Beschluss
5 L 347/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in Eilverfahren unter Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegen das private Erhaltungsinteresse zu prüfen.
• Bei formeller Illegalität eines fliegenden Bauwerks kann die Behörde unter engen Voraussetzungen die sofortige Beseitigung anordnen, wenn die Entfernung ohne erheblichen Substanzverlust und ohne unzumutbar hohe Kosten möglich ist.
• Fehlt die erforderliche Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch nach § 79 BauO NRW und bestehen darüber hinaus Denkmalbelange, rechtfertigt dies regelmäßig die Beseitigungsverfügung und deren sofortige Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung bei formeller Illegalität und Denkmalbedenken • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in Eilverfahren unter Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegen das private Erhaltungsinteresse zu prüfen. • Bei formeller Illegalität eines fliegenden Bauwerks kann die Behörde unter engen Voraussetzungen die sofortige Beseitigung anordnen, wenn die Entfernung ohne erheblichen Substanzverlust und ohne unzumutbar hohe Kosten möglich ist. • Fehlt die erforderliche Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch nach § 79 BauO NRW und bestehen darüber hinaus Denkmalbelange, rechtfertigt dies regelmäßig die Beseitigungsverfügung und deren sofortige Vollziehung. Die Antragstellerin errichtete auf dem Gelände einer ehemaligen Zeche eine temporäre Zelthalle als fliegenden Bau. Die Antragsgegnerin ordnete mit Ordnungsverfügung vom 31.01.2013 die Beseitigung der Halle und setzte deren sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin hatte keine Ausführungsgenehmigung nach § 79 Abs. 2 BauO NRW beantragt und legte kein Prüfbuch nach § 79 Abs. 5 BauO NRW vor. Zusätzlich verweigerte die obere Denkmalbehörde eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG. Die Antragstellerin suchte gerichtlichen Eilschutz und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und das jeweilige Vollzugsinteresse beider Seiten. • Rechtsgrundlagen: § 80 Abs. 2, Abs. 5 und § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; §§ 61, 63 BauO NRW; § 79 BauO NRW; § 9 DSchG; §§ 55, 60, 63 VwVG NRW. • Verfahrensrechtlich ist im summarischen Eilverfahren nicht die materielle Rechtmäßigkeit endgültig zu entscheiden, sondern eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Interesse der Antragstellerin an Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen; dabei sind Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. • Formelle Illegalität: Die Halle wurde ohne erforderliche Ausführungsgenehmigung errichtet und ohne Eintrag ins Prüfbuch angezeigt, sodass nicht feststeht, ob Anforderungen wie Brandschutz und Standsicherheit erfüllt sind; damit fehlt die erforderliche formelle Grundlage für die Aufstellung. • Ausnahmegesichtspunkte, die eine sofortige Beseitigung trotz formeller Illegalität ausschließen könnten, liegen nicht vor: Die Halle ist als fliegender Bau ohne Substanzverlust und ohne erhebliche Kosten entfernbar und war nur temporär geplant, sodass die Beseitigung nicht härter wiegt als ein Nutzungsverbot. • Materielle Bedenken und Denkmalschutz: Zusätzlich zur formellen Illegalität hat die obere Denkmalbehörde die Erlaubnis verweigert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass das Vorhaben offensichtlich zulassungsfähig wäre; dies stärkt das öffentliche Vollzugsinteresse. • Rechtsfolge: Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung die Interessen der Antragstellerin, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht gerechtfertigt. • Kosten und Zwangsmittel: Die Androhung eines Zwangsgeldes entspricht den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts; das Verfahren ist kostenpflichtig für die Antragstellerin. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht hält die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung für rechtmäßig, weil die Halle formell illegal errichtet wurde und ihre Entfernung ohne erheblichen Substanzverlust oder unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Hinzu kommt, dass die obere Denkmalbehörde eine denkmalrechtliche Erlaubnis verweigert hat, sodass das Vorhaben nicht offensichtlich zulassungsfähig ist. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Durchsetzung bau- und denkmalrechtlicher Vorschriften kann die Vollziehung nicht ausgesetzt werden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.