wo ein Cousin seines Vaters lebe. 4 Bei der Familie des Mädchens handele es sich um eine große und sehr mächtige Familie. Viele Brüder seien mit der Verbindung zwischen dem Kläger und dem Mädchen nicht einverstanden gewesen und hielten die Ehre der Familie für beschmutzt. 5 Mit Bescheid vom 1. Juli 2011, zugestellt am 9. Juli 2011, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und verneinte die Voraussetzungen der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bunderepublik binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der nicht fristgerechten Ausreise werde der Kläger nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er ausreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. 6 Der Kläger hat am 13. Juli 2011 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er dadurch, dass er mit seiner Freundin ohne Einverständnis der Väter geflohen sei, die Familie der Freundin aus Sicht der afghanischen Gesellschaft beleidigt und entehrt habe. Der Versuch, bei einer gemeinsamen Besprechung miteinander zu reden und doch noch eine Hochzeit stattfinden zu lassen, sei die einzige Chance gewesen, die Ehre und das Ansehen wiederherzustellen. In Afghanistan gelte allein das Zusammensein eines nicht verheirateten Jungen mit einem nicht verheirateten Mädchen als eine schwere Schande. 7 Sein Vater sei im Rahmen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst auch für die Bekämpfung der Taliban zuständig gewesen. Er habe schon öfter Taliban verhaften lassen, auch Kommandanten bzw. Gruppenführer. Der Kläger müsse deshalb Sippenhaft und Blutrache befürchten, die niemals verjähre. Zum Nachweis legt der Kläger Schreiben der Taliban vom 7. Januar 2010, 3. August 2010 und 2. Februar 2011 vor. In dem ersten, einem Flugblatt, sei mitgeteilt worden, dass das Leben des Vaters des Klägers und seiner Familie durch die Taliban in Gefahr ständen, wenn der Vater seine Agententätigkeit für den Geheimdienst nicht stoppe. In dem zweiten Schreiben werde darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers seine Tätigkeit noch nicht eingestellt habe; er werde zum zweiten Male gewarnt. Wenn er seine schmutzige Tätigkeit nicht aufgebe, würde man seinen Kopf oder den Kopf seines Sohnes abtrennen und sein Haus verbrennen. In dem dritten Brief hätten die Taliban ihre Genugtuung über den Tod des Vaters des Klägers geäußert; jetzt würden sie den Kläger töten und das Familienhaus verbrennen. Tatsächlich sei das Familienhaus des Klägers von den Taliban zerstört worden. 8 Der afghanische Staat sei weder willens noch in der Lage, den Kläger von Übergriffen in Form von Ehrenmord und Verfolgung durch die Taliban zu schützen. Er wisse auch von keinen in Afghanistan lebenden Verwandten, die ihm Schutz gewähren und ein Überleben sichern könnten. Dem Kläger stehe auch keine Fluchtalternative in Kabul oder anderswo zur Verfügung. 9 Darüber hinaus habe das Bundesamt die besonderen Schutzrechte des Klägers als Minderjährigen im Asylverfahren nicht beachtet. 10 Mit Bescheid vom 24. August 2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 1. Juli 2011 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten sowie die Abschiebungsandrohung auf und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliege; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. 11 In dem Umfang der Teilabhilfe haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 In der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2013 hat der Kläger darüber hinaus die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerichtet ist. 13 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2011 und 24. August 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,hilfsweisefestzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 18 Mit Beschluss vom 26. September 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde bzw. das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. 22 Die aufrecht erhaltene Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist insoweit zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als „Flüchtling“ im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist und der Flüchtlingsschutz nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 RL 2004/83/EG definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 RL 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG regeln die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe. 24 Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., § 60 AufenthG RdNrn. 1 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1660ff.; Marx , a.a.O., §1 RdNrn. 77 ff. 25 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs.4 RL 2004/83/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. 27 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. 