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Urteil

26 K 12344/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0802.26K12344.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Beamter im Schuldienst des beklagten Landes. Vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) erhält er für jeden Monat, in dem sich etwas hinsichtlich seiner Besoldung ändert, eine Bezügemitteilung. 3 Der Kläger hat drei Kinder und war verheiratet, lebte jedoch seit dem 00.0.2006 dauernd von seiner Ehefrau getrennt, wovon er das LBV NRW auch in Kenntnis setzte und eine hinsichtlich der Steuerklasse von IV auf I geänderte Lohnsteuerkarte vorlegte. Seine drei Kinder leben seitdem nicht in seiner Wohnung. 4 Unter dem 00.00.2007 wandte sich das Amtsgericht X. – Familiengericht – im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau an das LBV NRW mit der Bitte um Erteilung einer Versorgungsauskunft betreffend den Kläger. Am 00.0.2010 wurde der Kläger geschieden. 5 Die Ehescheidung teilte die geschiedene Ehefrau des Klägers, die ebenfalls im Schuldienst des beklagten Landes steht, dem LBV NRW mit Schreiben vom 00.0.2010 unter Angabe ihrer Personalnummer und Beifügung einer Kopie des Scheidungsurteils mit. Dieses Schreiben nebst Anlage nahm das LBV NRW zur Besoldungsakte der geschiedenen Ehefrau des Klägers, nicht hingegen zur Besoldungsakte des Klägers. 6 Das LBV NRW zahlte dem Kläger im Rahmen der Besoldung fortan nach wie vor den Familienzuschlag der Stufe 1 aus. In der dem Kläger vom LBV NRW übermittelten Bezügemitteilung für den Monat August 2010 war – wie stets zuvor in den Bezügemitteilungen für die Zeit vor der Ehescheidung – unter der Überschrift „Monatliche Bezüge“ zunächst das Grundgehalt mit einem Betrag von 3798,77 EUR ausgewiesen, sodann ein Betrag in Höhe von 56,47 EUR mit der Bezeichnung „verheiratet – Familienzuschlag Stufe 1 – zur Hälfte – Ehegatte im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) vollbeschäftigt“. Die dem Kläger seit dem Monat September 2010 vom LBV NRW übermittelten Bezügemitteilungen wiesen aufgrund einer beim LBV NRW seitdem verwendeten neuen Software ein geändertes Erscheinungsbild auf. Seitdem war in jeder an den Kläger gerichteten Bezügemitteilung in einem in der oberen rechten Ecke befindlichen Kasten mit allgemeinen Besoldungsmerkmalen unter der Rubrik „Familienstand“ angegeben „verh“, in der Auflistung der Bezügebestandteile war neben dem Grundgehalt sowohl aufgelistet „Familienzuschlag gesamt“ als auch spezifiziert „Fam.zuschlag Stufe 1“, darüber hinaus war unter „Mitteilungen“ am Ende jeder Bezügemitteilung angegeben: „Hinweis zum Familienzuschlag. Ehegatte im .ffentlichen Dienst im Sinne des .40 Abs. 6 BBesG mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 und vollbeschäftigt.“ 7 Im April 2016 erhielt die für den Kläger zuständige Besoldungssachbearbeiterin beim LBV NRW von der für die geschiedene Ehefrau des Klägers zuständigen Besoldungssachbearbeiterin des LBV NRW eine Vergleichsmitteilung über die familienbezogenen Bezügebestandteile. In dieser Vergleichsmitteilung war auch der Familienstand der geschiedenen Ehefrau des Klägers als „geschieden seit 00.0.2010“ ausgewiesen. Diese Vergleichsmitteilung nahm die für den Kläger zuständige Besoldungssachbearbeiterin beim LBV NRW zum Anlass, vom Kläger eine Erklärung zum Familienzuschlag anzufordern. In dieser unter dem 00.0.2016 verfassten Erklärung gab der Kläger sodann an, geschieden und nach den Bestimmungen des BGB nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet zu sein. In einem Begleitschreiben merkte er an: „Wie ich meinen Bezügemitteilungen entnehme, habe ich Ihnen die Änderung meiner persönlichen Lebensumstände mitgeteilt. In der Bezügemitteilung von 01/2005 erfolgte die Abrechnung mit Steuerklasse IV – 2,5 Kinder und ab 07/2008 wurde ich mit Steuerklasse I – 1,5 Kinder bei Ihnen geführt. Somit ist es mir unverständlich, warum ich weiterhin bei Ihnen mit dem Merkmal „verheiratet“ geführt werde.“ 8 Daraufhin stellte das LBV NRW mit Ablauf des Monats April 2016 die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 an den Kläger ein. Sodann hörte es den Kläger unter dem 00.0.2015 zur beabsichtigten Rückforderung zuviel gezahlten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum 0.0.2010 bis 00.0.2016 an. Der Kläger berief sich im Rahmen der Anhörung auf die Einrede der Verjährung für in den Jahren 2010 bis 2012 ausgezahlte Besoldung sowie auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung. Die zuviel gezahlte Besoldung habe er für die allgemeine Lebensführung verbraucht und darüber hinaus sei die erhöhte Besoldung Grundlage für die Berechnung von Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder gewesen. Für alle drei Kinder habe er in der Vergangenheit permanent Unterhalt gezahlt und tue dies auch weiterhin. Kenntnis von der Überzahlung habe er nicht gehabt. Er sei ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass ihm als Unterhaltszahler für seine drei Kinder der Familienzuschlag auch nach seiner Ehescheidung weiterhin zugestanden habe. 9 Durch Bescheid vom 7. September 2016 forderte das LBV NRW vom Kläger den für den Zeitraum 0.0.2010 bis 00.0.2016 überzahlten Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von insgesamt 4.293,01 EUR zurück. Zur Begründung führte das LBV NRW aus: Aufgrund der am 00.0.2010 erfolgten Ehescheidung habe der Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 bis zum 00.0.2016 zu Unrecht erhalten. Entgegen seiner eigenen Angaben habe der Kläger seine erfolgte Ehescheidung dem LBV NRW nicht zeitnah angezeigt; die Übersendung der geänderten Lohnsteuerkarte sei nicht ausreichend, um die Scheidung anzuzeigen, da die Steuerklasse in der Regel bereits ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens geändert werde – wie auch im konkreten Fall des Klägers bereits zum 0.0.2007, als dessen Ehe noch fortbestanden habe. Auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil ihm bei aufmerksamem Durchlesen seiner Bezügemitteilungen aufgefallen wäre, dass er weiterhin mit dem Familienstand „verheiratet“ geführt wird. Dazu seien keine besonderen Kenntnisse des Besoldungsrechts erforderlich. Allein die Tatsache, dass er für seine Kinder Unterhalt gezahlt habe, begründe keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. Auch greife die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung nicht durch, weil seitens des LBV weder Kenntnis noch auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände bestanden habe: Aus dem Steuerklassenwechsel sei keine Ehescheidung ableitbar gewesen, vielmehr habe die entstandene Überzahlung erst durch die eingeleitete allgemeine Überprüfung der familienbezogenen Bezügebestandteile des Klägers im April 2016 festgestellt werden können. Auch aus Gründen der Billigkeit sei unter Berücksichtigung von Alter, Leistungsfähigkeit und sonstigen Lebensumständen des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder ein ganzes noch teilweises Absehen von der Rückforderung möglich, zumal die Überzahlung nicht überwiegend vom Land NRW verschuldet worden sei. Der Zuvielzahlungsbetrag werde jedoch in monatlichen Raten zu jeweils 429,31 EUR von den laufenden Bezügen des Klägers beginnend ab November 2016 einbehalten. 10 Am 7. Oktober 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung: Die Übersendung der geänderten Lohnsteuerkarte sei sehr wohl ein wichtiger Hinweis auf zumindest bevorstehende Änderungen seiner gesamten Lebenssituation gewesen. Daher hätte seitens des LBV NRW Veranlassung bestanden, nach Ablauf von mehr als drei Trennungsjahren seine familiären Lebensverhältnisse zu überprüfen und zu erfragen. Dies gelte umso mehr, als dass beim LBV NRW seine Scheidung aufgrund der durch seine geschiedene Ehefrau erfolgten Anzeige bekannt gewesen sei. Zumindest ein ganz erhebliches, wenn nicht gar überwiegendes Mitverschulden an der entstandenen Überzahlung seitens des LBV NRW sei deshalb gegeben, ferner eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis seitens des LBV NRW bezüglich der erfolgten Ehescheidung. Es werde außerdem angesichts von Kindesunterhaltsverpflichtungen von 708,25 EUR monatlich um Überprüfung der Angemessenheit der vorgenommenen Gehaltskürzung um 429,31 EUR gebeten. 11 Daraufhin reduzierte das LBV NRW ab März 2017 die monatliche Rückzahlungsratenhöhe auf 200,00 EUR. 12 Den Widerspruch wies das LBV NRW durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2017 zurück. Es wiederholte und vertiefte die bereits im Bescheid vom 7. September 2016 gegebene Begründung und führte ergänzend aus: Der Entreicherungseinwand greife nicht durch, weil der Kläger aufgrund des bei ihm vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Grundwissens hätte erkennen müssen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zusteht. Ein Absehen von der Rückforderung sei nicht geboten, weil der Verschuldensgrad an der Entstehung der Überzahlung seitens des LBV NRW hinter dem des Klägers deutlich zurücktrete: Der Kläger habe das LBV NRW nicht über seine Scheidung informiert und ihm sei auf den Bezügemitteilungen der ins Auge springende Vermerk „verh“ nicht aufgefallen, während das LBV NRW lediglich im Rahmen des Zahlfalls der geschiedenen Ehefrau des Klägers, der von einem anderen Sachbearbeiter bearbeitet werde, Kenntnis von der erfolgten Ehescheidung erhalten habe; soweit im Übrigen lediglich stichprobenweise Überprüfungen von Zahlfällen in denen Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, erfolgten, begründe dies kein fahrlässiges Verhalten des LBV NRW. 13 Am 10. Juli 2017 – einem Montag – hat der Kläger Klage erhoben. 