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Urteil

13 K 3203/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0116.13K3203.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Gemarkung X. , Flur 79, Flurstück 1330 mit der postalischen Bezeichnung I.----straße 67 d in X1. . Das Grundstück ist mit einem Reihenhaus und einer zur südwestlich angrenzenden N.----------straße ausgerichteten Garage bebaut. Es grenzt mit einer Schmalseite von 6 m an die N.----------straße . Die nordöstliche Schmalseite des Grundstücks grenzt an einen im Eigentum sämtlicher Eigentümer der Reihenhausgrundstücke stehenden und ca. 84 m langen, nur fußläufig benutzbaren Privatweg. Dieser verbindet die nordwestlich gelegene I.----straße mit der südöstlich gelegenen C.-------straße . Die der C.-------straße zugewandte Grundstücksseite ist 34 m lang. Die N.----------straße und die C.-------straße werden nach der Anlage zur Satzung des Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetrieb X1. , Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) der Stadt X1. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 21. Dezember 2010 - Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (SRGS) - einmal wöchentlich gereinigt und es findet ein Winterdienst statt. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 wurde (allein) der Kläger für das klägerische Grundstück zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 14,40 € für die Sommerreinigung und 13,38 € für den Winterdienst - jeweils nach einer Frontlänge von 6 m - für die an die N.----------straße unmittelbar angrenzende Grundstücksseite herangezogen. Weiterhin wurde er zu Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Abfallbeseitigungsgebühren sowie zur Grundsteuer herangezogen. Der Briefkopf des Bescheids enthielt auf der linken Seite untereinander die Angaben „Ver- und Entsorgungsbetrieb X1. “, „Anstalt des öffentlichen Rechts“, Der Vorstand“ und „Zuständige Behörde für die Erhebung der Gebühren“. Auf der rechten Seite des Briefkopfes enthielt der Bescheid untereinander die Angaben „X1. “, „Stadt X1. “, Die Bürgermeisterin“, Zuständige Behörde für die Erhebung der Grundsteuern“; „Bearbeitung Finanzmanagement – Steueramt“. Die Beklagte widmete mit Verfügung vom 14. Juni 2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt X1. , 42. Jahrgang, Nr. 10 vom 29. Juni 2011 die C.-------straße dem öffentlichen Verkehr. Mit an beide Kläger gerichtetem Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Juli 2011 wurden Straßenreinigungsgebühren für die Sommerreinigung der C.-------straße für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 40,80 € fest festgesetzt. Hierbei wurden einerseits nunmehr 40 m Frontlänge als Maßstabseinheiten berücksichtigt und gleichzeitig die Gebühren für 6 m für diesen Zeitraum in Abgang gebracht. Der Briefkopf des Bescheids entsprach dem vom 27. Januar 2011. Dem Bescheid war ein Anschreiben der Beklagten vom selben Tag beigefügt, indem diese ausgeführte, dass die C.-------straße in der aktuellen Fassung der Straßenreinigungssatzung vom 21. Dezember 2011 in den Reinigungsplan aufgenommen worden sei. Nachdem die Straße im Juni 2011 dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei, würde die C.-------straße nun regelmäßig gereinigt. Die Kläger haben am 4. August 2011 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führen sie aus, dass der angefochtene Gebührenbescheid nichtig sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes sei die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde. Sei dies nicht der Fall, so sei der Verwaltungsakt nichtig. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheides 2011 bestünden diesbezüglich erhebliche Bedenken. Es handele sich um einen unzulässigen Kombinationsbescheid zweier unterschiedlicher Träger hoheitlicher Macht. Es sei nach dem Wortlaut des § 118 AO i.V.m. § 12 KAG NRW, der im Singular nur von der Behörde spreche, unzulässig, dass mehrere „Behörden“ in einem konkretisierten Rechtsakt, also in einem körperlich zusammengefassten Verwaltungsakt dem Bürger gegenüberträten. Den gesetzlichen Vorgaben genüge es nicht, dass die beteiligten Behörden jeweils die Zuständigkeit dem jeweiligen Briefkopf ergänzend hinzu fügten. Dieses Vorgehen genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben an die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Im übrigen erfolge die Erhebung im kassenrechtlichen Sinne (Inkasso) gerade nicht durch die im Briefkopf benannten Behörden, sondern ausweislich der Fußzeile des Bescheids nur durch die Stadt X1. und zwar durch die Stadtkasse, so dass der Briefkopf diesbezüglich nicht nur völlig irritierend, sondern auch inhaltlich falsch sei. Möglicherweise hätten die beteiligten Behörden durch ihre Zusätze auf die unterschiedliche Ertragshoheit hinweisen wollen; dies sei jedoch nicht zielführend im Hinblick auf die Frage der Erkennbarkeit der erlassenden Behörde. Damit seien nämlich zwei Fehler zu erkennen, die so gravierend seien, dass die Grundbesitzabgabenbescheide gemäß § 125 AO bzw. § § 44 VwVfG nichtig