Beschluss
14 L 663/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Verbotsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung die Verbotsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist.
• Die Verbindung einer Versammlung mit Wahlkampfhandlungen stärkt den Schutz nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 GG, weil ein Sofortvollzug regelmäßig zur endgültigen Verhinderung der Veranstaltung führen kann.
• Personenidentität zwischen Mitgliedern einer verbotenen Vereinigung und einer Partei rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer unzulässigen Fortführung der verbotenen Vereinigung; es bedarf weitergehender Tatsachen.
• Die Verwendung von Fackeln begründet nicht ohne weiteres eine einschüchternde, verbotsrechtlich relevante Wirkung; Auflagen (z. B. Begrenzung der Fackelzahl) sind geeignet, Gefahren für die öffentliche Ordnung zu begegnen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Versammlungsverbot mit Auflagen • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Verbotsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung die Verbotsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Die Verbindung einer Versammlung mit Wahlkampfhandlungen stärkt den Schutz nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 GG, weil ein Sofortvollzug regelmäßig zur endgültigen Verhinderung der Veranstaltung führen kann. • Personenidentität zwischen Mitgliedern einer verbotenen Vereinigung und einer Partei rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer unzulässigen Fortführung der verbotenen Vereinigung; es bedarf weitergehender Tatsachen. • Die Verwendung von Fackeln begründet nicht ohne weiteres eine einschüchternde, verbotsrechtlich relevante Wirkung; Auflagen (z. B. Begrenzung der Fackelzahl) sind geeignet, Gefahren für die öffentliche Ordnung zu begegnen. Der Landesverband einer Partei meldete für den 30. April einen Fackelmarsch mit Fahnen, Transparenten und dem Motto zur Kommunalwahl. Die Behörde erließ am 14. April eine Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG mit der Begründung, es bestehe ein Bezug zu einer zuvor verbotenen Vereinigung und die Veranstaltung diene der Fortführung deren Traditionen; zudem seien Fackeln einschüchternd. Der Veranstalter klagte und beantragte kurzfris-tig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Verbotsverfügung voraussichtlich rechtswidrig und ein Sofortvollzug verhindernd für die Versammlung wäre. Es berücksichtigte die Nähe zur Kommunalwahl, die Parteibezogenheit der Veranstaltung und die fehlende substantiiere Verbindung zur verbotenen Vereinigung. Das Gericht stellte fest, dass weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine Fortführung der verbotenen Vereinigung nicht vorgetragen wurden. Wegen Sicherheitsbedenken gestattete das Gericht die Wiederherstellung nur unter der Auflage, gebotene Versammlungsauflagen zu beachten. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Wegen der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 GG und weil eine endgültige Verhinderung durch Sofortvollzug zu befürchten wäre, überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers, wenn die Verbotsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Summarische Prüfung der Verbotsverfügung: Die Verfügung stützt sich im Wesentlichen auf § 15 Abs. 1 VersG, ist aber bei erster Prüfung nicht hinreichend substantiiert, insbesondere fehlen Belege einer identitätsstiftenden Fortführung der verbotenen Vereinigung. • Wahlkampfbezug: Das Motto und die zeitliche Nähe zur Kommunalwahl sprechen für eine parteipolitische Wahlkampfveranstaltung, die besonderen Schutz verdient. • Personenidentität: Allein die Überschneidung von Personen zwischen ehemaliger verbotener Vereinigung und der Partei reicht nicht aus, um eine unzulässige Fortführung i.S.d. § 20 VereinsG und daraus folgend ein Versammlungsverbot zu begründen; es müssten zusätzliche Tatsachen vorliegen. • Fackeln und öffentliche Ordnung: Die bloße Verwendung von Fackeln rechtfertigt nicht zwingend die Annahme einer einschüchternden Gesamterscheinung; Rechtsprechung und Beispiele zeigen, dass Fackelzüge nicht automatisch nationalsozialistische Bezüge begründen. • Auflagenbefugnis: Dem Antragsgegner ist es möglich, etwa nach § 15 VersG oder allgemeinen versammlungsrechtlichen Befugnissen, durch Auflagen (Anzahl Fackeln, Wegstrecke, Ordner, Vermummungsverbot, Lautsprecherregelungen) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu dienen. • Schlussfolgerung der Abwägung: Da die Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist und der Behörde geeignetere, weniger eingreifende Mittel (Auflagen) zur Verfügung stehen, überwiegt das Interesse des Klägers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung wurde wiederhergestellt; die Entscheidung ist mit der Maßgabe verbunden, dass versammlungsrechtliche Auflagen zur geordneten Durchführung zu beachten sind. Das Gericht gewährt damit dem Veranstalter den Schutz seiner Versammlungs- und Wahlkampffreiheit, weil die Behörde die unter Hinweis auf die verbotene Vereinigung und die Verwendung von Fackeln erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend substantiiert hat. Die Verbotsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, und der Antragsgegner kann die Gefahrenlage durch konkrete Auflagen begrenzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.