14 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Anhörungs- und Widerspruchsvorbringen und führt ergänzend aus: Auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung könne er sich sehr wohl berufen, denn er hafte nicht verschärft. Er habe nicht gewusst, dass ihm nach seiner Scheidung der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zugestanden habe, denn dieser werde nicht etwa als „Verheiratetenzuschlag“, sondern als „Familienzuschlag“ bezeichnet. Da er zwar nunmehr geschieden sei, aber weiterhin im Sinne von Kindern eine Familie gehabt habe, sei es für ihn naheliegend gewesen, weiterhin einen Anspruch auf Familienzuschlag gehabt zu haben. Auch greife die Einrede der Verjährung sehr wohl durch. Dass sich dem LBV NRW aufgrund seiner geänderten Lohnsteuerklasse eine Änderung seines Familienstandes hätte aufdrängen müssen gelte umso mehr deshalb, weil in den Bezügemitteilungen seiner geschiedenen Ehefrau seit September 2010 als Familienstand „geschieden“ ausgewiesen gewesen sei. Obwohl dem LBV NRW demnach seine Scheidung bekannt gewesen sei, sei über einen Zeitraum von vier Jahren nichts passiert, was den Schluss zulasse, dass es sich nicht um ein nur individuelles Versagen eines einzelnen Behördenmitarbeiters gehandelt habe könne, sondern dass beim LBV NRW offensichtlich erhebliche organisatorische und strukturelle Mängel bestanden haben müssten. Schließlich sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die Rückforderung jedenfalls wegen erheblichen behördlichen Mitverschuldens zu reduzieren. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid des LBV NRW vom 7. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2017 aufzuheben. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen, 19 wiederholt und vertieft zur Begründung das Bescheid- und Widerspruchsbescheidvorbringen des LBV NRW und führt ergänzend aus: Dass der Kläger seinen Kindern gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei, ändere nichts daran, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zugestanden habe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW (Besoldungsakten über den Kläger und dessen geschiedene Ehefrau) sowie der beigezogenen Ausdrucke der Bezügemitteilungen des LBV NRW an den Kläger im Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2016 Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 23 Der Rückforderungsbescheid des LBV NRW vom 7. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 24 Das Rückforderungsbegehren des beklagten Landes findet seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 2 S. 1 des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW – inhaltsgleich mit der mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) sowie der mit Ablauf des 31. Mai 2013 in Nordrhein-Westfalen außer Kraft getretenen, bis dahin gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgegoltenen Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der am 28. August 2006 geltenden Fassung (a.F.)) i.V.m. § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dem Kläger wurden im Zeitraum 0.0.2010 bis 00.0.2016 im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 LBesG NRW zu viel Bezüge in Form von Familienzuschlag der Stufe 1 in bescheidgegenständlicher Höhe gezahlt, ohne dass diese dem Kläger rechtlich zustanden. Denn die Voraussetzungen des für den Auszahlungszeitraum 0.0.2010 bis 00.0.2013 maßgeblichen § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. bzw. des für den Auszahlungszeitraum 0.0.2013 bis 00.0.2016 maßgeblichen – gleichlautenden – § 40 Abs. 1 Nr. 1 ÜBesG NRW für die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 lagen nicht vor, da der Kläger im genannten Zeitraum nicht mehr verheiratet war. Zeitgleich lagen auch keine sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW für die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 an den Kläger vor, namentlich nicht der Nr. 3 der jeweiligen Vorschrift, wonach zur Stufe 1 u.a. (auch) geschiedene Beamte gehören, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, denn der Kläger war zu keiner Zeit seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. 