Beschluss
3 M 47/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0413.3M47.12.0A
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Leitsätze
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 StVG grundsätzlich nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten kommt nicht in Betracht.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2011 abgelehnt. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Metamphetamin/Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner - ungeachtet des bestrittenen Konsums von Amphetamin - jedenfalls die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG nicht beachtet habe und ihm aus diesem Grund jedenfalls unter dem 25. Oktober 2011 die Fahrerlaubnis nicht hätte entzogen werden dürfen, greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Mit dieser die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die in dem Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung betreffenden Regelung sollen bei Vorrangigkeit des Strafverfahrens widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt demnach in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden (vgl. Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rdnr. 15 f.). Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, bestimmt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, an deren Begehung die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB anknüpfen darf. In einem solchen Strafverfahren muss sich aus den Urteilsgründen auch ergeben, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen oder weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam (§ 267 Abs. 6 StPO). Die Bindung ergreift den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern den gesamten Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt. Sie gilt aber nur für den Fall, dass die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 -, juris). Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 StVG hingegen nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten kommt nicht in Betracht (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.07.2007 - 10 S 306/07 - juris; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 3 StVG Rdnr. 10), so dass es auf den Vortrag des Antragstellers, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25. Oktober 2011 noch Bußgeldverfahren gegen ihn anhängig waren, nicht entscheidungserheblich ankommt.Da im Bußgeldverfahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geprüft wird, entfalten im Übrigen Bußgeldentscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 2. Hs. StVG für das behördliche Entziehungsverfahren auch nur insoweit Bindungswirkung, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht hingegen hinsichtlich der Eignungsfrage (VGH Mannheim, Beschl. v. 12.09.2005 - 10 S 1642/05 -, juris). Ausweislich der Verfahrensakte hatte die zuständige Polizeibehörde in B-Stadt unter der Tagebuchnummer 1/…/2011 im Hinblick auf das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches am 13. Oktober 2011, mithin vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung, als Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Zentrale Bußgeldstelle in Magdeburg abgegeben wurde. Das vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführte, bei der Polizeibehörde in Köthen erst seit dem 12. Dezember 2011 zur Tagebuchnummer 1/…/2011 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches am 22. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau eingestellt wurde, hatte einen allgemeinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 BtMG (Unerlaubter Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln) zum Gegenstand. Damit stand zunächst ein Regeltatbestand im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB nicht in Rede. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, voraus. Da § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Beschl. v. 27.04.2005 - GSSt 2/04 -, NJW 2005, 1957). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass selbst für den Fall eines Transportes von Betäubungsmitteln, das Vorliegen einer „Zusammenhangstat“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Belange der Verkehrssicherheit sind selbst dann nicht ohne weiteres berührt, wenn der Täter im Kraftfahrzeug Rauschgift transportiert, weil ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Transporteure von Rauschgift etwa im Falle von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind nicht besteht. In dem Fall, in dem die Tat für den Verkehr nicht spezifisch ist, kann sich die Ungeeignetheit des Täters aus ihr nur ergeben, wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er bereit ist, zur Erreichung seiner - auch nicht kriminellen - Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 69 Rdnr. 13 m. w. N.; Weber, BtMG, 3. Aufl. 2009, Vorbemerkungen zu § 29 f., Rdnr. 1460). Anhaltspunkte dafür, dass das von der Polizeibehörde in Köthen eingeleitete Ermittlungsverfahren eine Zusammenhangstat im vorgenannten Sinne zum Gegenstand hatte, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Selbst wenn der Antragsgegner im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 25. Oktober 2011 nicht befugt gewesen sein sollte, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verfügen, kann der Antragsteller mit seinem Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht durchdringen. Die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig ist, besagt noch nichts darüber, ob der sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hauptsacheverfahren ergebende Aufhebungsanspruch unter besonderen Umständen ausgeschlossen ist. Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich nämlich um eine der Durchsetzung des materiellen Rechts dienende Verfahrensvorschrift (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.04.2011 - 11 C 10.3167 -, juris; Beschl. d. Senates v. 25.08.2010 - 3 M 359/10 -, NJW 2010, 3465; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2007, a. a. O.). Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen sind gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gewesen sind. Das ist hier der Fall, denn der Antragsgegner war nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Beim Konsum sog. harter Drogen wie z. B. Amphetamin entfällt die Fahreignung nach dem Wortlaut von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und auch unabhängig auch davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt allein auf die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) ab. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde (ebenso: OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 11 CS 12.28 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 02.09.2009 - 1 M 114/09 -, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2008 - 10 B 10646/08 - juris, jeweils m. w. N.). Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln ihm nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, er mit Nichtwissen bestreite, dass die entnommene und untersuchte Blutprobe ihm zurechenbar sei und auch nicht feststehe, dass er bewusst Betäubungsmittel konsumiert habe, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Ausweislich des Protokolls der Polizeibehörde in B-Stadt vom 8. September 2011 hatte ein beim Antragsteller durchgeführter Drogenschnelltest positiv auf die Betäubungsmittel Amphetamine und Opiate reagiert. Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums Halle/Saale vom 29. September 2011 wurden im Blutserum des Antragstellers sowohl Tetrahydrocannabiol (und dessen Metabolite) als auch 162,4 ng/ml Metamphetamin und 17,7 ng/ml Amphetamin festgestellt. Aus welchen Gründen die in Bezug auf Amphetamin übereinstimmenden Testergebnisse des Drogenschnelltests und der Serumuntersuchung fehlerhaft einen positiven Befund aufweisen sollten bzw. welche Anhaltspunkte dafür sprechen könnten, dass die untersuchte Blutprobe nicht vom ihm stammt, legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Auch soweit sich der Antragsteller sinngemäß auf einen unbewussten Amphetaminkonsum beruft, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht der Wortlaut der Ziffer 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber kann es bei einer einmaligen unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist, fehlen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.03.2012 - 16 B 231/12 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2007 - 1 M 126/07 - jeweils m. w. N.). Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Einnahme eines Betäubungsmittels stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.03.2012, a. a. O.; OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 - 1 M 19/11 -, NJW 2012, 548 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2007, a. a. O.). Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung bereits im Ansatz keine Umstände dargetan, welche darauf hinweisen könnten, dass er am 8. September 2011 versehentlich Amphetamin konsumiert bzw. ein Dritter ohne sein Wissen ihm die Betäubungsmittel verabreicht hat. Auch der Einwand, der Antragsgegner sei der Pflicht zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend nachgekommen, greift nicht durch. Der Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht zum einen darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen und zum andern darin, dem Gericht die Überprüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrende Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde - wie im vorliegenden Fall - darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Die Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr, der Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt bzw. aufgrund eines Drogenkonsums seine Fahreignung verloren hat, führt zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und ein solcher Verkehrsteilnehmer ist deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.10.2006 - 11 CS 06.1724 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 13.07.2006 - 1 M 73/06 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).