seien. Über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinaus müsste ein Bescheid also auch von zwei Behörden erlassen werden dürfen. Während es selbstverständlich und ökonomisch sinnvoll sei, dass eine Behörde in einem Bescheid eine Vielzahl von Verwaltungsakten zusammenfassen könne, sei es nicht möglich, dass auch mehrere Behörden ihre jeweiligen Verwaltungsakte in einem einheitlichen Bescheid zusammengefassten. Der Grund für die Kopplung der Verwaltungsakte der beiden Hoheitsträger im vorliegenden Fall liege offenkundig in einer nur partiell vorgenommenen Ausgliederung der übertragenen Aufgaben auf die Beklagte. Insbesondere habe sich die Stadt X1. wohl, wie dem einheitlichen Kassenzeichen und der alleinigen Angabe der Bankverbindungen der Stadtkasse im Grundbesitzabgabenbescheid zu entnehmen sei, das Inkasso aller Gebühren und der Grundsteuer vorbehalten. Gleichwohl fehle eine entsprechende Regelung in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Für die Beklagte stelle sich daher zudem die Frage, ob durch eine Zahlung an die Stadtkasse überhaupt schuldbefreiend hinsichtlich der Gebühren geleistet werden könne. Der Grundbesitzabgabenbescheid sei auch wegen Verletzung des Steuergeheimnisses so gravierend rechtsfehlerhaft, dass er nichtig sei. Gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c Buchst. aa KAG NRW gelte auch für die Grundsteuer das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Unter Außerachtlassung dieser Tatsache sei es durch das Vorgehen der Verwaltung in X1. zu einem ungefilterten Datenaustausch zwischen Stadtverwaltung und der Beklagten gekommen. Alle Informationen zur Grundsteuer aus dem Grundbesitzabgabenbescheid, die dem Steuergeheimnis unterliegen würden, würden der Beklagten als insoweit unbeteiligtem Dritten zugänglich gemacht. Die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde müsse klar, unzweifelhaft und ohne weiteres gegeben sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erkennbarkeit müsse für jedermann gegeben sein, nicht nur für Kommunalbeamte, Juristen und andere Wissensträger. Für den entsprechenden Durchschnittsbürger, der einen solchen Bescheid erhalte, sei stets die Stadt X1. erlassende Behörde. Dieser Eindruck ergäbe sich auch dadurch, dass im Grundbesitzabgabenbescheid nur Bedienstete der Stadt X1. als Ansprechpartner benannt worden seien. Die Beklagte sei ausweislich des § 2 Abs. 5 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Ver- und Entsorgungsbetrieb X1. , Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 28.12.2007 lediglich für die Bereiche „Erhebung“ und Vollstreckung“ zuständig, nicht aber für die Festsetzung der Gebühren, obwohl abgabenrechtlich ein dreistufiges Verfahren mit Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung zu durchlaufen sei. Der Grundbesitz-abgabenbescheid vom 27. Januar 2011 bezeichne mit den benutzten Abkürzungen „Biotonne 40 Liter“, Niederschlagsw. Beb.Fl.“ und „Winterwartung“ nicht einmal alle Gebühren eindeutig, so dass der objektive Empfänger die Gebühren nicht sicher identifizieren könne. Der Bescheid sei neben der dargestellten Nichtigkeit auch inhaltlich rechtswidrig. So enthalte er weder eine tragfähige Begründung noch eine Benennung einer Rechtsgrundlage. Er sei daher inhaltlich unbestimmt und rechtswidrig. Auch dem beigefügten Begleitschreiben lasse sich weder die Rechtsgrundlage der erhöhten Reinigungsgebühr noch die Begründung der Erhöhung explizit für sie - die Kläger - erkennen. Die durch den Bescheid vom 5. Juli 2011 erfolgten Änderungen seien fehlerhaft gewesen. Die Reinigungsgebühr für Hinterliegergrundstücke bestimme sich nach § 6 Abs. 3 S. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung nur nach der Seitenlänge des hinterliegenden Grundstücks zur zu reinigenden öffentlichen Straße. Bei einer Breite des klägerischen Grundstücks von 6 m und einer Länge von 34 m sei es also gedanklich - selbst wenn eine Hinterliegersituation gegeben sein sollte – fehlerhaft, 40 m für die Straßenreinigungsgebühr zugrundezulegen. Auszugehen sei sprechend der Satzung nur von der "dem Hauptzug zugewandten Seite". Hauptzug könne insoweit wohl nur die C.-------straße sein, so dass also alleine eine Länge von 34 m zu berücksichtigen sei. Es handele sich zudem auch mangels eines Hinterliegergrundstücks nicht um eine Hinterliegerveranlagung. Das Grundstück grenze nämlich mit 6 m Front an die N.----------straße an, einer öffentlichen und im Reinigungsplan der Beklagten verzeichneten Straße. So stünden zur N.----------straße hin die Garagen der Reihenhäuser und über diese Straße erfolge die Müllabfuhr sowie die Entwässerung. Dass das Grundstück an einer öffentlichen Straße liege, habe die Stadt X1. bereits im Jahre 1977 im Rahmen einer Straßenanliegerbescheinigung bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten münde der Privatweg nicht in die C.-------straße , sondern ende dort vielmehr. Vom Privatweg zur C.-------straße hin befinde sich eine hohe Bordsteinkante. Ferner seien dort drei Pkw-Parkplätze explizit als solche ausgewiesen. Es sei daher abwegig von einer Straßeneinmündung zu sprechen. Die Miteigentümer des Privatweges könnten den Durchgang zur C.