Beschluss
7 L 404/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0324.7L404.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.175,58 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1249/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wiederherzustellen sowie gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 21. Februar 2014 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügungen sind bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in den angegriffenen Verfügungen, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: 6 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht mit Bescheid vom 13. Februar 2014 die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 7 Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Amphetamin konsumiert hat. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen Amphetamin zählt, die Kraftfahreignung aus. Die Einnahme von sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, 8 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 9 Der Amphetaminkonsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors L. vom 20. November 2013. Danach wurden im Blut-Serum des Antragstellers Konzentrationen von 362 µg/l Amphetamin, 22 µg/l MDA und 218 µg/l MDMA festgestellt. 10 Es ist nicht erforderlich, dass vor der Entziehung der Fahrerlaubnis eine vorherige rechtskräftige Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller ergangen ist, welcher ein Erfolg des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid vom 3. Januar 2014 entgegenstünde. Der Vorrang des § 3 Abs. 3 StVG gilt ausdrücklich nur für das Strafverfahren, eine Erweiterung auf das Bußgeldverfahren kommt nicht in Betracht. 11 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 ‑ 3 M 47/12 ‑, juris, Rdnr. 4. 12 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Das hierzu angebotene einmalige Drogenscreening reicht jedenfalls nicht aus. 13 Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht mit Bescheid vom 21. Februar 2014 gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW ‑ VwVG NRW ‑ ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Die Entziehungsverfügung vom 13. Februar 2014 konnte mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, weil unter Ziffer 2. die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Das Zwangsgeld ist auf Seite 2 der Entziehungsverfügung vom 13. Februar 2014 ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW). Die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist auch materiell zu Recht erfolgt (vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW), denn der Antragsteller ist seiner Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins aus dem sofort vollziehbaren Bescheid vom 13. Februar 2014 nicht nachgekommen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wenn die berufliche Tätigkeit des Antragstellers gerade im Führen von Kraftfahrzeugen besteht, 15 vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑,juris/nrwe.de. 16 Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ausdrücklich erklärt, Berufskraftfahrer zu sein. Hinzu kommen der Wert des festgesetzten Zwangsgeldes, der wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist, sowie ¼ der ebenfalls angegriffenen Gebühren und Auslagen.