25 Auf den Einwand der Entreicherung kann sich der Kläger nicht berufen, denn die Haftungserleichterung des § 818 Abs. 3 BGB, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, greift in seinem Fall nicht, weil er wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW aufgrund der Rechtsfolgenverweisung des § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet. 26 § 819 Abs. 1 BGB setzt die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung voraus. Dem steht gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW gleich, dass der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht in diesem Zusammenhang auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 –, juris, Rn. 10 f., m.w.N. 28 In Anwendung dieser Grundsätze liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW vor. Der Mangel des Rechtsgrundes des ihm im Zeitraum 0.0.2010 bis 00.0.2016 gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 war so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Vom Kläger als einem Beamten im Schuldienst war die Kenntnis, dass ihm als nicht zum Unterhalt verpflichtetem geschiedenem Beamten kein Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht, zu erwarten, weil sich diese Kenntnis durch einfache Lektüre des unkompliziert formulierten § 40 Abs. 1 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW erschließen lässt und damit als Bestandteil der besoldungsrechtlichen Grundkenntnisse, die von jedem Beamten – unabhängig von seinem persönlichen Bildungshintergrund – erwartet werden, anzusehen ist. 29 Hieran ändert der Einwand des Klägers, der Familienzuschlag der Stufe 1 werde nicht etwa als „Verheiratetenzuschlag“, sondern als „Familienzuschlag“ bezeichnet, und im Sinne von Kindern, denen gegenüber er auch unterhaltspflichtig gewesen sei, habe er gerade weiterhin eine Familie gehabt, nichts, denn die Familienzuschlagsberechtigung nach § 40 Abs. 1 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW knüpft gerade nicht an eine irgendwie geartete abstrakte „Familieneigenschaft“ an, sondern an in den Nummern 1. bis 4. enumerativ aufgezählte (alternative) Tatbestandsvoraussetzungen, was ebenfalls auch für einen juristischen Laien ohne Weiteres erkennbar ist. Dass im Falle des Klägers nach dessen Scheidung keiner der Tatbestände der Nummern 1. bis 4. des § 40 Abs. 1 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW erfüllt ist, ist auch für juristische Laien – und damit auch für den Kläger, für den angesichts dessen absolvierter akademischer Lehrerausbildung gegenüber nicht studierten Beamten sogar noch gesteigerte Verständnisanforderungen gelten – erkennbar: Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlags verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, so dass auf den ersten Blick erkennbar ist, dass aufgrund dieser Vorschrift dem Kläger nach seiner Scheidung kein Familienzuschlag mehr zusteht. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW gehören zur Stufe 1 verwitwete Beamten, Soldaten und Richter, was ebenfalls auf den ersten Blick nicht auf den Kläger als geschiedenen Beamten zutrifft. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW gehören zur Stufe 1 ferner geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Auch insoweit konnte jeder juristische Laie und damit auch der Kläger der Vorschrift entnehmen, dass ein geschiedener Beamter nur dann familienzuschlagsberechtigt ist, wenn er „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ ist. Dabei war jedenfalls konkret vom Kläger als akademisch gebildetem Beamten die Erkenntnis zu erwarten, dass es sich bei den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nicht um solche „aus der Ehe“ handelt. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW gehören zur Stufe 1 schließlich andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift heraus ist für jeden juristischen Laien unschwer zu entnehmen, dass – unter weiteren Voraussetzungen – eine Familienzuschlagsberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn ein Beamter, Richter oder Soldat eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat, was beim Kläger in Bezug aus seine Kinder jedoch gerade nicht der Fall war. 30 Auf der Basis der demnach vom Kläger zu erwartenden Erkenntnis, dass ihm nach seiner erfolgten Ehescheidung ein Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zusteht, hätte es ihm aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht oblegen, nach der Ehescheidung seine Bezügemitteilungen daraufhin zu kontrollieren, ob ihm nunmehr, wie es rechtlich zutreffend gewesen wäre, kein Familienzuschlag mehr gezahlt wird. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers unterstellt, dass er eine Anzeige seiner Ehescheidung zumindest auf den Weg an das LBV NRW gebracht hat und davon ausging, dass diese auch angekommen ist, hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass diese Anzeige auch tatsächlich angekommen ist und vom LBV NRW im Rahmen der Besoldungsauszahlung zutreffend umgesetzt wird, sondern er hätte anhand der Bezügemitteilungen zwingend überprüfen müssen, ob dies auch tatsächlich der Fall ist. Im Rahmen der Massenverwaltung der Besoldungssachbearbeitung können Fehler nämlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, welche zu identifizieren für die betroffenen Beamten anhand der Bezügemitteilungen unter Umständen einfacher ist als für die Besoldungssachbearbeiter des LBV NRW. Unter anderem diesem Zweck, die Aufdeckung möglicher Fehler durch die betroffenen Beamten selbst zu ermöglichen, dienen die Bezügemitteilungen. Wäre der Kläger der Obliegenheit nachgekommen, nach der erfolgten Ehescheidung seine Bezügemitteilungen daraufhin zu kontrollieren, ob ihm nunmehr – rechtlich zutreffend – kein Familienzuschlag mehr gezahlt wird, hätte er erkennen können, dass ihm – rechtlich unzutreffend – weiterhin Familienzuschlag gezahlt wird. Aus sämtlichen an den Kläger gerichteten Bezügemitteilungen des LBV NRW im streitgegenständlichen Zeitraum ging ausdrücklich und gut verständlich hervor, dass im Rahmen der Besoldung auch Familienzuschlag der Stufe 1 in Anknüpfung an eine angenommene fortbestehende Ehe ausgezahlt wird – zunächst in der Bezügemitteilung für August 2010 in Form der Bezeichnung des hier in Rede stehenden Zahlbetrages in der Bezügemitteilung als „verheiratet – Familienzuschlag Stufe 1 – zur Hälfte – Ehegatte im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) vollbeschäftigt“, sodann ab September 2010 in Form der Bezeichnung des jeweiligen Zahlbetrages in der Bezügemitteilung als „Fam.zuschlag Stufe 1“ und der Erläuterung unter „Mitteilungen“ am Ende der Bezügemitteilung „Hinweis zum Familienzuschlag. Ehegatte im .ffentlichen Dienst im Sinne des .40 Abs. 6 BBesG mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 und vollbeschäftigt.“ sowie der zusätzlichen Ausweisung des Familienstandes des Klägers als „verh“ in dem in der oberen rechten Ecke befindlichen Kasten mit allgemeinen Besoldungsmerkmalen. Die Tatsache der Zahlung des Familienzuschlags in Anknüpfung an eine angenommene fortbestehende Ehe trotz tatsächlich nicht mehr bestehender Ehe wurde dem Kläger damit über einen Zeitraum von knapp sechs Jahren, in dem er vom LBV NRW insgesamt 32 Bezügemitteilungen erhielt, in jeder einzelnen Bezügemitteilung gewissermaßen „unter die Nase gerieben“. 31 Das Rückforderungsbegehren des beklagten Landes scheitert auch nicht an der vom Kläger erhobenen Einrede der Verjährung. 32 Bis zum 30. Juni 2016 verjährten besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß § 195 BGB nach drei Jahren, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris, Rn. 14, 34 wobei nach § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und der Gläubiger (Dienstherr) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Beamter) Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, begann. 35 Nach § 7 des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen LBesG NRW verjähren Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes in drei Jahren (Satz 1); die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Satz 2); im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung (Satz 3). 36 Ferner bestimmt § 91 Abs. 5 LBesG NRW: „Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 7 vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend. 37 Nach § 91 Abs. 5 S. 1 LBesG NRW beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 7 LBesG NRW folglich frühestens mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen und ist damit noch nicht abgelaufen, so dass es im vorliegenden Fall darauf ankommt, ob im Sinne von § 91 Abs. 5 S. 3 LBesG NRW nach bis dahin geltendem Recht – also § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB – die Verjährungsfrist bereits begonnen hat. 38 Dies ist im Ergebnis nicht der Fall; vielmehr hat die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen. 39 Die im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umständen liegt dann vor, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; nicht erforderlich ist grundsätzlich die zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es genügt, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. 40 Vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – XI ZR 303/12 –, BGHZ 204, 30 ff. = juris, Rn. 19 f.; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –, juris, Rn. 52, jeweils m.w.N. 41 Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist dabei auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. 