OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 4704/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0506.12K4704.12.00
7mal zitiert
14Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht im Dienst der Beklagten, seine Ehegattin als Postbeamtin im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. 3 Die Deutsche Post AG in E. übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 eine Vergleichsmitteilung, nach der die Ehegattin des Klägers zwischen dem 5. Februar 1999 und dem 17. Oktober 2001 Erziehungsurlaub nehme. 4 Die Beklagte gewährte dem Kläger ab Februar 1999 daraufhin den gesamten Familienzuschlag der Stufe 1. Am 18. Oktober 2001 nahm die Ehegattin des Klägers den Dienst wieder auf und erhielt ab diesem Zeitpunkt von der Bezügestelle der Deutsche Post AG den halben Familienzuschlag ausgezahlt. 5 Unter dem 16. Dezember 2011 teilte die Deutsche Post AG in einer „Vergleichsmitteilung Überprüfung Familienzuschlag“ an die Beklagte mit, der Ehegattin des Klägers werde der Familienzuschlag der Stufe 1 – zur Hälfte – gewährt. Das Schreiben ging der Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am 20. Dezember 2011 zu. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 5. Januar 2012, hiervon bislang keine Kenntnis gehabt zu haben, bat um Mitteilung, seit wann der Ehegattin der Familienzuschlag gewährt werde und warum darüber keine Mitteilung gemacht worden sei. Unter dem 9. Januar 2012 antwortete die Deutsche Post AG, die Ehefrau des Klägers erhalte den Familienzuschlag der Stufe 1 seit ihrer Dienstaufnahme am 18. Oktober 2001. Die Übersendung einer Vergleichsmitteilung sei vermutlich von der Personalstelle der Niederlassung E. versäumt worden. 6 Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung an. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2012 mit, den Überzahlungsvorgang nicht nachvollziehen zu können. Er habe entsprechende Änderungen in den persönlichen Verhältnisses mitgeteilt. 7 Durch Bescheid vom 25. Juli 2012 forderte die Beklagte den Betrag in Höhe von 6.567,57 € von dem Kläger zurück und führte zur Begründung aus, dieser habe den Familienzuschlag der Stufe 1 seit dem 1. Februar 1999 in voller Höhe erhalten, obwohl seine Ehefrau zum November 2001 den Dienst wiederaufgenommen habe. Die Deutsche Post AG habe es zwar versäumt, die Dienstaufnahme der Ehefrau anzuzeigen. Dieses könne dem Kläger aber nicht zugutegehalten werden. Der Kläger habe die Verpflichtung, persönliche Änderungen mitzuteilen. Hiergegen habe er verstoßen. Der Überzahlungsbetrag werde aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Klägers in Raten in Höhe von 100 € monatlich ab dem 1. November 2012 mit der laufenden Besoldung verrechnet. Den Widerspruch des Klägers vom 1. August 2012 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 zurück. 8 Der Kläger hat am 18. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei entreichert, da er die relativ geringen monatlichen Beträge für die private Lebensführung verbraucht habe. Eine Richtigkeitsüberprüfung der Bezügemitteilungen sei dadurch erschwert gewesen, dass die Überzahlung mit der Währungsumstellung auf den Euro zusammengefallen sei und die Besoldungsmitteilungen sich maßgeblich geändert hätten. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Verjährung habe zu laufen begonnen, weil die Beklagte grob fahrlässig keine Kenntnis von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen erlangt habe. Bei einem Erziehungsurlaub handele es sich um einen befristeten Urlaub, bei dem von vornherein feststehe, dass dieser ein zeitnahes Ende finde. Die Billigkeitsregelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG habe keine Beachtung gefunden. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu berücksichtigen, dass bei einem überwiegenden behördlichen Verantwortungsbeitrag von der Rückforderung teilweise abzusehen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2012 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. März 2014 übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO). 17 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage des Rückforderungsbegehrens ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Das BBesG findet auf gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBesG NRW Anwendung in der am 31. August 2006 auch für kommunale Beamte geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039). 20 Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt ( I. ). Der Kläger kann sich nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft haftet ( II. ). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt ( III. ). Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG) ist rechtlich nicht zu beanstanden ( IV. ) 21 I. 22 Eine Überzahlung an den Kläger in Höhe von 6.567,57 € ist erfolgt. Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte, wenn der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zustünde. 