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Urteil

3 K 2634/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1219.3K2634.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 14.09.2010 eine Baugenehmigung für die Neugründung eines Schweinemastbetriebes mit 1488 Tierplätzen und den Neubau eines Güllebehälters. Zugleich setzte er für die Genehmigung eine Gebühr in Höhe von 9.951,50 EUR fest. Bei der Ermittlung der Rohbausummen ging der Beklagte beim Güllebehälter von einem Rohbauwert von 38,00 EUR/m³ und beim Stallgebäude von einem Rohbauwert von 56,00 EUR/m³ aus. Er ermittelte sodann nach Ziffer 2.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs die festgesetzte Gebühr. 3 Am 14.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben, soweit die festgesetzte Gebühr den Betrag von 5.603,00 EUR übersteigt. Unter dem 17.11.2011 hat der Beklagte die Gebührenberechnung geändert. Er berechnet die Gebühr für den Güllebehälter nunmehr nach Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b und erhebt nur 10 v.T. der Herstellungssumme, das sind 720,00 EUR. Die Summe der ursprünglich festgesetzten Gebühr vermindert sich dadurch um 216,00 EUR auf 9735,50 EUR. In diesem Umfang hat der Beklagte unter dem 08.12.2011 den angefochtenen Bescheid geändert und insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt; der Kläger hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 4 Der Kläger bezweifelt nach dem Urteil des OVG NRW vom 28.06.2011 und der 20. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, dass eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid besteht. Er meint, beim Stallgebäude habe der Beklagte die Tabelle der Rohbauwerte je Kubikmeter umbauten Raumes (Anlage 1 zum Gebührentarif) nicht richtig angewandt. Er habe den Vorrang der Ziffer 22 vor der Ziffer 26 missachtet. Beim Stallgebäude handele es sich nach der Bauausführung nicht um ein eingeschossiges Stallgebäude im Sinne von Nr. 26 der Tabelle, sondern um eine leichte Halle im Sinne von Nr. 22. Das Stallgebäude bestehe in den Außenwänden aus Betonfertigteilen mit einer Stärke von 36 cm und einem Dach aus Nagelbrettbindung. An Einbauten fänden sich nur Gitter und Tröge für die Tiere. Die Regendrainage stehe nicht im Zusammenhang mit der Funktionalität des Gebäudes. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14.09.2010 aufzuheben, soweit darin eine höhere Gebühr als 5.603,00 EUR festgesetzt wird. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er trägt vor, Nr. 26 der Rohbauwerttabelle sei für eingeschossige Stallgebäude ausdrücklich vorgesehen. Der Zusatz "soweit nicht unter Nr. 22" betreffe nur die dort genannten Hallen ohne oder mit geringen Einbauten. Dazu gehöre das hier genehmigte Gebäude nicht. Hinzuweisen sei auf den Einbau von Güllekanälen, die besondere Anforderungen an die Betongüte stellten und eine diesbezügliche Eigen- und Fremdüberwachung erforderlich machten, sowie eine Leckerkennung zum Schutz vor Verunreinigungen des Grundwassers und des Erdreiches. Über den Güllekanälen sollten Spaltenböden eingebaut werden. Es seien der Einbau einer Futterzentrale und massive Mittelwände vorgesehen. 10 Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 15.12.2011 und 16.12.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Bauakte, des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben. 14 Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid in der geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 15 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sind die Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.4.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO), letztere in der Fassung der 20. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO vom 24.10.2011. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die letztgenannte Verordnung mit Wirkung vom 30.09.2006 rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist. Zwar sind Gesetze, die nachträglich in der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, grundsätzlich nichtig. Vertrauensschutz ist bei Gesetzen oder Verordnungen mit echter Rückwirkung jedoch nicht anzuerkennen, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den die Neuregelung zurückwirkt, mit der getroffenen Regelung rechnen musste. 16 Vgl. Weißauer/Lenders, GebG NRW, Kommentar, Stand Juni 2011, § 2 Rdnr. 12, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG. 17 Das ist hier der Fall. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass die Baugenehmigung ihm wegen des vorübergehenden Wegfalls der entsprechenden Ermächtigung gebührenfrei hätte erteilt werden können. Vielmehr musste er entsprechend der seit langem bestehenden Rechtslage mit einer angemessenen Gebühr rechnen. 