Urteil
12 K 226/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1210.12K226.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund desUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.00001. geborene Kläger steht als Kreisbaurat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Dienst des beklagten Kreises. Dort war er zunächst in mehreren Ämtern eingesetzt, von 2002 bis zum Beginn des Jahres 2005 im Rechnungsprüfungs- und Gemeindeprüfungsamt. Im Februar 2005 wurde der Kläger zum Sicherheitsingenieur bestellt und ihm wurden unter Umsetzung in den Bereich „Sonderfunktionen der Verwaltungsführung“ die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen. 3 Mit Leistungsbescheid vom 28. Dezember 2011 forderte der Beklagte von dem Kläger nach dessen vorheriger Anhörung und mit Zustimmung der Personalvertretung die Zahlung eines Betrages von insgesamt 29.362,42 €. Hiervon entfiel ein Teilbetrag i.H.v. 8.493,16 € auf die Rückforderung von Fahrtkosten und Tagegeld, die der Kläger zu Unrecht erhalten habe. So habe der Kläger über seinen tatsächlichen Wohnort getäuscht und 65 Fahrten nach A. A. abgerechnet, obwohl er zur Zeit der Fahrten nach Trennung von seiner früheren Ehefrau bereits bei seiner neuen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau in A. gewohnt habe. Auch habe es an einem dienstlichen Grund der Fahrten gefehlt, da er, abgesehen von einem Treffen, weder die Firma X. aufgesucht noch dort an Besprechungen teilgenommen habe. Des Weiteren habe der Kläger Kosten für Fortbildungsreisen nach M. für 42 Tage abgerechnet, obwohl er an diesen Tagen nicht beim Lehrgang zum Heilpraktiker – Psychotherapie und zum Baubiologen/Störfeldanalytiker in M. anwesend gewesen sei. Ein weiterer Teilbetrag von 4.042,13 € entfiel auf Literatur und Geräte, die der Kläger ohne dienstliche Notwendigkeit angeschafft habe. Der verbleibende Teilbetrag von 16.827,13 € entfiel auf Honorarzahlungen für Beratungsverträge, die der Kläger abgeschlossen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, und für die weder eine dienstliche Notwendigkeit noch ein dienstlicher Bezug belegt sei. Zudem habe der Kläger die dem größten Teil der Honorarzahlungen (14.695,18 €) zu Grunde liegenden Verträge mit seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin sowie mit Frau S. unter Verstoß gegen die Regelungen der Vergabedienstanweisung abgeschlossen. Da der Kläger bei Verausgabung bzw. Erlangung der entsprechenden Mittel schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe, bestehe ein Schadensersatzanspruch, jedenfalls aber ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht erhaltenen Beträge. Diesbezüglich würden auch ein Disziplinarverfahren sowie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt. 4 Am 16. Januar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 5 Mit Urteil vom 31. Januar 2013 – 26c Ls-35 Js 14/09-12/12 – hat das Amtsgericht S1. , Schöffengericht, den Kläger rechtskräftig freigesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Beklagten betrügerisch geschädigt zu haben, indem er sich für vorgetäuschte Dienstreisen nach A. Fahrtkosten und Tagegelder i.H.v. 6.729,- € habe erstatten lassen, ist das Amtsgericht nach Beweisaufnahme zu dem Urteil gekommen, es lasse sich weder feststellen, dass die abgerechneten Fahrten nicht erfolgt seien, noch dass sie zwar erfolgt seien, aber rein privaten Charakter gehabt hätten. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Beklagten betrügerisch geschädigt zu haben, indem er sich für vorgetäuschte Dienstreisen zur Q. -T. -B. in M. Wegstreckenentschädigung und Tagegeld i.H.v. 2.585,- € zu Unrecht habe auszahlen lassen, ist das Amtsgericht nach Beweisaufnahme zu dem Urteil gelangt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger an den Tagen, für die kein Anwesenheitsnachweis vorliege, nicht in M. gewesen sei. Schließlich ist das Gericht hinsichtlich des Vorwurfs, den Beklagten gemeinschaftlich mit Frau V1. V. G. betrügerisch geschädigt zu haben, indem er für insgesamt elf Rechnungen über fiktive Beratungsleistungen i.H.v. 9.314,- €, die Frau V1. V. G. an den Beklagten gerichtet habe, wahrheitswidrig die sachliche und rechnerische Richtigkeit bescheinigt habe, nach Beweisaufnahme zu dem Urteil gekommen, die Einlassung der Angeklagten, dass Frau V1. V. G. tatsächlich Leistungen für den Beklagten erbracht habe, lasse sich nicht widerlegen. Mehrere unabhängige Zeugen, die keinerlei Begünstigungstendenzen aufgewiesen hätten, hätten die von dem Kläger und Frau G. behaupteten Beratungstätigkeiten im wesentlichen bestätigt. Soweit der Zeuge L. erklärt habe, angeblich die Namen der Mitarbeiter, denen er die Telefonnummer von Frau G. weitergegeben habe, nicht mehr zu erinnern, lasse sich dies nicht dahin auslegen, dass tatsächlich keine Weitergabe erfolgt sei. Vielmehr spreche die spontane erste Reaktion des Zeugen, der zunächst erklärt habe, vor einer Nennung die betreffenden Kollegen fragen zu müssen, dafür, dass er mit dieser Aussage die Kollegen vor einer öffentlichen Vernehmung über persönliche Themen der Beratung durch Frau G. habe schützen wollen. 6 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, hinsichtlich der Fahrtkosten, Tagegelder und Honorarzahlungen sei er im Strafverfahren entlastet worden. Die dortige Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Honorarzahlungen innerhalb des Beklagten überprüft und zur Auszahlung freigegeben worden seien. Freigabe und Überweisung der in Rechnung gestellten Beträge seien quartalsmäßig erfolgt. Auch die Rechnungen für Anschaffung von Büchern oder Gerätschaften seien innerhalb der Behörde zur Auszahlung weitergereicht und dort erneut kontrolliert worden. Dabei habe es bis zu seiner Suspendierung keine Beanstandungen gegeben. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt er vor, das Strafurteil entfalte keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Es beruhe auf einer unzureichenden Beweisaufnahme. Hinsichtlich der beschafften Literatur und Gerätschaften, mit denen der Kläger die Dienstzimmer im Kreishaus habe ausrüsten wollen und zum Teil auch ausgerüstet habe, sei nicht ansatzweise denkbar, dass ihm eine Genehmigung zur Anschaffung erteilt worden bzw. die dienstliche Notwendigkeit der Anschaffung vom Beklagten bestätigt worden sei. Die Rechnungskontrolle habe sich allein darauf bezogen, ob die abgerechneten Positionen existierten und rechnerisch richtig seien. Gleiches gelte für die Erbringung von Beratungsleistungen. Insofern sei nicht primär entscheidend, ob die Ehefrau des Klägers irgendwelche Gespräche mit dem Kläger oder Kreisbediensteten geführt habe oder ob Frau S. für den Kläger und seine Ehefrau lebensberatend tätig gewesen sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob für solche Tätigkeiten irgendeine mit der Dienstausübung in Zusammenhang stehende Veranlassung bestanden habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 12 L 148/09, 12 K 729/09, 12 K 6215/12, 12 K 3681/12 und 12 K 3682/12 sowie der in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. 15 Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 16 I. 17 Dem Beklagten steht gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. 18 Rechtsgrundlage für den Schadenersatzanspruch ist § 48 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – i.V.m. § 81 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 – LBG NRW n.F.–. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Dienstpflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 19 1. 