Beschluss
12 L 148/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0325.12L148.09.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 729/09 gegen den Bescheid vom 6. Februar 2009 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Begehren ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. Februar 2009 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Dass die vom Antragsgegner für die sofortige Vollziehung vorgebrachten Gründe - die Möglichkeit ungehinderter Ermittlung und die Abwendung weiteren Schadens vom Kreis Recklinghausen - sich nicht von den Erwägungen zum Erlass der Verbotsverfügung unterscheiden, ist in Fällen dieser Art nicht zu beanstanden. Bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte tragen die dafür erforderlichen Gründe (siehe unten) regelmäßig auch das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Inwieweit die von der Behörde genannten Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht im Gegenteil bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung viel dafür, dass das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Soweit der Antragsteller rügt, der Bescheid vom 6. Februar 2009 sei vom Kreisdirektor und nicht vom zuständigen Landrat unterzeichnet worden, folgt daraus keine Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine Unzuständigkeit des Kreisdirektors zum Erlass der Verbotsverfügung vorliegt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 LBG NRW richtet sich die Zuständigkeit für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem Kommunalverfassungsrecht. Der Landrat ist gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 KrO Dienstvorgesetzter der Beamten des Kreises. Er trifft gemäß Satz 2 die dienstrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Abs. 4 Satz 1 bedürfen schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten der Unterzeichnung durch den Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter. Der allgemeine Vertreter des Landrats ist gemäß § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KrO der Kreisdirektor. Da die in Rede stehende Suspendierung das Dienstverhältnis des Antragstellers zum Kreis Recklinghausen betrifft, war nach den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen der Kreisdirektor zur Unterzeichnung des entsprechenden Verwaltungsaktes befugt. Davon abgesehen spricht für die Zuständigkeit des Kreisdirektors anstelle des Landrates auch die bei letzterem bestehende Besorgnis der Befangenheit, weil gegen diesen selbst wegen Vorgängen, die im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Vorhaltungen stehen, derzeit Vorwürfe erhoben werden. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Soweit der Antragsteller die mangelnde Information des Personalrates gerügt hat, ist festzustellen, dass dieser insoweit kein Beteiligungsrecht hat. Allerdings ist der Antragsteller nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG ist vom Antragsgegner jedenfalls nicht dargelegt worden. Jedoch kann ein solcher Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Im Hinblick darauf schlägt ein solcher Mangel im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht ohne Weiteres durch. Vielmehr ist die Möglichkeit der Heilung eines solchen Mangels einzustellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob dadurch voraussichtlich eine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit eintreten wird. Vgl. hierzu - bezogen auf die Heilungsmöglichkeit während eines Widerspruchsverfahrens - OVG NRW - Beschluss vom 14. November 2006 - 1 B 1886/06 -. Diese prognostische Beurteilung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sowohl in der Antragsschrift als auch im Schriftsatz vom 18. März 2009, d.h. nach Übersendung eines Doppels der Verwaltungsvorgänge, im Wesentlichen nur aus seiner Sicht bestehende formelle Fehler gerügt hat, hingegen inhaltlich zu den Vorgängen nicht näher Stellung genommen hat. Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte materiell rechtmäßig ist. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 63 Abs. Satz 1 LBG NRW sind gegeben, wenn eine weitere Dienstausübung zu schwerwiegenden Nachteilen des Dienstherrn oder für Dritte führen würde. Hierzu zählt auch ein negatives Bild in der Öffentlichkeit. Deshalb kann insbesondere auch das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und/oder eines Dienstvergehens von schwerwiegender Art für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausreichen. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 60, Rdnr. 7 a; GKÖD, Kommentar zum Beamtenrecht, § 60 BBG, Rdnr. 22. Nicht erforderlich ist eine Verdunkelungsgefahr oder eine Behinderung der Ermittlungen bei Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit. Es kommt deshalb letztlich nicht darauf an, ob die im angefochtenen Bescheid angeführte und vom Antragsteller bestrittene Behinderung der Ermittlungen tatsächlich zu befürchten ist. Weiterhin ist insbesondere auch nicht erforderlich, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt umfassend geklärt ist. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Sofortmaßnahme von zunächst nur vorübergehender Dauer (drei Monate), die bis zur Entscheidung über die Einleitung u.a. eines förmlichen Disziplinarverfahrens eine einstweilige Regelung trifft. Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass der Antragsteller ein Dienstvergehens von Gewicht begangen hat, das zudem auch strafrechtlich relevant sein kann. Diese folgt aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des Fachdienstes Personalservice vom 4. Februar 2009 sowie dem Inhalt der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 13. Februar 2009. Im Vermerk vom 4. Februar 2009 wird u.a. Folgendes ausgeführt: Der Antragsteller habe im Zeitraum vom 5. September 2007 bis 28. Dezember 2008 für insgesamt 64 Fahrten nach Zierenberg (Hessen) Fahrtkostenerstattungen und Tagegelder beantragt und erhalten. Die Fahrten hätten überwiegend mittwochs und gelegentlich auch freitags stattgefunden. Den Anträgen seien jeweils eine vom Landrat unterzeichnete Spezielle Dienstreisegenehmigung für Herrn XXX" vom Juli 2007 beigefügt worden. Das dienstliche Erfordernis sei in dieser Genehmigung u.a. damit begründet worden, dass der Antragsteller in Zierenberg die Unterstützung durch externe Fachleute (Baubiologen) benötige. Ziel der Fahrten sei eine mit Bio-Energie- Systemen und Umwelttechnologien befasste Firma gewesen. Die Firma XXX stehe in keinem erkennbaren Kontakt mit dem Antragsgegner. Im Jahre 2007 habe der Antragsgegner ein anderes Unternehmen mit der Durchführung baubiologischer Untersuchungen und Beratungen beauftragt. Nach Beratungen im Ausschuss für Arbeitsschutz und betriebliches Eingliederungsmanagement im September 2007 solle nach dem Vortrag des Antragstellers eine Frau XXX zunächst unentgeltlich Persönlichkeitsberatungen vornehmen. Angestrebt werde ein nebenberuflicher Beratervertrag. Einen Austausch hierüber habe es nicht gegeben. Daneben rechne der Antragsteller seit Dezember 2007 Kosten für Fortbildungsreisen nach Lennestadt ab. Als Fahrtziel werde die Firma XXX angegeben. Die Fahrten hätten von wenigen Ausnahmen abgesehen jeweils donnerstags stattgefunden. Den beantragten Abrechnungen sei jeweils eine vom Landrat unterzeichnete Spezielle Dienstreisegenehmigung" vom März 2008 beigefügt worden, wonach der Antragsteller an einer regelmäßigen Schulungsmaßnahme der Firma XXX in Lennestadt teilnehme. Es sei nicht nachvollziehbar, um welche konkrete Fortbildungsmaßnahme es sich handele und in welchem zeitlichen Umfang sie durchgeführt werde. Dem Unternehmen sei auch die XXX-Akademie zugeordnet. Dies Fortbildungseinrichtung biete u.a. seit September 2007 eine Ausbildung zum Heilpraktiker an. Der Kurs finde donnerstags statt. Die Laufzeit betrage 18 Monate. An Studiengebühren fielen voraussichtlich 3.510 Euro an. Bei einem Anruf des Verfassers des Vermerks am Mittwoch (4. Februar 2009) bei der genannten Firma in Zierenberg und Erkundigung nach dem Antragsteller habe eine Mitarbeiterin die Auskunft gegeben, der Antragsteller könne heute in der Zeit von 14.00 bis 17.30 in der Firma erreicht werden. Dem Antragsteller seien für das Jahr 2008 bezogen auf sein Aufgabengebiet u. a. zunächst 50.000 Euro zur Verfügung gestellt worden. Diese Position sei Ende des Jahres, da nicht ausreichend, um 7.000 Euro aufgestockt worden. Aus dieser Kostenstelle seien nachweisbar im Jahr 2008 an eine Frau XXX, Persönlichkeits-beratung und Bioenergetik in Zierenberg 6.766 Euro ausgezahlt worden. Weitere Auszahlungen seien in Höhe von 1.560 Euro an eine mit Lebensberatung und Bioenergetik befasste Firma in Zierenberg (gleiche Adresse wie die vorgenannte Firma) erfolgt. Weder Frau XXX noch ihre vorgenannte Firma sei im Internet vertreten, ausgenommen einige unbedeutende Beiträge zum Thema Kornkreise". Eine erbrachte Gegenleistung" für die überwiesenen Geldbeträge sei nicht