18 Der vom OVG NRW im Beschluss vom 28.06.2011 - 9 A 1225/08 - festgestellte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die genannte Änderung ausgeräumt worden. Das OVG NRW hat für die in jenem Fall anzuwendende Fassung der AVerwGebO eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskrepanz zwischen dem Bauordnungs- und Gebührenrecht festgestellt (a.a.O. Rdnrn. 33 - 55), weil sie unberücksichtigt ließ, dass nach der Systematik der BauO NRW für unterschiedliche Teile eines Gebäudes verschiedene Genehmigungsverfahren durchzuführen sein können. Die rückwirkend ab dem 30.09.2006 in Kraft getretene 20.Verordnung zur Änderung der AVerwGebO vom 13.09.2011 sieht nunmehr vor, die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen, wenn nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW sind. 19 Durch den rückwirkenden Erlass der Rechtsgrundlage wird ein zunächst rechtswidriger Bescheid geheilt. 20 Vgl. Weißauer/Lenders, a.a.O., Rdnr. 13; Bay. VGH, B. v. 19.06.2006 - 4 B 04.214B -, juris. 21 Der Beklagte hat die Gebühr für das Stallgebäude zutreffend nach Ziffer 2.4.1.3 AVerwGebO in der seit dem 30.09.2006 geltenden Fassung vom 13.09.2011 bemessen. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührentarifs und dessen Anlage 1, der Rohbauwerttabelle, fallen Ställe grundsätzlich unter Nr. 26 der Tabelle. Ausnahmsweise kann ein Stall unter Nr. 22 fallen, wenn er sich als Halle ohne oder mit geringen Einbauten darstellt. Die Annahme einer Halle setzt voraus, dass das Gebäude im Wesentlichen einen großen, regelmäßig hohen Innenraum umfasst, der äußerlich als charakteristischer Baukörper in Erscheinung tritt und in der Regel eine besondere Funktion erfüllt. Nr. 22 der Rohbauwerttabelle betrifft nur einfache Hallenbauten, die der üblichen Errichtungsweise moderner Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen sowie der einfacher Sport- und Tennishallen entsprechen. 22 OVG NRW, Urteil vom 28.11.2007 - 9 A 4024/05 -, juris, ständige Rechtsprechung. 23 Die vergleichsweise niedrigen Rohbauwerte der Nr. 22 sind nur für Hallenbauten vorgesehen, die im Wesentlichen nur aus Außenwänden, gegebenenfalls Stützen und einer üblichen flachen Decke bestehen. Einbauten wie etwa Wände, Stützpfosten oder Querstreben sind nur dann noch gering, wenn sie im Verhältnis zu einem einfachen Hallenbau mit vergleichbaren Ausmaßen in ihrem Umfang praktisch zu vernachlässigen sind und den Herstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen. Bei dieser Prüfung sind nur die zum Rohbau gehörenden Einbauten maßgeblich. Dies sind gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion, also die Bauteile, die für die Standsicherheit sowie für den Brandschutz und Schallschutz wesentlich sind. 24 OVG NRW, a.a.O. 25 Nach den Bauzeichnungen wird das Stallgebäude auf einer Grundfläche von 240,76 m x 44,59 m, also 1.906,67 m² errichtet. Das Güllelagervolumen beträgt 1.298,52 m³. Nach der Grundrisszeichnung sind die Futterzentrale, die Hygieneschleuse und das Büro von den Stallungen abgetrennte Räume. Außerdem ist der Mittelgang von den angrenzenden Bereichen durch Wände abgetrennt. Nach dem Brandschutzkonzept sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen, die Trennwand zur Futterzentrale hin in F 90, die Öffnungen darin in T 30. 26 Aus der Gegenüberstellung der Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an Hallen im Sinne von Nr. 22 der Rohbauwerttabelle zu stellen sind, und der vorstehenden Beschreibung des hier genehmigten Stalles ergibt sich, dass dieser nicht unter Nr. 22, sondern unter Nr. 26 der Rohbauwerttabelle fällt. Wegen der Innenwände kann schon von dem charakteristischen Baukörper einer Halle nicht mehr gesprochen werden. Eine Halle weist üblicherweise auch keine massive Unterkellerung auf, wie sie hier vorliegt. Gegen die Annahme einer leichten Halle spricht im Übrigen die beachtliche Stärke der Außenwände. Schließlich handelt es sich bei den Wänden im Güllekeller und im Erdgeschoß nach ihrer Anzahl, ihrem Standort und ihrer Ausführung nicht mehr um nur geringe Einbauten. 27 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der geänderten Gebührenfestsetzung für den Güllebehälter sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kommt der Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zur Anwendung, weil der Beklagte die ursprüngliche Gebührenforderung auch unter Berücksichtigung des Klagebegehrens nur geringfügig reduziert hat. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.