-------straße mit einer Mauer schließen. Der Abgabenbescheid vom 27. Januar 2011 erledige sich zwar mit einmaliger Vollziehung. Da aber der geregelte Veranlagungszeitraum eine bestimmte Dauer habe, sei der Änderungsbescheid vom 5. Juli 2011, mit dem ein bestandskräftiger Verwaltungsakt geändert worden sei, wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nichtig. Die Voraussetzungen des § 131 AO auf Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes lägen jedenfalls nicht vor. Es handele sich bei der nunmehr begehrten Feststellung der Nichtigkeit des ohnehin schon angegriffenen Bescheides 2011 nicht um eine Klageänderung. Die Kläger haben zunächst schriftsätzlich beantragt, den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben 2011 vom 5. Juli 2011 aufzuheben. Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass der Grundbesitzabgabenbescheid 2011, soweit durch ihn die Beklagte Benutzungsgebühren festgesetzt hat, in der Form des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2011 nichtig ist, hilfsweise festzustellen, dass der Grundbesitzabgabenbescheid 2011 vom 5. Juli 2011 nichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages führt die Beklagte aus, dass im Kopfbogen des Bescheides vom 5. Juli bei 2011 eindeutig darauf hingewiesen worden sei, dass die Beklagte zuständige Behörde für die Erhebung der Gebühren und die Stadt X1. lediglich für die Erhebung der Grundsteuer zuständig sei. Bei der Beklagten handele es sich um ein selbstständiges Unternehmen der Stadt X1. in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). Es lägen insofern zwar zwei Behörden vor, wobei Teilbereiche von Aufgabengebieten der Stadt X1. auf die Beklagte übertragen worden seien. Hierzu gehöre auch der Bereich der Straßenreinigung samt Gebührenerhebung. Aufgrund verwaltungsinterner/rechtsgeschäftlicher Absprachen verbleibe die Bearbeitung (Ausdrucken/Versenden der Bescheide, Auskunftserteilung, Gebühreneinziehung usw.) bei der Stadt X1. , weshalb die zuständigen Ansprechpartner sowohl für die Grundbesitzabgaben als auch für die Grundsteuer identisch seien; daher seien nur diese unter dem Kopfbogen der Stadt X1. , ebenso wie die einheitlichen Bankverbindungen, angegeben worden. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, da dem Bescheid eindeutig zu entnehmen sei, welche Behörde für welche Veranlagung zuständig sei. Der Bescheid sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. In dem Bescheid selbst sei auf die entsprechende Gebührensatzung verwiesen worden, so dass die Rechtsgrundlage erkennbar sei. Einer weiteren Begründung bedürfe es aufgrund des §§ 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW nicht, da es sich bei diesem Bescheid um einen Verwaltungsakt handele, der sowohl in größerer Zahl als auch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sei und die Begründung nach dem Umständen des Einzelfalles nicht geboten sei. Der Bescheid sei auch ansonsten inhaltlich nicht zu beanstanden. Das klägerische Grundstück sei einerseits von der N.----------straße direkt und andererseits von der C.-------straße über einen Privatweg erschlossen. Über diesen Privatweg, der auch im Miteigentum der Kläger stehe, sei ein ausreichender Grundstückszugang von der öffentlichen gereinigten Straße gewährleistet. Das Grundstück der Kläger sei im Sinne von § 3 StrReinG durch die gereinigte C.-------straße auch erschlossen, insbesondere lägen keine tatsächlichen Zugangshindernisse vor, die die Erschließung ausschließen könnten. Im Übrigen sei für das Erschlossensein nicht erforderlich, dass eine Straße rechtlich und tatsächlich gewährleiste, dass mit Personenkraft- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden könne. Die Annahme einer Hinterliegersituation sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Grundstück bereits eine gemeinsame Grenze mit der N.----------straße als einer öffentlich gereinigten Straße besitze. Nach § 14 Abs. 3 KAG NRW sei es auch zulässig, dass Abgabenbescheide mit Dauerwirkung von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern seien, wenn die Abgabenpflicht entfalle oder sich die Höhe der Abgaben ändere. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet über die Klage nach Übertragung mit Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2013 durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die von den Klägern vorgenommene Klageerweiterung als Klageänderung ist zulässig. Die Änderung einer Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO u.a. zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält. Die Kammer hält die vorliegende Klageänderung für sachdienlich, da der Streitstoff auch nach der Klageänderung im Wesentlichen derselbe bleibt. Es geht nach wie vor um im Wesentlichen um die Frage, ob die erlassende Behörde aus den von der Beklagten erlassenen Bescheiden für das Veranlagungsjahr 2011 ersichtlich wird. Die Klageänderung fördert zudem die endgültige Beilegung des Rechtsstreits; sie trägt möglicherweise dazu bei, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Die mit dem Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Grundbesitzabgabenbescheid 2011, soweit durch ihn die Beklagte Benutzungsgebühren festgesetzt hat, in der Form des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2011 nichtig ist, ist hinsichtlich der Klägerin bereits unzulässig. Insoweit fehlt es an einem zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, da der Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 (nur) an den Kläger gerichtet ist. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger auch nicht daraus, dass mit an beide Kläger gerichtetem Bescheid vom 5. Juli 2011 weitere Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um einen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 ändernden Bescheid, sondern vielmehr um einen zusätzliche Straßenreinigungsgebühren festsetzenden Bescheid. Die Klägerin ist damit auch nicht nachträglich Adressatin des Grundbesitzabgabenbescheids vom 27. Januar 2011 geworden. Die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 ist, soweit durch ihn Benutzungsgebühren festgesetzt worden sind, nicht nichtig. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b und Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 125 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, 2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, 3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, 4. der gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des Grundbesitzabgabenbescheids vom 27. Januar 2011 offensichtlich nicht vor. Insbesondere lässt der Grundbesitzabgabenbescheid den Ver- und Entsorgungsbetrieb X1. als erlassende Behörde erkennen. Er erfüllt die Anforderungen an einen schriftlichen Abgabenbescheid, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW) i.V.m. § 119 Abs. 3 Satz 1 AO die erlassende Behörde erkennen lassen muss. Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Abgabengläubigers i.S.d. § 119 Abs. 3 AO müssen nach außen klar und konkret erkennbar sein. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Februar 1982 – 2 A 1667/79 – Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1983, S. 112. Es muss damit bei einem Bescheid, durch den Behörden verschiedener Rechtsträger jeweils Verwaltungsakte erlassen, sichergestellt sein, dass für den Adressaten klar erkennbar ist, welches die jeweils erlassende Behörde ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 weist nach dem maßgeblichen Verständnis des Empfängers mit der Bürgermeisterin der Stadt X1. sowie dem Vorstand der Beklagten zwar zwei Behörden als erlassende Behörden aus. Dem Bescheid kann jedoch eindeutig entnommen werden, welche der Behörden die Urheberbehörde für die Festsetzung der Benutzungsgebühren und welche dies für diejenige Festsetzung der Grundsteuer ist. Indem die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde im Briefkopf – direkt unterhalb der Kontaktdaten – angegeben wird, ist der Vorstand der AöR als die Benutzungsgebühren mittels Verwaltungsakt festsetzende Behörde eindeutig bezeichnet. Die Erkennbarkeit des Vorstands der Beklagten im Bescheid vom 27. Januar 2011 als die Benutzungsgebühren erlassende Behörde wird auch weder dadurch in Frage gestellt, dass im Bescheid als Ansprechpartner lediglich Mitarbeiter der Stadt X1. benannt sind, noch dass für die Erhebung sämtlicher Kommunalabgaben, also auch der Benutzungsgebühren, (nur) Bankverbindungen der Stadtkasse angegeben worden sind. Da die Beklagte die Stadt X1. nämlich als Verwaltungshelfer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauen konnte, stehen die Hinweise im Bescheid nicht in Widerspruch zu dem eindeutigen Hinweis auf die Urheberschaft der Beklagten bezüglich der festgesetzten Benutzungsgebühren. Der von der Beklagten mit Bescheid vom 27. Januar 2011 erlassene Verwaltungsakt ist auch nicht nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. So ist die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und der Benutzungsgebühren nicht wegen ihrer Zusammenfassung in dem gemeinsamen Abgabenbescheid der Stadt X1. und des Ver- und Entsorgungsbetriebs X1. als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) vom 27. Januar 2011 fehlerhaft. Die Zusammenfassung verschiedener Abgaben in einem Bescheid ist zulässig. Dies gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur für mehrere in einem Bescheid zusammengefasste Verwaltungsakte einer Behörde, sondern auch für Fälle, in denen mehrere Behörden für die Festsetzung von Abgaben zuständig sind. Vgl. Hamacher in Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch/ Rohdel/Rudersdorf/ Schneider/Stein/ Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Band 2, § 14, Rn. 4 (Stand: Dezember 2012), Die Regelung in § 14 Abs. 1 KAG NRW, wonach Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, in einem Bescheid zusammengefasst werden können, ist zwar erst mit Wirkung vom 21. Dezember 2011 in Kraft getreten, stellt jedoch nur die bestehende Rechtslage klar. Dem Erlass eines Bescheides mit mehreren Verwaltungsakten durch zwei Behörden steht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 118 AO entgegen. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls .......trifft........... Soweit die Kläger aus der Verwendung des Begriffs „Behörde“ durch den Normgeber im Singular darauf schließen, dass nur eine Behörde einen Bescheid erlassen dürfe, ist eine solche Auslegung der Norm nicht zu entnehmen. Verwendet wird nicht der Begriff des „Bescheids“ sondern vielmehr der des Verwaltungsaktes, der von einer Behörde erlassen wird. Das mehrere Verwaltungsakte auch durch mehrere Behörden in einem Bescheid erlassen werden können, ist hierdurch gerade nicht ausgeschlossen. Die durch den Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 erfolgten Festsetzungen von Benutzungsgebühren leiden auch nicht wegen Verstoßes gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Die Festsetzung der Gebühren durch die Beklagte in einem Bescheid, in dem gleichzeitig durch die Stadt X1. die Grundsteuer festgesetzt wurde, begründet keinen Verstoß der Beklagten gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KAG NRW i.V.m. § 30 AO ist hinsichtlich der erfolgten Festsetzungen von Benutzungsgebühren nämlich bereits deshalb ausgeschlossen, weil § 30 AO nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Buchst. aa KAG NRW nur für kommunale Steuern gilt. Durch die Festsetzung von Benutzungsgebühren in einem Bescheid, durch den gleichzeitig die Stadt X1. die Grundsteuer festsetzt, kann daher hinsichtlich der festgesetzten Benutzungsgebühren das Steuergeheimnis nicht verletzt werden. Der Bescheid vom 27. Januar 2011 ist auch nicht wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit i.S.d.§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO fehlerhaft. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheids bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 4 KAG NRW, dass der maßgebliche Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diese notwendigen inhaltlichen Festlegungen eines Kommunalabgabenbescheids können sich auch im Wege der Auslegung ergeben. Dabei ist Auslegungsmaßstab entsprechend § 133 BGB der Empfängerhorizont und nicht der eines außenstehenden Dritten, d. h. es kommt allein darauf an, wie der jeweilige Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Rücksicht von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92 – Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ), 1995, S. 73, Beschluss vom 25. März 1996 – 8 D 48.96 – Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1996, S. 1061; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1995 – 9 A 3413/95 – KStZ 1997, S. 176. Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen an der Bestimmtheit des Grundbesitzabgabenbescheids vom 27. Januar 2011 keine Zweifel. Im Bescheid sind die festgesetzten Gebühren der Art und der Höhe nach benannt worden. Dass dabei zum Teil die Abgabenart entweder nur mit Abkürzung wie z. B. „Niederschlagsw. beb. Fläche“ oder mit einer Umschreibung wie z. B. „Restmüll 60 Liter“ benannt wird, ist dabei unschädlich. Für den Adressaten eines Grundbesitzabgabenbescheids sind hieraus jedenfalls die festgesetzten Kommunalabgaben ohne weiteres abzulesen. Weiterhin ist auch aufgrund der Adressierung des Bescheids (nur) an den Kläger und des Fehlens weiterer Angaben über einen vom Adressaten abweichenden Gebührenschuldner eindeutig bestimmt, dass der Kläger (allein) Abgabeschuldner sein soll. Der Bescheid vom 27. Januar 2011 ist auch nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht nach § 121 AO fehlerhaft. Hiernach ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründung muss nicht ausdrücklich auf jede Einzelheit eingehen; es genügt vielmehr die Angabe der die Entscheidung tragenden Feststellungen und Erwägungen. Vgl. Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, Anm. 2 zu § 121. Eine solche (ausreichende) Begründung enthält des Bescheid vom 27. Januar 2011, in dem der Festsetzungszeitraum und die der Berechnung zugrunde liegenden Maßstabseinheiten genannt und auf die jeweiligen Gebührensatzungen in den jeweils geltenden Fassungen als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren verwiesen wird. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 ist auch nicht wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten/des Vorstands der Beklagten für die Festsetzung der Benutzungsgebühren fehlerhaft. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Festsetzung sämtlicher grundstücksbezogener Benutzungsgebühren folgt aus der Satzung für das Kommunalunternehmen „Ver- und Entsorgungsbetrieb X1. , Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 28.12.2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.12.2009. Durch § 2 Abs. 1 dieser Satzung werden der Beklagten von der Stadt X1. die Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht, der Erfüllung der Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ist die Beklagte nach § 114a Abs. 3 GO NRW berechtigt, anstelle der Stadt Satzungen über Gebühren, Beiträge und Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zu erlassen. Nach Satz 2 dieses Absatzes überträgt die Stadt