42 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris, Rn. 6, m.w.N., und vom 20. Dezember 2010 – 2 B 34/10 –, juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris, Rn. 26, m.w.N. 43 Gemessen hieran erlangte das beklagte Land als Gläubiger des bestehenden Rückforderungsanspruchs erst im April 2016 Kenntnis von den diesen Anspruch begründenden Umständen, denn erst in diesem Monat erlangte die für die Besoldung des Klägers zuständige Mitarbeiterin des LBV NRW Kenntnis von den Tatsachen, welche die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm des § 15 Abs. 2 S. 1 LBesG NRW (bzw. damals noch § 12 Abs. 2 S. 1 ÜBesG NRW) i.V.m. § 812 BGB erfüllen. Relevant war insoweit zum ersten die der Vergleichsmitteilung der für die geschiedene Ehefrau des Klägers zuständigen Besoldungssachbearbeiterin des LBV NRW zu entnehmende Tatsache der Scheidung des Klägers zum 00.0.2010, zum zweiten die der Erklärung des Klägers zum Familienzuschlag vom 00.0.2016 zu entnehmende Tatsache, dass dieser seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, und zum dritten die Tatsache der Weiterzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 durch das LBV NRW an den Kläger über den 00.0.2010 hinaus, welche die zuständige LBV-Mitarbeiterin der Besoldungsakte über den Kläger entnehmen konnte. Erst die Zusammenschau dieser Tatsachen vermittelte der zuständigen Mitarbeiterin die Kenntnis des für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs relevanten tatsächlichen Hergangs. 44 Das erforderliche Wissen, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung dieses Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Kläger bietet, hatte die für die Besoldung des Klägers zuständige Sachbearbeiter des LBV NRW hingegen noch nicht vor dem Monat April 2016. 45 Dieses Wissen hatte die für den Kläger zuständige Sachbearbeiterin nicht aufgrund des Inhalts der Besoldungsakte über den Kläger beim LBV NRW, weil vor diesem Monat die Information über die Ehescheidung des Klägers noch nicht zu dieser Akte gelangt war. Dabei kann zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt werden, dass dieser bereits zeitnah nach seiner Ehescheidung eine dementsprechende Anzeige auf den Weg zum LBV NRW gebracht hat. Fest steht nämlich, dass eine derartige Anzeige nicht zur Besoldungsakte über den Kläger beim LBV NRW gelangt ist, denn sie ist in dieser vom Gericht beigezogenen Akte nicht enthalten. Auch hat der Kläger keinerlei Beweismittel für den Eingang einer derartigen Anzeige beim LBV NRW benannt bzw. vorgelegt. 46 Dieses Wissen hatte die für die Besoldung des Klägers zuständige LBV-Sachbearbeiterin auch nicht aufgrund der von der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegenüber dem LBV NRW gemachten Angaben vom 21. Juli 2010. Denn dieses Schreiben wurde allein zur Besoldungsakte über die geschiedene Ehefrau des Klägers beim LBV NRW, nicht hingegen zur Besoldungsakte über den Kläger beim LBV NRW genommen. Kenntnis hiervon erhielt demzufolge allein die für die geschiedene Ehefrau des Klägers zuständige Sachbearbeiterin, nicht hingegen die für den Kläger zuständige Sachbearbeiterin beim LBV NRW. 47 Die fehlende Kenntnis der für die Besoldung des Klägers zuständigen LBV-Mitarbeiterin von dem für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Kläger relevanten Tatsachenbündel der Scheidung des Klägers zum 00.0.2010, der fehlenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und der Weiterzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 durch das LBV NRW an den Kläger über den 00.0.2010 hinaus beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. 48 Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. 49 OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2014 – 5 LA 84/13 –, NVwZ-RR 2014, 730 ff. = juris, Rn. 19, m.w.N. 50 Gemessen hieran würde die fehlende Kenntnis der für die Besoldung des Klägers zuständigen LBV-Mitarbeiterin von dem genannten Tatsachenbündel dann auf grober Fahrlässigkeit beruhen, wenn seitens des LBV NRW ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Obliegenheitsverstoß darin gelegen hätte, die Scheidungsanzeige der geschiedenen Ehefrau des Klägers vom 00.0.2010 nicht zum Anlass genommen zu haben, deren mögliche Relevanz für die Besoldung des Klägers zu prüfen. Hätte die für die Ehefrau des Klägers zuständige LBV-Mitarbeiterin Letzteres nämlich getan und die Scheidungsanzeige der für den Kläger zuständigen LBV-Mitarbeiterin mitgeteilt, hätte letztere durch weitere Ermittlungen – Nachfrage beim Kläger betreffend die Frage des Bestehens einer Unterhaltspflicht aus der Ehe – das Entfallen des Anspruchs des Klägers auf Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 0.0.2010 erkennen können. 