erkennbar. Nachweisbar seien im Jahr 2008 aus der dem Antragsteller zugeordneten Kostenstelle 6.630 Euro an das Unternehmen XXX - Heilpraktikerschule - überwiesen worden und zwar 3315 Euro für die Ausbildung zum Heilpraktiker und 3.315 Euro für die Ausbildung zum Bioresonanztherapeuten sowie zum Störfeldanalytiker. Die Preise berücksichtigten bereits einen Rabatt im Hinblick einer Mitgliedschaft in der Vereinigung zur Förderung der Schwingungsmedizin e.V. Auch diese Beiträge dürften aus der maßgeblichen Kostenstelle bezahlt worden sein. Der Antragsteller stehe seit September 2007 wegen der Fahrten nach Zierenberg und Lennestadt durchgehend an zwei Tagen der Woche für die Erledigung seiner eigentlichen Aufgaben nicht zur Verfügung. Über die möglicherweise von ihm selbst gefertigten und dem Landrat zur Abzeichnung vorgelegten"Genehmigungen" habe er an Fortbildungen teilgenommen, bei denen das dienstliche Interesse nicht erkennbar sei. Die Verfügung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 13. Februar 2008 entspricht im Wesentlichen dem dargestellten Vermerk vom 4. Februar 2009. Ergänzend wird dort ausgeführt: Es seien beim Antragsteller in den Monaten Juni und Juli 2007 außerordentlich hohe Mobilfunkgebühren (zwischen 1000 und 2000 Euro) angefallen. Die angeführten Telefonate seien nach Angabe des Antragstellers angeblich dienstlich zwingend erforderlich und nicht zu vermeiden gewesen. Um die Kosten zu reduzieren habe der Antragsteller dann mit Billigung eines Mitarbeiters des Fachdienstes 13 eigenständig ein Handy und einen Vertrag ausgesucht und abgeschlossen. Zu diesen Darstellungen im Verwaltungsvorgang ist festzustellen, dass die zu Grunde liegenden Vorgänge in tatsächlicher Hinsicht noch nicht in einer Weise aufgearbeitet worden sind, dass das Vorliegen von Dienstvergehen des Antragstellers als weitgehend gesichert angesehen werden kann .Die beschriebenen Umstände und Vorgänge sind aber in einer Weise ungewöhnlich, dass sich der Verdacht, es sei bei den Fortbildungsmaßnahmen nicht mit rechten Dingen" zugegangen, aufdrängt. Wenn Dienstvergehen vorliegen sollten, steht zugleich auch ein strafwürdiges Verhalten von erheblichem Gewicht, etwa unter dem Gesichtspunkt des Betruges und der Untreue, im Raum. Der Umstand, dass dem Antragsteller die jetzt angezweifelten Fortbildungen genehmigt worden sind, hat nicht ohne Weiteres zur Folge, dass sie nicht - in einer dem Antragsteller auch zurechenbaren Weise - zu beanstanden sind. Insbesondere kann der Umstand, dass der Antragsteller bei den Abrechnungen jeweils die beiden vom Landrat unterzeichneten Speziellen Dienstreisegenehmigungen" vorgelegt hat, den Verdacht nichtrechtmäßigen Verhaltens nicht beseitigen. Zum einen ist eine derartige pauschale Dienstreisegenehmigung ungewöhnlich und wirft Fragen nach ihrer rechtlichen Zulässigkeit auf. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach Presseberichten derzeit auch gegen den Landrat der Vorwurf eines Fehlverhaltens erhoben wird, welches zumindest Berührungspunkte mit den Vorhaltungen gegenüber dem Antragsteller hat (Heilpraktikerausbildung). Allerdings ist klarzustellen, dass auch die Vorwürfe gegen den Landrat nicht als bewiesen angesehen werden können. Bei dem aufgezeigten Verdacht eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens des Antragstellers und bei dem damit mit großer Wahrscheinlichkeit auch in einem Hauptverfahren zu bejahenden zwingenden dienstlichen Gründen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das Ansehen des Antraggegners in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verwaltung würden stark erschüttert, wenn bei Auftreten eines solchen Verdachtes nicht umgehend Konsequenzen gezogen würden. Demnach besteht bei Vorliegen der zwingenden dienstlichen Gründe i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gleichzeitig auch eine besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorläufig verschont zu werden, zurückzustehen. Dabei ist anzumerken, dass ein einmal aufgetretener Verdacht eines Fehlverhaltens auch durch eine anderslautende gerichtliche Entscheidung in einem Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Dienstverbotes, zumal in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ohnehin nicht ausgeräumt werden kann. Auch aus sonstigen Gründen ist hinsichtlich des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte eine Unzumutbarkeit für den Antragsteller nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.