23 Der Kläger und seine Ehegattin standen ab dem 1. November 2001 in Vollzeit im Dienst der Beklagten bzw. der Deutsche Post und hatten Anspruch auf Bezüge. Gleichwohl ist dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 entgegen § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht zur Hälfte, sondern in voller Höhe gewährt worden. 24 II. 25 Rechtsfolge einer Überzahlung ist die Rückerstattung des Betrages nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Kläger hat ausgeführt, den monatlichen Zuvielbetrag zur privaten Lebensführung ausgegeben zu haben. Es habe sich um geringe Beträge gehandelt, die im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden seien. 26 Der Einwand der Entreicherung ist dem Kläger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschlossen. Denn der Kläger unterliegt einer verschärften Haftung. Auf eine Entreicherung kann sich der Schuldner gemäß § 818 Abs. 4 BGB i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder später erfährt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 27 Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris Rn. 10 f. 28 ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Verpflichteten gehört es aufgrund seiner Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. 29 Nach dieser Maßgabe hätte der Kläger die Überzahlung erkennen müssen. Auch unter Beamten ohne spezielle besoldungsrechtliche Kenntnisse ist bekannt, dass der Familienzuschlag nach Maßgabe des zitierten § 40 Abs. 4 BBesG beiden Ehegatten zur Hälfte gewährt wird, wenn beide in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, zumal der Kläger den Familienzuschlag vor dem Erziehungsurlaub der Ehegattin zur Hälfte erhalten haben dürfte. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, die Währungsumstellung habe die Erkennbarkeit der Überzahlung behindert. Die Umstellung auf den Euro erfolgte zum 1. Januar 2002, die Überzahlung jedoch bereits mit den Bezügen für November 2001. Zudem wurde der in der Bezügemitteilung als Besoldungsbestandteil separat ausgewiesene Familienzuschlag, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, in der Übergangszeit sowohl in Deutscher Mark als auch in Eurobeträgen angegeben. Im Übrigen hätte ein unterschiedlich hoch ausgewiesener Familienzuschlagsbetrag – gleich, in welcher Währung – in den Bezügemitteilungen des Klägers und seiner Ehegattin hinreichende Veranlassung geboten, bei dem Dienstherrn nachzufragen. 30 III. 31 Der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung des Zuvielbetrages ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG beträgt nach § 195 BGB – auch für Überleitungsfälle – drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift ist die Beklagte als über den Rückforderungsanspruch verfügungsberechtigte Stelle. Nicht abgestellt werden kann auf die Deutsche Post AG. Die behördliche Zuständigkeitsverteilung ist zu respektieren, 32 BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –,juris Rn. 15 m. w. N. 33 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB erhielt die Beklagte frühestens durch die Übermittlung der Vergleichsmitteilung der Deutsche Post AG vom 16. Dezember 2011, in der die Zahlung des Familienzuschlags an die Ehegattin des Klägers aufgeführt ist. Ausweislich des Eingangsstempels ist diese am 20. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangen. 34 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die (Nicht-)Verschaffung der den Rückforderungsanspruch begründenden Umstände vorzuwerfen. Die Beklagte hatte nicht, wie der Kläger meint, aufgrund der Vergleichsmitteilung der Deutsche Post AG vom 30. Oktober 1998, wonach sich die Ehegattin des Klägers bis zum 17. Oktober 2001 im Erziehungsurlaub befindet, eine Verpflichtung, am Ende dieses Zeitraumes zu überprüfen, ob die Ehegattin den Dienst wieder aufgenommen hat. Insbesondere bei großen Bezügestellen wäre es mit einem kaum zu bewältigendem Aufwand verbunden, etwa die Vereinbarkeit der Bezüge mit dem Inhalt der Personalakte abzugleichen oder die familiären Verhältnisse der Beamten in Abständen zu erfragen. Dies gilt insbesondere für vorübergehende Änderungen in den Verhältnissen der Beamten wie dem Erziehungsurlaub – heute: Elternzeit – eines Ehegatten. Denn ob die Planungen hinsichtlich des Endes dieses Zeitraumes zutreffen oder aber der Erziehungsurlaub – etwa aufgrund weiterer Kinder oder sonstiger Erwägungen – verlängert wird, ist offen und obliegt der alleinigen Entscheidung des Beamten. 35 Vgl. hierzu: HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2009– 1 Bf 144/08 –, juris Rn. 31. 36 Da die Verjährungsfrist frühestens mit dem Eingang der Vergleichsmitteilung bei der Beklagten am 20. Dezember 2011 zu laufen begann, war der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt, als die Beklagte den Betrag durch Bescheid vom 15. Juli 2012 vom Kläger zurückforderte. 37 IV. 38 Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der vom Kläger angeführten höchstgerichtliche Rechtsprechung, 39 vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 sowie 2 C 4/11 –, jeweils juris, 40 bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. 