51 Hierzu war die für die Ehefrau des Klägers zuständige LBV-Mitarbeiterin jedoch nicht verpflichtet. Da es sich bei der Besoldungssachbearbeitung beim LBV NRW um einen Bestandteil der sog. Massenverwaltung handelt, kann von einem Mitarbeiter nicht erwartet werden, ohne hinreichende Anhaltspunkte mögliche Querverbindungen von den einen bestimmten Besoldungsfall betreffenden Mitteilungen zu anderen Besoldungsfällen zu prüfen. Anhaltspunkte für eine Querverbindung zum Besoldungsfall des Klägers enthielt die Scheidungsanzeige der geschiedenen Ehefrau des Klägers vom 00.0.2010 aber gerade nicht, denn diese trug allein deren Personalnummer und enthielt insbesondere keinen (ausdrücklichen) Hinweis darauf, die Anzeige möge auch für den Besoldungsfall ihres geschiedenen Mannes – des Klägers – Berücksichtigung finden. Angesichts dessen hätte es der für die Besoldung der geschiedenen Ehefrau des Klägers zuständigen LBV-Mitarbeiterin nicht im Sinne ganz naheliegender Überlegungen einleuchten müssen, dass diese Anzeige auch Relevanz für den Besoldungsfall des Klägers hat. Im Rahmen der Massenverwaltung kann von einem Behördenmitarbeiter nämlich gerade nicht verlangt werden, ohne konkrete Hinweise gewissermaßen ins Blaue hinein mögliche Querverbindungen zu anderen Besoldungsfällen zu prüfen. Auch war das LBV NRW nicht gehalten, EDV-organisatorisch Querverweise in die Datenbanksysteme zu implementieren, indem etwa bei jeder Bearbeitung des Besoldungsfalls der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein automatisierter Hinweis an den zuständigen Mitarbeiter darauf erfolgt, dass deren geschiedener Ehemann, also der Kläger, ebenfalls besoldungsberechtigter Beamter ist. Vielmehr darf sich das LBV NRW darauf verlassen, dass jeder Beamte unaufgefordert seine persönliche Sphäre – wie insbesondere seinen Familienstand – betreffende Änderungsmitteilungen auch ausdrücklich im eigenen Namen und unter Angabe der eigenen LBV-Personalnummer vornimmt. Aufgrund dessen war das LBV NRW ebensowenig gehalten, von sich aus vom Kläger Erklärungen zum Familienzuschlag anzufordern. 52 Unter dem Gesichtspunkt, dass sich das LBV NRW darauf verlassen darf, dass jeder Beamte unaufgefordert seine persönliche Sphäre – wie insbesondere seinen Familienstand – betreffende Änderungsmitteilungen vornimmt, stellte es auch keinen objektiv schwereren und subjektiv nicht entschuldbareren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, dass das LBV NRW bzw. die bei diesem für die Besoldung des Klägers zuständige Mitarbeiterin die bereits im Dezember 2007 vorhandene Kenntnis der von IV auf I geänderten Lohnsteuerklasse des Klägers und des damals bereits laufenden Scheidungsverfahrens des Klägers nicht zum Anlass genommen hat, nach gewisser Zeit beim Kläger nachzufragen, ob das damals laufende Scheidungsverfahren zwischenzeitlich in eine Ehescheidung gemündet ist. 53 Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse von IV auf I bietet für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme einer bereits erfolgten Ehescheidung. Gemäß § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören nämlich in die Steuerklasse I Arbeitnehmer, die (a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und (aa) ledig sind, (bb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder (b) beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Demnach können zur Lohnsteuerklasse I Arbeitnehmer in unterschiedlichen familiären Konstellationen gehören, u.a. auch Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind. Daraus, dass § 38b Abs. 1 S. 2 Nummern 3 und 4 EStG für die Steuerklassen III und IV bei Verheirateten voraussetzt, dass diese nicht dauernd getrennt leben, folgt, dass dauernd getrennt lebende verheiratete Arbeitnehmer zur Steuerklasse I gehören. Genau letztere Konstellation traf auch bis zu seiner Scheidung auf den Kläger zu. Dabei war der für die Besoldung des Klägers zuständigen Mitarbeiterin des LBV NRW aufgrund der im Jahr 2007 erfolgten Anfrage durch das Amtsgericht X. – Familiengericht – unter Bezugnahme auf das laufende Scheidungsverfahren gerade positiv bekannt, dass die Scheidung noch nicht vollzogen war, denn ein laufendes Scheidungsverfahren bedingt, dass die betreffenden Eheleute noch verheiratet sind. 54 Diese im Jahr 2007 positiv vorhandene Kenntnis des laufenden Scheidungsverfahrens des Klägers musste die für die Besoldung des Klägers zuständige Mitarbeiterin des LBV NRW zugleich nicht zum Anlass nehmen, nachzuverfolgen und ggf. beim Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nachzufragen, ob das Scheidungsverfahren zwischenzeitlich in eine Ehescheidung gemündet ist. Bei derart gravierenden Personenstandsänderungen wie Heirat und Ehescheidung erscheint es als vollkommen naheliegend, anzunehmen, der betreffende Beamte werde dies selbst mitteilen, zumal – wie oben ausgeführt – den Beamten in