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Beschluss

9 L 1169/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage Dritter gegen eine Baugenehmigung kann nach § 80 Abs.5, § 80a VwGO anordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung nachbarrechtliche Abwehrrechte verletzt erscheinen. • Abstandflächen nach § 6 BauO NRW müssen auf dem Grundstück liegen; Abstandflächen dürfen nicht teilweise auf das Nachbargrundstück reichen. • Die Privilegierung des § 6 Abs.11 BauO NRW entfällt, wenn eine der Nachbargrenze zugekehrte Wand Öffnungen aufweist oder in einem Winkel
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung wegen Verstoßes gegen Abstandflächen und fehlender Privilegierung nach §6 BauO NRW • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage Dritter gegen eine Baugenehmigung kann nach § 80 Abs.5, § 80a VwGO anordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung nachbarrechtliche Abwehrrechte verletzt erscheinen. • Abstandflächen nach § 6 BauO NRW müssen auf dem Grundstück liegen; Abstandflächen dürfen nicht teilweise auf das Nachbargrundstück reichen. • Die Privilegierung des § 6 Abs.11 BauO NRW entfällt, wenn eine der Nachbargrenze zugekehrte Wand Öffnungen aufweist oder in einem Winkel Die Antragsteller sind Nachbarn eines Beigeladenen, gegen dessen Baugenehmigung vom 31.07.2013 sie Anfechtungsklage erhoben haben. Streitgegenstand ist ein an der gemeinsamen Grenze geplanter Anbau, bezeichnet als Abstellraum/Technik, dessen nordöstliche Wand eine Tür aufweist und mit etwa 0,6 m² Fläche in die Abstandfläche der Antragsteller hineinragt. Die Antragsgegnerin erteilte die Baugenehmigung; die Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zentrale Tatsachen sind die Messung der Abstandfläche von 3 m, die Lage und der Winkel der Wand zur Nachbargrenze (ca. 80°) sowie die Frage, ob §6 Abs.11 BauO NRW Privilegierung gewährt. Es geht allein um die Prüfung öffentlich-rechtlicher nachbarschützender Vorschriften im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht prüfte summarisch und musste abwägen zwischen dem Interesse der Antragsteller an Aufschub und dem Interesse des Bauherrn sowie der Öffentlichkeit an sofortiger Vollziehbarkeit. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 80, 80a VwGO für die Anordnung aufschiebender Wirkung und § 6 BauO NRW (insb. Abs.1, Abs.2, Abs.4, Abs.11) zu Abstandflächen sowie ergänzend § 31 BauO NRW und Regelungen der FeuVO NRW. • Nach § 80 Abs.1 VwGO besteht grundsätzlich aufschiebende Wirkung; bei bauaufsichtlicher Zulassung entfällt sie gem. § 80 Abs.2 i.V.m. § 212a BauGB, jedoch kann das Gericht nach § 80 Abs.5, § 80a VwGO aufschiebende Wirkung anordnen, wenn nach summarischer Prüfung nachbarrechtliche Abwehrrechte verletzt erscheinen und das Aufschubinteresse überwiegt. • Die Vorschrift des § 6 BauO NRW verlangt Abstandflächen von mindestens 3 m auf dem eigenen Grundstück; hier ragt die Abstandfläche durch den Anbau mit ca. 0,6 m² auf das Nachbargrundstück, sodass die Voraussetzung nicht erfüllt ist. • Die Privilegierung nach § 6 Abs.11 BauO NRW setzt insbesondere voraus, dass der der Nachbargrenze zugekehrte Wand keine Öffnungen hat. Eine Wand ist der Nachbargrenze zugekehrt, wenn sie mit dieser einen Winkel Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wird angeordnet: Die Antragsteller erhalten vorläufigen Rechtsschutz, weil die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften des § 6 BauO NRW verstößt und die Privilegierung des § 6 Abs.11 nicht greift. Das Gericht hält die Klage der Antragsteller in der Hauptsache für voraussichtlich erfolgreich und gewichtet ihr Aufschubinteresse höher als die Interessen des Bauherrn und der Allgemeinheit an sofortiger Vollziehbarkeit. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bleiben bei diesem. Streitwert vorläufig: 3.750,00 EUR.