41 Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 (97) = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 – BVerwG 2 C 14.81 – BVerwGE 66, 251 (255 f.) = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 – BVerwG 2 C 68.86 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 – BVerwG 6 B 61.82 – Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3. 42 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. 43 Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 – BVerwG 6 C 112.78 – Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 –BVerwG 6 B 61.82– a.a.O. 44 Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. 45 Die Beklagte hat die Anforderungen dieser Vorschrift auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Maßgaben hinreichend beachtet, indem sie dem Kläger im angefochtenen Bescheid die Ratenzahlung angeboten und mitgeteilt hat, mit Blick auf die Zahlungsverpflichtungen des Klägers vom Gesamtbetrag monatlich 100 € einzubehalten, im Übrigen einen Verursachungsbeitrag der Deutsche Post AG nicht zu einer Reduzierung der Rückforderungssumme hat führen lassen, weil es der Kläger versäumt hat, die Wiederaufnahme der Beschäftigung der Ehegattin anzuzeigen. Die Beklagte hat das ihr insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. 46 Die Verpflichtung des Beamten, besoldungs- und versorgungswirksame Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen, folgt aus der allgemeinen Pflicht des Beamten, den Dienstherrn im Rahmen der dem Beamten konkret auferlegten Verantwortung vor Schaden zu bewahren, 47 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1991– 4 S 832/90 –, juris Rn. 18. 48 Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe die Dienstaufnahme der Ehegattin nicht angezeigt, hat der Kläger nicht widerlegt. Für den Vortrag des Klägers, er habe die Dienstaufnahme seiner Ehefrau ordnungsgemäß angezeigt, fehlen Anhaltspunkte im Verwaltungsvorgang. Auch Vermerke über die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Telefonate mit der Beklagten existieren nicht. Dies wirkt sich zulasten des Klägers aus, der für diese ihm günstige Tatsache nach der allgemeinen Regel darlegungs- und beweisbelastet ist. 49 In der hier vorliegenden Konstellation, in der es der Beamte unterlässt, dem Dienstherrn besoldungsrelevante Änderungen mitzuteilen, können die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze grundsätzlich nicht zum Tragen kommen. Stünde hier bereits ein teilweises Absehen von dem Rückforderungsbetrag im Rahmen der Billigkeitsentscheidung in Rede, würde ein Anreiz gesetzt, den Dienstherrn über eine erkannte Überzahlung nicht in Kenntnis zu setzen, weil nachträglich über eine Berufung auf Verjährung bzw. den Verursachungsbeitrag der Verwaltung eine Reduzierung der Rückforderungssumme erwirkt werden könnte. Der Schaden für den Dienstherrn bzw. der „Gewinn“ für den Beamten wäre umso größer, je länger eine Mitteilung des Beamten unterbleibt. Unterlassene Anzeigen würden bei einer derartigen Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG geradezu honoriert. Dies kann nicht dem Sinn und Zweck des Billigkeitsrechtes entsprechen. Da die Vorschrift als Ausprägung des Treu und Glauben-Grundsatzes ist, darf der sich auf Billigkeit berufende Beamte – hinsichtlich der Anzeige besoldungsrelevanter Umstände wie der Dienstaufnahme der Ehefrau – nicht treuwidrig handeln. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen, weil das Gericht in den Entscheidungen vom 26. April 2012 über Sachverhaltskonstellationen zu entscheiden hatte, in denen keine Verletzungen von Anzeigepflichten des Beamten in Rede standen. Dort beruhten die Überzahlungen darauf, dass eine Zahlungsanweisung der Personalabteilung von der Bezügestelle nicht umgesetzt bzw. eine – besoldungsrelevante – Personalmaßnahme der Bezügestelle nicht angezeigt wurde. 50 Im Übrigen hätte auch bei gegenteiliger Auffassung zur Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auf den vorliegenden Fall keine Veranlassung bestanden, im Rahmen der Billigkeit von der Rückforderung – teilweise – abzusehen. Denn ein Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Zuvielzahlung ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von der Dienstaufahme der Ehegattin des Klägers und hat hiervon erst durch die Übersendung der Vergleichsmitteilung im Jahre 2011 durch die Deutsche Post AG erhalten. Die Deutsche Post AG hat es versäumt, die Beklagte gemäß § 44 Abs. 6 BBesG und Ziffer 40.7.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 rechtzeitig von der Dienstaufnahme der Ehegattin in Kenntnis zu setzen. Da es sich bei der Beklagten und der Deutsche Post AG um unterschiedliche Rechtsträger handelt, begründet das Versäumnis der Deutsche Post AG nicht automatisch einen Mitverursachungsbeitrag der Beklagten. Eine Zurechnung des Versäumnisses der Deutsche Post AG gegenüber der Beklagten ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 Zivilprozessordnung.