20 Soweit der Beklagte von dem Kläger Rückzahlung von – nach seiner Auffassung – zu Unrecht erhaltenen Fahrtkosten und Tagegeld in Höhe von insgesamt 8.493,16 € verlangt, kann das Vorliegen einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Klägers nicht festgestellt werden. Diese Überzeugung der Kammer beruht im Wesentlichen auf dem Urteil des Amtsgerichts S1. , Schöffengericht, vom 31. Januar 2013 – 26c Ls-35 Js 14/09-12/12 –. Das Amtsgericht S1. hat nach umfassender Beweisaufnahme festgestellt, es lasse sich weder der Beweis erbringen, dass der Kläger an den Tagen, für die kein Anwesenheitsnachweis vorliege, nicht in M. gewesen sei, noch dass die Fahrten dorthin ausschließlich privaten Charakter gehabt hätten. Zwar ist die Kammer an diese Feststellungen des Schöffengerichts nicht formell in der Form gebunden, dass sie zwingend von einer Unerweislichkeit des dem Kläger von dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens auszugehen hätte. Die Kammer macht sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Würdigung zu Eigen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhten. Soweit der Beklagte die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen anzweifelt, kann die besondere fachliche Kompetenz des Amtsgerichts hinsichtlich der Beurteilung von Sachverhalten, die Straftatbeständen zugrundeliegen, nicht außer Acht bleiben. Grundsätzlich sind in erster Linie die Strafgerichte berufen, Straftatbestände – wie hier das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer vermeintlichen betrügerischen Schädigung – abschließend festzustellen und zu beurteilen. Deshalb müssen Beteiligte nach ständiger Rechtsprechung auch in einem anschließend geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die strafgerichtlichen Feststellungen grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen. Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Der Beklagte beschränkt sich auf die bloße Behauptung, die Beweisaufnahme sei unzureichend gewesen. Anderweitige Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Beurteilung zu tragen, werden jedoch weder aufgezeigt, noch sind sie ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der strafgerichtlichen Beweisaufnahme mehrere Zeugen unabhängig voneinander und ohne erkennbare Begünstigungstendenz ausgesagt haben, dass die Fahrten tatsächlich stattgefunden hätten. 21 Die Unerweislichkeit der das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung begründenden Handlung (bzw. in diesem Falle Unterlassung) geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet; dies ist hier der Beklagte. 22 2. 23 Soweit der Beklagte von dem Kläger Erstattung der Anschaffungskosten i.H.v. 4.042,13 € für Literatur und Gerätschaften verlangt, die der Kläger angeschafft habe, obwohl sie – nach heutiger Bewertung des Beklagten – keinen dienstlichen Bezug aufwiesen, kann das Vorliegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Zusammensetzung und Berechtigung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachte Forderung ist anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen, die einer Auflistung der jeweiligen Positionen entbehren, schon nicht im Einzelnen nachvollziehbar. 24 Bei dieser Sachlage ist auch keine weitere Sachverhaltsermittlung durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen geboten. Zwar gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz. Danach hat das Gericht grundsätzlich den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen der Beteiligten oder an deren Beweisanträge und –anregungen gebunden zu sein. Allerdings findet die Amtsermittlungspflicht ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Diese sind vor allem gehalten, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 – 9 C 74/81 –, BVerwGE 66, 237 ff. (juris Rz. 8); Beschlüsse vom 29. Juli 1980 – 4 B 218/79 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGONr. 127 (juris Rz. 25) und vom 23. Oktober 1979 – 7 B 168/79 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122 (juris Rz. 4). 