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Urteil

7 K 3157/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1127.7K3157.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet Tatbestand: Der °°°° geborene Kläger war seit °°°° im Besitz einer Fahrerlaubnis. Am 13. Januar 2013 gegen 11:00 Uhr wurde bei einer polizeilichen Überprüfung festgestellt, dass er als Fahrer eines PKW unter BTM-Einfluss stand. Eine ihm entnommene Blutprobe war nach dem Gutachten des Labors L. vom 29. Januar 2013 positiv für Methadon (247,1µg/l) und Cannabis (THC 12 µg/l und THC-COOH 111 µg/l). Unter dem 19. Februar 2013 wurde gegen den Kläger deswegen ein Bußgeldbescheid wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel erlassen (Stadt E. , Az. °°/P. H. °°° °°° °°°). Den hiergegen zunächst eingelegten Einspruch nahm der Kläger zurück. Zu der Absicht angehört, die Fahrerlaubnis zu entziehen, gab der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2013 den Verstoß zu. Er habe am Vorabend Cannabis geraucht und bei Fahrtantritt nicht daran gedacht. Er verstehe nicht, warum ihm deswegen gleich der Führerschein abgenommen werde, obwohl er bereits 27 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Vor allem aber habe die Mitarbeiterin der Beklagten ihm bei der Rücknahme des Einspruchs erklärt, nun sei die Sache erledigt. Es gehe nicht an, dass ihm vier Monate später die Fahrerlaubnis entzogen werden solle. Dies stelle eine doppelte Bestrafung dar. Er sei kein regelmäßiger Cannabis-Konsument. Mit der hier streitigen Verfügung vom 7. Juni 2013 entzog die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Kläger habe unter dem Einfluss von Methadon und Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Der THC-COOH-Wert von 111µg/l spreche für einen regelmäßigen Cannabis-Konsum. Nach der Anlage 4 Nr. 9.1 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sei er daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr sei zudem auch daher ausgeschlossen, da der Kläger neben Methadon auch Cannabis konsumiert habe. Am 5. Juli 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Arzt, der ihm die Blutprobe entnommen habe, keine Ausfallerscheinungen festgestellt habe. Der Kläger beantragt, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 7. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2013 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Kläger am 13. Januar 2013 gegen 11:00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabis- und Methadoneinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Labors L. vom 29. Januar 2013 über die beim Kläger entnommene Blutprobe und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Bei Methadon handelt es sich um ein Betäubungsmittel gemäß der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass in Fällen von Methadonsubstitution in aller Regel die Kraftfahreignung zu verneinen ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, November 2009), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, setzt ein positive Beurteilung der Fahreignung das Vorliegen besondere Einzelfallumstände voraus, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nach den Begutachtungsleitlinien gehören dazu unter anderem eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Vgl. zur Heranziehung dieser Kriterien etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2003 ‑ 19 B 736/03 -, juris, Rn. 4; vom 10. März 2004 - 19 B 236/04 -; vom 3. Juni 2009 - 16 B 561/09 -; vom 7. Juli 2009 - 16 B 795/09 -. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger bereits deshalb nicht vor, weil er neben Methadon auch Cannabis konsumiert hat. Er ist daher ‑ unabhängig von der Frage, ob er regelmäßig Cannabis konsumiert ‑ nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Entscheidung, um die es im vorliegenden Verfahren allein geht, ist zu trennen von dem Bußgeld, das wegen der Fahrt unter dem Einfluss berauschender Mittel gegen den Kläger verhängt wurde. In dem Bußgeldverfahren geht es um die Ahndung der begangenen Ordnungswidrigkeit, in dem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch darum, Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zu schützen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist zwingend geboten. Auch ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Screenings kommt dann nicht in Betracht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (im Wiedererteilungsverfahren) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.