OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 741/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0509.14L741.14.00
8mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Zulässigkeit eines Demonstrationsverbots aufgrund eines befürchteten Verstoßes gegen § 130 StGB wegen Parolen wie "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!" u.ä.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 2217/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom  9. Mai 2014 wird  mit folgenden Auflagen wiederhergestellt:

a) Die Versammlung wird als Standkundgebung auf dem Platz an der N.------straße / Ecke N1.-----------straße (Platz vor der dortigen D.           ) durchgeführt.

b) Das Skandieren von Parolen (insbesondere „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!“ oder „Ali, Mehmet, Mustafa - fahrt zurück nach Ankara!“), die dazu geeignet sind, als ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer aufgefasst zu werden, ist verboten.

c) Auflagen des Antragsgegners, die der geordneten Durchführung der Versammlung dienen, sind zu befolgen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit eines Demonstrationsverbots aufgrund eines befürchteten Verstoßes gegen § 130 StGB wegen Parolen wie "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!" u.ä. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 2217/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 9. Mai 2014 wird mit folgenden Auflagen wiederhergestellt: a) Die Versammlung wird als Standkundgebung auf dem Platz an der N.------straße / Ecke N1.-----------straße (Platz vor der dortigen D. ) durchgeführt. b) Das Skandieren von Parolen (insbesondere „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!“ oder „Ali, Mehmet, Mustafa - fahrt zurück nach Ankara!“), die dazu geeignet sind, als ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer aufgefasst zu werden, ist verboten. c) Auflagen des Antragsgegners, die der geordneten Durchführung der Versammlung dienen, sind zu befolgen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der am heutigen Tag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte und kurzfristig zu bescheidende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 14 K 2217/14 - gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom heutigen Tage betreffend die Versammlung am Abend des 10. Mai 2014 in der Form eines Aufzuges mit rund 60 Teilnehmern, Anfangs- Zwischen- und Abschlusskundgebung mit dem Thema „Am 25. Mai ‚DIE RECHTE‘ in den Stadtrat und die Bezirksvertretung Innenstadt - Nord wählen!“ wiederherzustellen, hat nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe der Beschlüsse gleichen Rubrums vom 24. April 2014 - 14 L 641/14 - und 28. April 2014 - 14 L 663/14 - sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 28. April 2014 -5 B 474/14 - Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache lassen sich vorliegend nicht abschließend abschätzen, so dass eine Interessenabwägung durchzuführen ist. In diese ist einerseits einzustellen, dass wegen der Bedeutung der Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 GG und aufgrund des Zusammenhangs der Versammlung mit dem Wahlkampf des Antragstellers als nicht verbotener Partei schon im Eilverfahren dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Sofortvollzug des Verbots aufgrund der zeitlichen Nähe des beabsichtigten Versammlungstermins zur Kommunalwahl zur endgültigen Verhinderung des Versammlungsanliegens führt. Andererseits ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner das Verbot der Versammlung auf Tatsachen gestützt hat, die es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf der angemeldeten Versammlung in der Form eines Aufzugs nicht nur in einer dem Antragsteller zuzurechnenden Weise durch Teilnehmer gegen Strafgesetze, insbesondere § 130 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen wird, sondern auch die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Bereits bei dem am 30. April 2014 als Wahlkampfveranstaltung durchgeführten Aufzug des Antragstellers ist es durch das Skandieren u.a. der im Tenor bezeichneten Parolen und das Verhalten der Versammlungsteilnehmer zu Situationen gekommen, die einen Verstoß gegen § 130 StGB als durchaus möglich erscheinen lassen. Obwohl die Versammlung am 30. April