X1. insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NRW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken. Die damit auf die Beklagte übertragene Zuständigkeit erstreckt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht allein auf die „Erhebung“ i.S.d. §§ 218 ff AO. Anders als in der Abgabenordnung, in der zwischen der Durchführung der Besteuerung (§§ 155 ff) Vierter Teil/Dritter Abschnitt) und dem Erhebungsverfahren unterschieden wird, umfasst der Begriff der Erhebung im Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen neben der Erhebung der Kommunalabgaben auch deren Festsetzung. So heißt es in § 1 Abs. 1 KAG NRW, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben . Da eine der Abgabenordnung entsprechende Unterteilung in Festsetzungs- und Erhebungsverfahren im KAG NRW nicht erfolgt ist, unterfällt dem Begriff des Erhebens neben dem Erhebungsverfahren im engeren Sinne ersichtlich auch das Festsetzungsverfahren. Der in der Gründungssatzung der Stadt X1. die Formulierung „erheben“ verwendet wird, ist dieser Begriff im Sinne des in der Satzung u.a. zitierten § 1 KAG NRW auszulegen. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 ist auch nicht wegen fehlenden inhaltlichen Erlasses des Abgabenbescheids durch die Beklagte, soweit durch ihn Benutzungsgebühren festgesetzt worden sind, fehlerhaft. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Gebührenbescheid die Beklagte – wie oben dargelegt - zwar formal als erlassende Hoheitsträgerin erkennen lässt, aber inhaltlich von einem anderen, unzuständigen Rechtsträger erlassen worden ist. Hierin läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 5 A 331/10 – veröffentl. in Juris. Der hoheitliche Charakter der Gebührenerhebung verbietet jedoch nicht die Einschaltung von – privaten oder öffentlich-rechtlichen - (unselbständigen) Verwaltungshelfern, denen im Rahmen der Gebührenverwaltung aber nur Tätigkeiten übertragen werden können, wenn diese Tätigkeiten bloßen Hilfszwecken dienen und die abschließende Entscheidungskompetenz dem zur Gebührenerhebung befugten Rechtsträger vorbehalten bleibt. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 9 E 1060/12 – veröffentl. in Juris; VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2011 – 14 K 1092/10 – Städte- und Gemeinderat 2011, S. 34. Zu derartigen Hilfstätigkeiten gehören unter anderem die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Gebührenbescheiden sowie die Einbehaltung von Gebühren und das Abführen an den Gebührengläubiger. VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2011 a.a.O.. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Gericht aufgrund der Darlegungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass sich die von der Stadt X1. übernommenen Tätigkeiten noch innerhalb des Rahmens der dargelegten zulässigen Tätigkeiten eines Verwaltungshelfers halten. Die Beklagte trifft insbesondere die Letztentscheidung über den Erlass und Inhalt eines Gebührenbescheids in eigener Verantwortung. Die Stadt X1. tritt beim Erlass der Bescheide nur als (unselbständiger) Verwaltungshelfer auf, in dem sie lediglich die gespeicherten, für die Erhebung der Gebühren maßgeblichen Datensätze an die Gemeinsame Kommunale Datenzentrale S. weiter leitet. Dabei ist auch unschädlich, dass die Stadt X1. bei Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren in den meisten Fällen die bei ihr bereits aus dem Vorjahr gespeicherten Daten der Beklagten weiterleitet. Insoweit ist durch die vor Weiterleitung der Datensätze an das Rechenzentrum erfolgende Übermittlung zu ändernder Datensätze durch die Beklagte an die Stadt X1. und entsprechende Korrektur des vorhandenen Datenbestand durch die Mitarbeiter der Stadt X1. gewährleistet, dass (nur) die von der Beklagten als maßgeblich angesehenen Daten jedes Gebührenpflichtigen an das Rechenzentrum übersandt werden. Gleichzeitig bestätigt die Beklagte der Stadt X1. durch eine unterbleibende Änderung auch konkludent, dass die vorhandenen Daten der gespeicherten Gebührenpflichtigen, insbesondere die für diesen gespeicherten Maßstabseinheiten, (unverändert) an das Rechenzentrum weitergeleitet werden sollen. Dass lediglich die Stadt X1. eine Ausfertigung der von der Gemeinsamen kommunalen Datenzentrale erstellten Grundbesitzabgabenbescheide erhält und die Beklagte nur im Falle des Zahlungsverzugs durch Gebührenschuldner eine Kopie des Bescheids durch die Stadt X2. erhält, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die aufgrund der abschließenden Entscheidung der Beklagten über den Erlass der Verwaltungsakte ergangenen Bescheide werden nämlich nicht mehr durch sich daran anschließende verwaltungsinterne Abläufe berührt. Weiterhin ist weder von den Klägern geltend gemacht noch für das Gericht etwas dafür ersichtlich, dass der Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 hinsichtlich der festgesetzten Benutzungsgebühren materiell rechtswidrig sein könnte. Der Heranziehungsbescheid vom 27. Januar 2011 leidet somit bereits nicht einem Fehler, so dass auf die weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer Nichtigkeit i.S.d. § 125 Abs. 1 AO, eines besonders schwerwiegenden Fehlers und der Offenkundigkeit dieses Fehlers, nicht mehr eingegangen werden muss. Die Klage ist im Übrigen auch hinsichtlich des von den Klägern gestellten Hilfsantrages auf Feststellung der Nichtigkeit des Grundbesitzabgabenbescheids vom 5. Juli 2011 unbegründet. Insoweit kann im Hinblick auf die sich weitestgehend gleich stellenden Fragen der Fehlerhaftigkeit des Bescheids zum einen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Januar 2011 verwiesen werden. Zum anderen ist entgegen der Auffassung der Kläger der Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Juli 2011 auch nicht wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig. Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr 2011 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) in der ab 18. Juli 2009 geltenden Fassung i.V.m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der Satzung des Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetrieb X1. , Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) der Stadt X1. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ‑ Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - vom 21. Dezember 2010 (StrRGS). Soweit die Kläger geltend machen, der Bescheid vom 5. Juli 20111 sei wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig, da mit ihm ein bestandskräftiger Verwaltungsakt geändert worden sei, und die Voraussetzungen des § 131 AO auf Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht vorlägen, verkennen die Kläger den Inhalt des Bescheids. Durch ihn hat die Beklagte nicht den Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2011 (teilweise) widerrufen. Vielmehr sind hierdurch vielmehr Straßenreinigungsgebühren für eine weitere städtisch gereinigte Straße erstmalig erhoben worden. Auch steht die Bestandskraft des Bescheids vom 27. Januar 2011 der Festsetzung weiterer Gebühren nicht entgegen. Nach der abgabenrechtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Gebühren- und Beitragsbescheiden regelmäßig ausschließlich um belastende Verwaltungsakte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 – VII C 48.66 - , juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 – 2 A 1503/81 - betreffend Kommunalabgaben sowie Urteil vom 28. März 2001 – 16 A 4212/00 - entsprechende Rechtsprechung für Elternbeiträge, juris, Rn. 27 m.w.N.. Die Festsetzung jährlicher Abgaben beinhaltet grundsätzlich keine Erklärung, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen. Ein solcher Wille kann allerdings ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. Vgl. z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 9 A 2762/06 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 15. Januar 2010 – 7 K 2245/09 - , in NRWE.de. Vorliegend sind Umstände, die für eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten sprechen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit ist die Erhebung weiterer Gebühren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen - hier innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 AO - zulässig. Es liegen auch die satzungsrechtlich vorgegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 des KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrRG NRW. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner (§ 7 StrRGS). Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt (§ 8 Abs. 1 StrRGS). Die Bemessung der Gebühren nach den in § 6 Abs. 4 StrRGS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 6 Abs. 1 bis 3 StrRGS geregelten sog. Frontmetermaßstabs. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind danach die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), und die nach Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem anliegenden Straßenverzeichnis (§ 6 Abs. 1 StrRGS). Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straßengrenze verlaufen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 StrRGS). Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren (§ 6 Abs. 3 Satz 1 StrRGS). Der in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten angewendete sog. Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Die Anwendung dieser Vorschriften führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004- 9 B 1640/04 -. Der Frontmetermaßstab hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, er legt keine Reinigungsmeter fest. Er dient allein der Berechnung der grundstücksbezogenen Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ – RR) 2002, S. 599 f. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 ‑, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 - Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1991, 17, 18 f.; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, a.a.O. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Modifizierung des Frontmetermaßstabes in § 6 StrRGS bestehen für die Kammer nicht. Nach erfolgter Widmung der C.-------straße zur öffentlichen Straße mit Widmungsverfügung vom 14. Juni 2011 konnte die Beklagte daher für die Reinigung der nunmehr öffentlichen Straße Straßenreinigungsgebühren erheben. Die C.