26 Nach diesem Maßstab ist der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Anhand des Bescheids ist nicht im Einzelnen nachvollziehbar, welche Beträge auf welche Bücher und Gerätschaften entfallen. Dort ist vielmehr lediglich eine Aufteilung nach Anschaffungsjahren vorgenommen. Im übrigen verweist der Bescheid auf eine „Anlage 2 des Rechnungsprüfungsberichts 1“, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt sei, jedoch weder im Verwaltungsvorgang enthalten noch dem Gericht im Verlaufe des Verfahrens vorgelegt worden ist. Auch nach Maßgabe des Vortrags des Beklagten im gerichtlichen Verfahren drängt sich nicht ohne Weiteres auf, dass der Kläger durch die Anschaffung der Literatur und Gerätschaften seine dienstlichen Pflichten schuldhaft verletzt haben könnte. Denn zum einen bezieht sich dieser Vortrag allein auf die beispielhaft genannten und auf Fotos gezeigten „Isis-Beamer“, nicht aber auf weitere Gerätschaften oder die Literatur. Zum anderen hatte der Kläger nach dem Vortrag des Beklagten die Dienstzimmer im Kreishaus teilweise bereits mit den „Isis-Beamern“ ausgerüstet. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, selbst Bedienstete der Führungsebene seien damit versorgt gewesen. Wäre die Anschaffung der in den Dienstzimmern überwiegend sichtbar installierten Gerätschaften nach seinerzeitigen Maßstäben des Beklagten so „absurd“ gewesen, wie der Beklagte nunmehr vorträgt, so wäre eine unmittelbare Reaktion seitens dessen Leitungsebene zu erwarten gewesen. Eine solche ist aber nicht ersichtlich; vielmehr sind die Handlungen des Klägers bis zum Jahre 2009 offenbar intern gebilligt worden. Die nun vorgetragene Einschätzung geht offenbar auf den „Bericht 1 des Fachdienstes Rechnungsprüfung über die Ausgaben/Auszahlungen für die Fachkraft für Arbeitssicherheit in den Jahren 2004 bis 2009“ zurück. Wenn sich aber die Bewertung der klägerischen Handlungen durch die Hausspitze des Beklagten offensichtlich erst nachträglich geändert hat, bedürfte es in jedem einzelnen Fall näherer Darlegung durch den Beklagten, weshalb die Ausgaben auch bei Zugrundelegung der seinerzeitigen Verhältnisse als schuldhafte Verletzung der dienstlichen Pflichten zu bewerten wären. Daran fehlt es hier. 27 3. 28 Soweit der Beklagte Schadenersatz in Höhe von 16.827,13 € für Honorarzahlungen im Rahmen von Beratungsverträgen, die der Kläger unberechtigt, d. h. ohne dienst-liche Notwendigkeit und unter Verstoß gegen die Vergabedienstanweisung, abgeschlossen habe, fordert, vermag die Kammer das Vorliegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ebenfalls nicht festzustellen. 29 a) 30 Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger – was Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs gegen ihn war – bewusst wahrheitswidrig Rechnungen über fiktive Beratungsleistungen, die tatsächlich nicht erbracht worden seien, sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet habe. Denn das Amtsgericht S1. hat den Kläger auch von diesem Vorwurf freigesprochen. Dabei hat es nach umfangreicher Beweisaufnahme festgestellt, dass mehrere voneinander unabhängige Zeugen, die keinerlei Begünstigungstendenzen aufgewiesen hätten, die abgerechneten Beratungstätigkeiten (soweit sie Gegenstand der Anklage waren) im Wesentlichen bestätigt hätten. Die Kammer folgt der strafgerichtlichen Bewertung auch insoweit aufgrund eigener Würdigung, da weder Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der vom Amtsgericht S1. herangezogenen Zeugenaussagen noch für sonstige offenkundige Mängel des Strafurteils ersichtlich sind. Das pauschale Vorbringen des Beklagten, die Beweisaufnahme sei unzureichend gewesen, zeigt keine solchen Anhaltspunkte auf und lässt insbesondere außer acht, dass mehrere Zeugen in gerichtlicher Vernehmung die Leistungserbringung bestätigt hatten. 31 b) 32 Das Vorliegen einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger allein verantwortlich entschieden habe, die der Leistungserbringung zu Grunde liegenden Verträge abzuschließen und die jeweiligen Rechnungen sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet habe, obwohl für die erbrachten Leistungen keine dienstliche Notwendigkeit bestanden habe. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob aus heutiger Sicht bei objektiver Betrachtung eine dienstliche Notwendigkeit bestanden hat. Die Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung käme vielmehr erst dann in Betracht, wenn das Fehlen einer dienstlichen Notwendigkeit derart offensichtlich gewesen wäre, dass es sich jedem Beobachter ohne Weiteres hätte aufdrängen müssen. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der Kläger als Fachdienstleiter für Arbeitsschutz grundsätzlich berufen war, für den Beklagten die Maßstäbe festzulegen, welche Maßnahmen als der geistigen und körperlichen Gesundheit der Mitarbeiter zuträglich angesehen wurden. Zudem steht einer Bewertung, eine dienstliche Veranlassung der erbrachten Leistungen sei aus jeder denkbaren Perspektive offenkundig ausgeschlossen, schon entgegen, dass die streitgegenständlichen Verträge und die auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen bekannt waren. Gleichwohl ist jahrelang von keinem Mitarbeiter des Beklagten - vor allem nicht von der verantwortlichen Führungsebene - ein fehlender dienstlicher Bezug beanstandet worden. Hinsichtlich der von Frau G. durchgeführten Beratungen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Beweisaufnahme waren, wird dies bereits anhand des Urteils des Amtsgerichts S1. deutlich. Diesem ist nämlich zu entnehmen, dass zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten, darunter Herr L. und mit Herrn H. als Leiter des Fachdienstes für Landratsangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit ein enger Mitarbeiter des seinerzeit amtierenden Landrates, in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung ausgesagt haben, die Telefonnummer von Frau G. zwecks Vermittlung der Beratungen an andere Mitarbeiter des Beklagten weitergegeben zu haben (Seiten 8 und 9 des Strafurteils). Des Weiteren hatte die Mitarbeiterin L1. ausgesagt, dass der Kläger im Jahr 2007 im Arbeitsausschuss von den Beratungen durch Frau G. berichtet habe (Seite 8 des Strafurteils), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort die dienstliche Notwendigkeit dieser Beratungen in Frage gestellt worden wäre. Schließlich ist der ebenfalls im Arbeitsschutz tätige Mitarbeiter L. offenkundig ebenfalls von einer dienstlichen Notwendigkeit der von Frau G. erbrachten Leistungen ausgegangen. Dies folgt aus seiner Aussage, er habe gemeinsam mit dem Kläger entschieden, Frau G. „ins Boot zu holen“, weil es der Hilfe externer Fachleute bedurft habe (Seite 7 des Strafurteils). 33 c) 34 Ein weiterer selbstständiger Grund für die Rechtswidrigkeit dieser Schadenersatzforderung liegt darin, dass bei – der dargestellten Überzeugung der Kammer widersprechender – Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bescheid hinsichtlich dieser Teilforderung jedenfalls deshalb rechtswidrig wäre, weil es an Ermessenserwägungen des Dienstherrn zu einer etwaigen Heranziehung weiterer Mitarbeiter zum Schadensersatz und einem hieraus resultierenden Gesamtschuldnerausgleich fehlte. Hierzu wäre der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten. 35 In Fällen gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit entspricht es im Allgemeinen pflichtgemäßem Ermessen, dass der Dienstherr, der dazu gewöhnlich besser als der einzelne Beamte in der Lage ist, zunächst die Verantwortlichkeit aller in Betracht kommenden Beteiligten klärt und dass er sich bei der – vollen oder partiellen – Geltendmachung und der Durchsetzung der Ersatzforderung(en) nach seinem Ermessen an den dabei gewonnenen Erkenntnissen orientiert. Dies mag entweder in der Weise geschehen, dass der Dienstherr gegen die einzelnen Verantwortlichen von vornherein jeweils nur einen Teil des Schadens geltend macht oder dass er zwar gegen jeden den vollen Betrag rechtlich geltend macht, bei der tatsächlichen Durchsetzung aber die Aufteilung vornimmt. Dabei darf auch in die Überlegungen einbezogen werden, ob und inwieweit jeweils mit der Durchsetzbarkeit der Ersatzforderung zu rechnen ist. 36 Vgl. Urteil der Kammer vom 22. Februar 2013 – 12 K 1564/10 – (juris Rz. 180); Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG (alt), § 78, Rz. 39a; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 9, Rz. 41 (Fn. 137). 