Beschluss
19 B 736/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0416.19B736.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird auch für das den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffende Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung erster Instanz nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 4 Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 13. November 2002 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. 5 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Stand: Februar 2000, S. 44, sachverständig dargelegt ist, dass derjenige, der - wie der Antragsteller, der auch im Beschwerdeverfahren jedenfalls seine frühere Heroinabhängigkeit nicht in Abrede stellt - als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ob er in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter Heroineinfluss geführt hat, ist nach den Begutachtungs-Leitlinien ohne Belang. Eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung ist nach den Begutachtungs-Leitlinien nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören unter anderem eine mehr als einjährige Substitutionsbehandlung, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen können nicht nur als reversible oder irreversible Folgen von Missbrauch und Abhängigkeit zu werten sein, sondern ggf. auch als vorbestehende oder parallel bestehende Störung, insbesondere auch im affektiven Bereich. In die Begutachtung des Einzelfalles ist das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen. Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, verhaltenspsychologischen und den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu. 6 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 19 B 431/01 -. 7 Danach spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Er hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die bei fortdauernder Methadonsubstitution gegeben sein müssen, um ausnahmsweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen zu können. 8 Er hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Substitutionsbehandlung erfolgreich ist. In der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. U. vom 20. November 2002 heißt es nämlich, dass die - nicht näher bezeichnete - "schwere organische Erkrankung" des Antragstellers "den erreichten Rehabilitationserfolg der Methadonsubstitution leider sehr gestört hat". Art und Umfang der "Störung des Rehabilitationserfolges" ergeben sich weder aus der ärztlichen Bescheinigung noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Für eine dahingehende Aufklärung des Sachverhalts durch die vom Antragsteller angeregte Zeugenvernehmung des Dr. med. U. ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum. Es ist Sache des Antragstellers, eine hinreichend aussagekräftige Stellungnahme des ihn behandelnden Dr. med. U. vorzulegen. Hierzu bestand im Beschwerdeverfahren umso mehr Veranlassung, als bereits das Verwaltungsgericht den Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass die in der ärztlichen Bescheinigung angeführte "Störung des Rehabilitationserfolges" einer positiven Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehe. 9 Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien sind aber auch deshalb nicht erfüllt, weil ein Beikonsum anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol nicht ausgeschlossen werden kann. 10 Die ärztliche Bescheinigung vom 20. November 2002 ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, nicht hinreichend aussagekräftig, um einen Beikonsum verlässlich ausschließen zu können. 11 Auch der im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Auszug aus den medizinischen Daten vom 19.03.03 bis 02.04.03" schließt einen Beikonsum nicht aus. Ungeachtet aller weiteren Zweifel an der Aussagekraft des "Auszugs" ergibt sich daraus, dass lediglich bei den Drogenscreenings vom 28. Februar, 10. April und 3. Juli 2000 die Einnahme von Cannabis untersucht worden ist. Für diese drei Drogenscreenings ist angegeben "Cann:neg". Bei den übrigen Drogenscreenings, die in dem "Auszug" aufgeführt werden, fehlt eine dahingehende Angabe mit der Folge, dass jedenfalls für die Zeit nach dem Drogenscreening vom 3. Juli 2000 die Einnahme von Cannabis nicht auszuschließen ist. Darüber hinaus fehlt in dem "Auszug" der nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien erforderliche Nachweis, dass der Antragsteller keinen Alkohol konsumiert hat. Sämtliche in dem "Auszug" genannten Messergebnisse lassen nicht erkennen, dass Feststellungen zum Alkoholkonsum des Antragstellers getroffen worden sind. Schließlich sind in dem "Auszug" für das gesamte Jahr 2002 lediglich zwei Drogenscreenings durchgeführt worden, so dass der "Auszug" nicht geeignet ist, die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 25. März 2002 getroffenen polizeilichen Feststellungen und die dabei gemachten Angaben des Antragstellers zu einem Beikonsum in Frage zu stellen. 12 Fehlt es damit bereits aus den genannten Gründen an der Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Ausnahmefall nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob weitere Gründe einer positiven Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 15