-------straße ist in der Anlage 1 (Straßenverzeichnis) zur maßgeblichen Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 21. Dezember 2010 als zu reinigende Straße aufgeführt. Weiterhin ist das klägerische Grundstück aufgrund des vorhandenen Privatweges auch durch die C.-------straße erschlossen. Nach § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG übereinstimmt, ist ein Grundstück durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zur Straße hat. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt mit der Ergänzung, dass durch die Erschließung eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Vgl. OVG NRW, grundlegend Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsübersicht (NVwZ-RR) 1990, 508 und z.B. Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 - NVwZ-RR 2004, 219; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis,7. Aufl. 2013, Rn. 331 m.w.N.. Die Rechtfertigung, die Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit mit Gebühren für die Straßenreinigung zu belasten, liegt darin, dass die Reinigung objektiv ein besonderes Interesse des Eigentümers befriedigt und sich für ihn hinsicht-lich der Möglichkeit einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Grundstücksnutzung positiv auswirkt. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenlegen der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. Das klägerische Grundstück I.----straße 67 d hat jedenfalls auch eine rechtlich gesicherte, tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur C.-------straße . Jede irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit, beispielsweise durch eine fußläufige Verbindung zur Straße, reicht aus, selbst wenn der Grundstückseigentümer die Zugänglichkeit nicht nutzt oder nutzen will. Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. Über eine solche Zugangsmöglichkeiten zur C.-------straße aber verfügt das Grundstück durch die rechtlich gesicherte private Zuwegung über das im Miteigentum der Kläger befindliche Flurstück 1326, das unstreitig begehbar ist und eine eigenständige Nutzung des Grundstücks unabhängig von der gleichzeitigen Erschließung zur N1. - und zur I.----straße hin ermöglicht. Infolge dieser straßenreinigungsrechtlich relevanten Mehrfacherschließung ist das klägerische Grundstück sowohl von der N.----------straße als auch von der C.-------straße erschlossen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 178/81 -, KStZ 1982, 169 ff; Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, so dass die Kläger zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren für beide Straßen herangezogen worden sind. Kommt es somit für die Frage des Erschlossenseins nicht auf die Befahrbarkeit des Privatweges an, ist für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung auch unerheblich, dass der Bordstein der C.-------straße auf Höhe des Privatweges nicht abgesenkt ist. Im Übrigen lässt auch die von der Beklagten in ihrem Begleitschreiben zum Heranziehungsbescheid vom 5. Juli 2011 gewählte Formulierung, nach der auch solche Grundstücke, die nicht an die zu reinigende Straße grenzen, zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, falls sie über einen Privatweg erschlossen sind, der auf die zu reinigende Straße mündet , nicht erkennen, dass sie nur bei einer Befahrbarkeit des Privatweges von einem Erschlossensein ausgeht. Selbst wenn die Beklagte hiervon ausgehen würde, änderte dies nichts an der satzungsgemäßen und damit rechtmäßigen Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Die Straßenreinigungsgebühren sind auch der Höhe nach richtig festgesetzt. Insbesondere wurden in nicht zu beanstandender Weise ab dem 1. Juli 2011 die insgesamt zu berücksichtigenden Maßstabseinheiten mit 40 m angesetzt. Durch den angefochtenen Bescheid wurden einerseits die für den Zeitraum ab Juli 2011 festgesetzten 6 m für die Reinigung der N.----------straße abgesetzt um andererseits 40 m festzusetzen. Diese Summe der Maßstabseinheiten ergibt sich aus der Addition von 6 m Frontlänge für die N.----------straße und weiteren 34 m für die der C.-------straße zugewandte Grundstücksseite. Dabei handelt es sich der Sache nach nicht auch nicht um eine Aufhebung der auf die N.----------straße entfallenden Straßenreinigungsgebühren für die zweite Jahreshälfte, berechnet nach 6 m Frontlänge und gleichzeitiger Neufestsetzung durch den selben Bescheid, sondern um eine Verrechnung zur Bildung einer Gesamtgebühr. Weiterhin sind Anhaltspunkte dafür, dass die berücksichtigten Längen tatsächlich nicht den Längen der Grundstücksseiten entsprechen, nach Überprüfung des von der Beklagten übersanden Lageplans für das Gericht nicht ersichtlich. Einer Änderung des bestandskräftigen Grundbesitzabgabenbescheides vom 27. Januar 2011 nach den §§ 130, 131 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW bedurfte es entgegen der Auffassung der Kläger insoweit nicht, weil dieser durch die Nachforderung nicht in seinem Bestand berührt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008– 9 A 2762/06 -, in Juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.