Urteil
5 K 214/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0130.5K214.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: 1 Der Kläger wendet sich in Höhe eines Teilbetrages von 5.559,82 € gegen die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch die Beklagte festgesetzte Gebühr für Bauüberwachungstermine und einer Bauzustandsbesichtigung in Höhe von 8.606,50 €. 2 Im Oktober 2011 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt in der I.----straße 17 in F. (S. -Markt). Das Vorhaben umfasst eine Verkaufsfläche von 1193,28 m². Der Brutto-Rauminhalt des gesamten Gebäudes beträgt 10.597,76 m³. Der Gebäudezuschnitt zeichnet sich aus durch einen den größten Teil der Gesamtfläche einnehmenden Hauptteil, in dem sich der Verkaufsbereich befindet, einen kleineren Eingangsbereich mit Back-Shop, der wie ein Annex zum Hauptgebäude in der sudöstlichen Ecke des Gebäudes etwa trapezförmig errichtet wurde und bei dem die westliche Gebäudeabschlusswand schräg auf die südliche Abschlusswand des Verkaufsraumes zuläuft, sowie einen Funktionsteil in nördlichen Bereich des Gebäudes. Der Funktionsteil umfasst im Erdgeschoss eine Fläche von 334,76 m², wovon ein Bereich von 141,13 m² zweigeschossig ausgebaut ist. Da die östliche Gebäudewand im Bereich des Funktionsteils nur etwa ein Viertel der Länge der westlichen Wand beträgt, läuft auch hier die nördliche Gebäudeabschlusswand schräg. Ebenfalls wie ein Annex grenzt an die schräge Abschlusswand ein weiterer umschlossener Abstellraum mit einer Fläche von 19,15 m². Die Rückwand dieses Raumes ist mit einer Brandschutzwand ausgestattet. Unmittelbar an den Verkaufsbereich grenzen im Funktionsteil des Gebäudes ein Fleischauffangraum, ein Fleischkühlraum, ein Geflügelkühlraum, ein Wurstkühlraum sowie ein Käsekühlraum. Etwa ein Drittel der Wand zwischen Verkaufsstätte und dem Funktionsteil sowie die hintere Wand des Fleischauffang- sowie Fleischkühlraums sind dabei mit Brandschutzwänden der Feuerschutzklasse F30 errichtet. An der westlichen Seite des Funktionsteils befinden sich drei weitere Kühlräume. Der übrige Teil wird als Lager genutzt. Im ersten Obergeschoss des Funktionsbereichs befinden sich ein Lüftungs- und Kältemaschinenraum, ein Büro, ein Personalraum und jeweils eine Damen- und eine Herrenumkleide sowie ein Damen- und ein Herren-WC. Bei den Wänden im Treppenhaus sowie zwischen dem Damen- und dem Herren-WC handelt es sich ebenfalls um Brandschutzwände der Feuerschutzklasse F30. Für die Dacheindeckung wurde ein Metall-Isodach verwendet, welches über dem Verkaufsbereich mit einer Neigung von 15,7° auf die jeweiligen Abschlusswände zuläuft. Im Bereich des Funktionsgebäudes sowie des Eingangsbereichs weist das Gebäude dagegen ein Flachdach auf. 3 Unter dem 17. Februar 2012 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. 4 In der Folgezeit wurden zwei Termine im Rahmen der Bauüberwachung durchgeführt. Am 30. Oktober 2012 erfolgte eine Bauzustandsbesichtigung, über die dem Kläger eine Bescheinigung erteilt wurde. 5 Unter dem 18. Dezember 2012 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren in Höhe von 8.606,50 € für die genannten Termine fest. Der Gebührenberechnung wurde dabei die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung in Höhe von 13 von Tausend der Rohbausumme und damit ein Betrag von 15.938,00 € zugrundegelegt. Die Rohbausumme berechnete die Beklagte dabei unter Anwendung der Ziffer 15 der Rohbauwert-Tabelle, da es sich nach ihrer Auffassung bei dem genehmigten Vorhaben um eine Verkaufsstätte bis zu 2000 m² handele. Aus dem Faktor von 17% der Baugenehmigungsgebühr für jeden Termin der Bauüberwachung sowie dem Faktor von 20% der Baugenehmigungsgebühr für die Bauzustandsbesichtigung errechnete die Beklagte eine Gesamtforderung in Höhe von 8.606,52 €, die auf 8.606,50 € abgerundet wurde. 6 Der Kläger hat am 15. Januar 2013 Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht, der Gebührenbescheid sei überhöht, da die Beklagte der Berechnung eine rechtswidrig festgesetzte Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zugrundegelegt habe. Bei der Ermittlung der Rohbausumme sei die Berufung auf Ziffer 15 der Rohbauwert-Tabelle fehlerhaft, da es sich bei dem genehmigten Vorhaben um einen Hallenbau ohne besondere Einbauten gemäß Ziffer 22 der Tabelle handele. Der große Verkaufsbereich stelle einen einheitlichen Hallenbau dar, der ohne Stützpfeiler insgesamt freitragend errichtet worden sei. Es bestehe keine Gebäudetrennwand zwischen dem S. -Markt und dem Backshop, nur im rückwärtigen Bereich seien kleinere Räumlichkeiten abgetrennt. Ferner seien Kühlräume keine Einbauten im Sinne der Rohbautabelle, sondern mobile Elemente, die nicht dem Rohbau zuzurechnen seien. Lediglich der hintere Teil des gesamten Vorhabens sei zweigeschossig ausgebaut, dies stelle aber nur einen unwesentlichen Anteil des gesamten Raumvolumens dar. Tatsächlich hätten sich die Rohbaukosten vorliegend auf 289.000,00 € belaufen. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten betrage die Rohbausumme dagegen 1.218.742,00 €. Allein dieses krasse Missverhältnis zwischen tatsächlich entstandener und bei der Gebührenrechnung in Ansatz gebrachter Rohbaukosten belege, dass hier nur eine Einstufung des Vorhabens unter Nr. 22 der Tabelle als Hallenbau gerechtfertigt sei. Unter Zugrundelegung dieses Rohbauwertes belaufe sich die Gebühr für die Termine der Bauüberwachung sowie der Bauzustandsbesichtigung auf insgesamt 3.046,68 €, so dass der Gebührenbescheid in Höhe des Differenzbetrages von 5.559,82 € überhöht und damit rechtwidrig ergangen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2012 in Höhe von 5.559,82 € aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Ansicht, der Lebensmittelmarkt sei nicht mit einem Tiermarkt, für den das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Jahr 2001 den Rohbauwert nach Nr. 22 der Tabelle als einschlägig erachtete, vergleichbar. Aufgrund der heute üblichen aufwändigen Standards im Lebensmitteleinzelhandel würden sich diese in wesentlichen Merkmalen von einem einfachen Lagerverkauf unterscheiden. Allein der Umfang der Einbauten, namentlich Büro, Heizungsraum, mehrere Kühlräume, etc., sowie die Gebäudetrennwände zwischen dem S. -Markt und den Kühlräumen würden dafür sprechen, dass es sich nicht mehr um nur geringe Einbauten im Sinne des Nr. 22 der Rohbautabelle handele. Schließlich müsse auch auf den Nutzzweck des Gebäudes insgesamt abgestellt werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheids vom 18. Dezember 2012 ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit den Tarifstellen 2.4.10.2 und 2.4.10.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 2011, vgl. §§ 11 Abs. 1, 9 Abs. 2 GebG NRW. 18 Danach beträgt die Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung nach Tarifstelle 2.4.10.2 AGT bis zu 17 von Hundert unter anderem der Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung nach Tarifstelle 2.4.1.3. Die Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung beträgt grundsätzlich gemäß Tarifstelle 2.4.10.3 c) AGT bis zu 20 von Hundert ebenfalls unter anderem der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3. Die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung richtet sich nach Tarifstelle 2.4.1.3 AGT, da es sich bei dem Vorhaben des Klägers um ein Gebäude im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), namentlich gemäß Nr. 4 der Vorschrift um eine Verkaufsstätte mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche handelt. Demnach beträgt die der Gebührenberechnung nach Tarifstelle 2.4.10.2 bzw. 2.4.10.3 zugrundezulegenden Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung 13 von Tausend der Rohbausumme. Zur Ermittlung der Rohbausumme ist gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT die Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 1 der AVerwGebO NRW) heranzuziehen. Die Rohbausumme ist dabei das Produkt aus Rauminhalt und dem jeweiligen Bauvorhaben zugrundzulegenden Rohbauwert. 19 Die genannten Vorschriften können in zulässiger Weise als wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herangezogen werden. Die durch oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zunächst angenommene Nichtigkeit unter anderem der Tarifstelle 2.4.1.3 wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) mit der Begründung, die Vorschriften stellen entgegen der Systematik der BauO NRW ausnahmslos typisierend auf das Gesamtgebäude ab, 20 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2011 – 9 A 1225/08 -, zitiert nach juris. 21 wurde durch die 20. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. September 2011 (GV NRW S. 475) rückwirkend ausgeräumt, in dem eine ergänzende Regelung zur Berücksichtigung der Möglichkeit einer anteiligen Gebührenberechnung für die Fälle, in denen nur Teile von Gebäuden Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW sind, getroffen wurde. 22 Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Dezember 2011 – 3 K 2634/10 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 6 K 2339/07 -; jeweils zitiert nach juris, 23 Der in formeller Hinsicht rechtmäßig ergangene Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Berechnung der Gebühr für zwei Termine der Bauüberwachung sowie einen Termin der Bauzustandsbesichtigung erfolgte rechnerisch richtig, da die Summe aus einer zweifachen Gebühr in Höhe von 17 von Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3 für die Bauüberwachung (5.418,92 €) und einer einfachen Gebühr in Höhe von 20 von Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3 für die Bauzustandsbesichtigung (3.187,60 €) die nach Abrundung festgesetzte Gebühr in Höhe von 8.606,50 € beträgt. 24 Die Beklagte hat dabei auch die der Gebührenberechnung für Bauüberwachungstermine sowie Bauzustandsbesichtigungen nach Tarifstelle 2.4.1.3 zugrundezulegende Gebühr für das Erteilen der Baugenehmigung richtig berechnet. Der demnach zur Ermittlung der Rohbausumme maßgebliche Rohbauwert beträgt hier nach Ziffer 15 der Rohbauwert-Tabelle in der zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung gültigen Fassung 115,00 € / m³, da es sich bei dem Vorhaben um einen ein- bzw. mehrgeschossigen Laden (Verkaufsstätte) bis zu 2000 m² Verkaufsfläche handelt. Da der Rauminhalt hier 10.597,76 m³ beträgt, ergibt sich eine Rohbausumme in Höhe von 1.218.742,40 €. Zuzüglich der hier nicht angegriffenen Berechnung der Rohbausumme für Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude in Höhe von 7.087,50 € beträgt die gesamte Rohbausumme 1.225.829,90 €, die gemäß Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 AGT in zulässiger Weise auf die nächsten vollen 500 Euro und damit auf 1.226.000,00 € aufgerundet werden durfte. Die hieraus zu berechnenden 13 von Tausend der Rohbausumme, ergeben die durch die Beklagte für das Erteilen der Baugenehmigung rechnerisch richtig festgesetzte Gebühr in Höhe von 15.938,00 €. 25 Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf das Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 5 K 5706/12. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).