37 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht ansatzweise gerecht. Es liegen - wie dargestellt - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass mindestens ein weiterer Mitarbeiter an der Entscheidung, einen den streitgegenständlichen Honorarforderungen zu Grunde liegenden Vertrag abzuschließen, beteiligt war. Desweiteren bietet das im Strafurteil wiedergegebene Ergebnis der Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte dafür, dass – zumindest – die weiteren Mitarbeiter H. und L. die Erbringung der den Honorarforderungen zu Grunde liegenden Leistungen von Frau G. und damit die Entstehung der den vermeintlichen Schaden des Beklagten bildenden Honorarforderung aktiv und bewusst gefördert haben, indem sie deren Telefonnummer zwecks Durchführung der Beratungen an weitere Mitarbeiter des Beklagten weitergegeben haben. Gleichwohl enthält weder der Bescheid noch der betreffende Verwaltungsvorgang Anhaltspunkte für entsprechende Ermessenserwägungen, ob weitere Mitarbeiter ebenfalls zum Schadensersatz heranzuziehen sind und wie der Gesamtschuldnerausgleich in diesem Fall vorzunehmen ist. Die mithin ohne jede Ermessensentscheidung erfolgte Heranziehung allein des Klägers genügt den genannten Anforderungen nicht. 38 d) 39 Soweit der Beklagte den Schadenersatzanspruch schließlich auf die Erwägung stützt, der Abschluss der den Honorarforderungen zu Grunde liegenden Verträge sei unter Verstoß gegen Vorschriften der Vergabedienstanweisung allein durch den Kläger erfolgt, kann das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung dahinstehen. Insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. 40 Maßgebend für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist, wie sich die Vermögenslage des Dienstherrn nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne die Pflichtverletzung des Beamten entwickelt hätte. Wäre der (Eigen- oder Fremd-)Schaden des Dienstherrn auch dann eingetreten, so ist der Pflichtverstoß für den Schaden nicht adäquat ursächlich. Bei einem pflichtwidrigen Unterlassen des Beamten muss feststehen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine schlichte Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts reicht nicht aus. 41 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl.,§ 9, Rz. 28 m.w.N. 42 Nach diesem Maßstab stellen die Honorarzahlungen keinen adäquat kausal auf einen etwaigen Verstoß gegen die Vergabedienstanweisung zurückgehenden Schaden dar. Denn nach heutigem Kenntnisstand kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Verträge bei Hinzuziehung einer zweiten Person bzw. bei Beteiligung der Vergabestelle und der Rechnungsprüfung im Zeitraum von 2005 bis zum Beginn des Jahres 2008 nicht zustande gekommen und die Honorarforderungen nicht entstanden wären. 43 II. 44 Soweit sich der Beklagte hinsichtlich der an den Kläger gezahlten Fahrtkosten und Tagegelder ergänzend auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs stützt, geht die Unerweislichkeit der Frage, ob die diesen Zahlungen zu Grunde liegenden Fahrten tatsächlich durchgeführt wurden oder nicht, nach oben dargestellten Grundsätzen ebenfalls zu seinen Lasten. Da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger die Zahlungen zu Unrecht erhalten hat, fehlt es an einem Nachweis für das Vorliegen dieser Anspruchsgrundlage. 45 III. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.