29 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ansonsten weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG geht allerdings über Art. 16a Abs. 1 GG insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist. Auch kann sich der Flüchtling gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auf selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe berufen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Überdies enthält § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in Umsetzung des Art. 6 RL 2004/83/EG ferner eine klarstellende Regelung dahingehend, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 30 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; VG Saarland, Urteil vom 21. März 2012 - 5 K 1037/10 -; VG Bayreuth, Urteil vom 21. Mai 2012 - B 3 K 11.30040 -; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2012 - 14 K 1509/11.A -. 31 Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. 33 Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG im Fall des Klägers erfüllt. 34 Das Vorbringen des Klägers bezüglich seiner individuellen Bedrohung hat das Gericht als glaubhaft überzeugt. Dies gilt zum einen für die Bedrohung durch die Taliban. Der Kläger ist durch die Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst in das Blickfeld der Taliban geraten. Dass der Vater des Klägers durch die Taliban persönlich bedroht worden ist, steht für das Gericht außer Zweifel. Der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sein Vater im Rahmen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst auch für die Bekämpfung der Taliban zuständig war und dass er in diesem Zusammenhang auch Kommandanten bzw. Gruppenführer der Taliban hat verhaften lassen. Dass er sich damit den Zorn der Taliban zugezogen hat, liegt nach Überzeugung des Gerichts auf der Hand. Deshalb ist der Vater von den Taliban auch konkret bedroht worden. Wegen des in Afghanistan weit verbreiteten und auch von den Taliban praktizierten Prinzips der Sippenhaft sieht das Gericht es als hinreichend wahrscheinlich an, dass auch der Kläger als Sohn des Geheimdienstlers weitere Verfolgungsmaßnahmen befürchten muss. Daran dürfte auch der Tod des Vaters, der nicht durch die Taliban herbeigeführt worden ist, nichts geändert haben. 35 Die zu befürchtenden Gewalttaten gegen den Kläger durch die landesweit agierenden Taliban sind auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser Organisation zu schützen. 36 Ist der Kläger dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist: Die paschtunische Volkszugehörigkeit des Klägers, 37 vgl. insoweit auch: Dr. M. Danesch, Auskunft an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg v. 30. April 2013 zum Az.: 9 LB 2/13, 38 und der Umstand, dass er schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führen dazu, dass der Kläger wiedererkannt werden wird. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit akuter Lebensgefahr ausgesetzt sein wird. Deshalb steht dem Kläger auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. 39 Eine weitere Bedrohung hat der Kläger aus dem Umstand zu befürchten, dass er Beziehungen zu einer jungen Frau gegen den Willen ihrer Familie unterhalten hat. Die Familie der Freundin des Klägers hat dessen Eltern und ihre eigene Tochter getötet bei einem Angriff, der offenbar dem Kläger galt; Hintergrund war die aus Sicht der Familie der Freundin des Klägers durch die Beziehung verursachte Beschmutzung der Familienehre. Damit wurde ersichtlich eine Familien- und Blutrachefehde ausgelöst. Auf Grund dieser Blutrache unterliegt der Kläger einer konkreten Leibes- und Lebensgefahr. Wie sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Auskünften ergibt, wird die Blutrache in Afghanistan nach wie vor praktiziert. Nach dem uralten Kodex der Blutrache, der insbesondere nach dem Ehren- und Verhaltenskodex der Paschtunen herrscht, ist es das Recht und sogar die Pflicht, den Tod von Angehörigen oder die Beschmutzung der Familienehre zu rächen. Diese Pflicht betrifft nicht nur die engsten Verwandten wie Sohn oder Vater, sondern erstreckt sich auf alle männlichen Familienmitglieder. Solche Racheansprüche verjähren in der traditionellen afghanischen Denkweise nicht, sondern auch 20 Jahre oder länger zurückliegendes Unrecht wird heute noch gerächt. Diese Art von Blutrache und Sippenhaft herrscht nicht nur in besonders rückständigen Gebieten vor, sondern in allen Teilen der afghanischen Gesellschaft und ist allgemein akzeptiert. Mit Strafverfolgung brauchen Urheber solcher Ehrenmorde nicht ernsthaft zu rechnen. Blutrache bedeutet, dass die gesamte Familie eines Gegners betroffen ist, auch Kleinkinder werden nicht ausgenommen. 40 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. Mai 2011 ‑ Au 6 K 10.30524 ‑, juris-Dokument unter Hinweis auf Danesch, Gutachten vom 23.5.2006 an das VG Chemnitz; VG Würzburg vom 2.6.2005, Az. W 6 K 04.30136. 41 Auf den gestellten Hilfsantrag kommt es demnach nicht mehr an. 42 Die Kostenverteilung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO und orientiert sich daran, dass das zurückgenommene Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter und die ausgesprochene Verpflichtung auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes von gleichem Gewicht sind. 43 Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.