durch die Polizei wegen des Anfangsverdachts strafbarer Handlungen beendet wurde und die Personalien der Versammlungsteilnehmer mit dem Ziel der Strafverfolgung festgestellt wurden, kam es bei der als Aufzug durchgeführten Versammlung am 1. Mai erneut dazu, dass große Teile der Versammlungsteilnehmer die o.g. Parolen riefen und es zu wechselseitigen Drohgebärden von und gegenüber Gegendemonstranten gekommen ist. Auch der Antragsteller spricht von einer „aufgeheizten Stimmung“. Nach den Feststellungen des Antragsgegners haben Anwohner eingeschüchtert und verängstigt auf die Versammlung regiert. Ab einem gewissen Zeitpunkt sei jeder Anwohner mit vermutetem Migrationshintergrund an der Aufzugsstrecke aufs Übelste beschimpft worden; jeder Anwohner sei mit dem Klima der Gewalt, Aggression und Hass überzogen worden. Aufgrund der Kürze der Zeit ist eine Überprüfung dieser Feststellungen - etwa durch Anhörung der von dem Antragsgegner angeführten Zeugen - in diesem Verfahren nicht möglich. Es ist somit auch hinsichtlich der Versammlung am 1. Mai nicht ausgeschlossen, dass die von dem Antragsgegner angenommenen und den Strafverfolgungsbehörden angezeigten Verstöße gegen § 130 StGB tatsächlich vorlagen. Selbst wenn die Grenze der Strafbarkeit durch die Äußerungen und das Auftreten der Versammlung noch nicht überschritten sein sollte, spricht Überwiegendes dafür, dass diese beiden Versammlungen einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellten, weil die Teilnehmer ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten an den Tag gelegt haben, das über die bloße Kundgabe einer ausländerfeindlichen Meinung weit hinausging. Da die Parolen durch den bei der Versammlung eingesetzten Lautsprecherwagen „vorgegeben“ und dann von den Versammlungsteilnehmern aufgenommen wurden und des weiteren die eingesetzten Ordner gegen provozierendes und bedrohliches Verhalten der Versammlungsteilnehmer offenbar nicht eingeschritten sind, ist dieses Erscheinungsbild der Versammlung dem Antragsteller auch zuzurechnen. Obwohl nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es auf jeder Versammlung des Antragstellers zu Straftaten oder Verstößen gegen die öffentliche Ordnung kommen muss, nur weil dies in der Vergangenheit der Fall war, sprechen vorliegend jedoch tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass der von dem Antragsteller für den 10. Mai 2014 angemeldete Aufzug einen gleichartigen Verlauf nehmen wird. Die kurzfristig angemeldete Versammlung verläuft durch einen Stadtteil mit einem hohen Migrantenanteil in der Bevölkerung. Das Thema der Versammlung ist nahezu identisch mit dem Thema der Wahlkampfversammlung am 30. April 2014. Der Teilnehmerkreis dürfte mit dem der Versammlung am 30. April 2014 weitestgehend identisch sein. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift des weiteren deutlich gemacht, dass er das Verhalten der Versammlungsteilnehmer an den beiden vorgenannten Versammlungen insgesamt für rechtmäßig hält, so dass nicht zu erwarten steht, dass er ein solches Verhalten bei der angemeldeten Versammlung unterbinden würde. Ob diese Umstände und Tatsachen das vollständige Verbot der hier streitgegenständlichen Versammlung rechtfertigen würden, lässt sich im Rahmen der hier aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend feststellen. Unstreitig ist es bei drei Veranstaltungen des Antragstellers am 3. Mai 2014, die als Standkundgebungen durchgeführt wurden, zu keinen Zwischenfällen der oben genannten Art gekommen. Im Rahmen der Interessenabwägung erscheint es daher erforderlich, aber auch ausreichend, die aufschiebende Wirkung der Klage mit den aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO wiederherzustellen. Die örtliche Beschränkung trägt der Stellungnahme des Antragsgegners Rechnung. Aufgrund der aktuellen Einsatzlage (Bundesliga - Spieltag, Störungsaufrufe aus der linken Szene) sind nach dessen Angaben die von dem Antragsteller gewählten Kundgebungsorte polizeilich nicht beherrschbar, so dass es - auch zum Schutz der Versammlung des Antragstellers vor gewalttätigen Übergriffen - geboten erscheint, die Versammlung auf den aus dem Tenor ersichtlichen Standort in unmittelbarer Nähe zu dem Ort der vorgesehenen Auftaktkundgebung zu beschränken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.