jeder Bezügemitteilung der Familienstand, unter dem sie beim LBV NRW geführt werden, gewissermaßen „unter die Nase gerieben“ wird, ein frisch geschiedener Beamter selbst für den Fall, dass er unmittelbar nach erfolgter Scheidung vergisst, diese dem LBV NRW anzuzeigen, durch jede folgende Bezügemitteilung, auf der er weiterhin als „verheiratet“ geführt wird, daran erinnert wird, die zunächst vergessene Scheidungsanzeige nachzuholen. Konkret hat auch der Kläger selbst eingeräumt, davon ausgegangen zu sein, seine Scheidung beim LBV NRW anzeigen zu müssen, indem er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe stets bestritten, seine Scheidung nicht beim LBV NRW angezeigt zu haben. Durfte das LBV NRW aber als vollkommen naheliegend annehmen, dass jeder Beamte seine Scheidung selbst anzeigt, durfte es umgekehrt als geradezu fernliegend ansehen, diesbezüglich von sich aus bei den Beamten nachzufragen, selbst wenn ein laufendes Scheidungsverfahren bekannt ist, zumal es selbst für den (Regel-)Fall, dass ein laufendes Scheidungsverfahren in eine Ehescheidung mündet, gänzlich ungewiss ist, wie lange konkret das Scheidungsverfahren dauert. Seit der ersten Anfrage des Amtsgerichts X. – Familiengericht – an das LBV NRW vom 19. Dezember 2007, zu deren Zeitpunkt das Scheidungsverfahren ja bereits eine gewisse Zeit anhängig gewesen sein muss, dauerte es etwa noch fast zweieinhalb Jahre, bis sodann am 00.0.2010 die Ehescheidung vollzogen war. 55 Dieser berechtigten Erwartungshaltung seitens des Dienstherrn, ein Beamter werde seine Scheidung angesichts deren naheliegender Bedeutung für seine Besoldung dem LBV NRW selbst mitteilen, trägt auch der Runderlass des Finanzministeriums NRW zur „Überprüfung der Zahlung von familienbezogenen Bezügebestandteilen“ vom 16. November 1998 – B 2020 - 40 A. 1 - IV A 2 – (SMBl.NRW. 203201) Rechnung, indem er für das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (Familienzuschlagsberechtigung der Stufe 1 bei bestehender Ehe) keine regelmäßige Überprüfung anordnet – anders als für das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nummern 3 und 4 (Familienzuschlagsberechtigung der Stufe 1 bei geschiedenen Beamten im Falle der Unterhaltspflicht aus der Ehe sowie im Falle der nicht nur vorübergehenden Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung bei gleichzeitiger Unterhaltsgewährung), wofür der Erlass regelmäßige Überprüfungen in Abständen von einem Jahr anordnet, was deshalb nachvollziehbar ist, weil in diesen Konstellationen anders als für die Frage der Familienzuschlagsberechtigung aufgrund der Ehe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, für die es nur ein schlichtes auch von jedem Beamten leicht zu erkennendes „ja“ oder „nein“ gibt, teilweise komplexere Prüfungen für die Beantwortung der Frage des Vorliegens oder Fortbestehens der Anspruchsberechtigung vorzunehmen sind, etwa für Fälle geschiedener Beamter bei bestehender Unterhaltspflicht aus der Ehe die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 – 2 C 28/90 –, BVerwGE 89, 53 ff., 57 ergebende und zwischenzeitlich auch in § 43 Abs. 1 Nr. 3 LBesG NRW ausdrücklich kodifizierte weitere Voraussetzung, dass die Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrages der Stufe 1 erreicht. 58 Die durch das LBV NRW im Rahmen des angegriffenen Bescheides getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 S. 3 LBesG NRW hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 59 Nach letztgenannter Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. 60 Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen wird oder ob Ratenzahlung oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Sie hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten – insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. 61 Vgl. – zur gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG – BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 –, DVBl 1999, 322 f. = juris, Rn. 21, m.w.N. 62 Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht. 63 BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 –, a.a.O., Rn. 22. 64 Hieraus folgt, dass rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das LBV NRW im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung davon abgesehen hat, ganz oder zumindest teilweise von der Rückforderung der überzahlten Besoldung abzusehen. 65 Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, weshalb aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen sei, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - juris, Rn. 19 f., und - 2 C 15/10 - NVwZ-RR 2012, 930 ff. = juris, Rn. 25 f, und vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 -, juris, Rn. 19f., m.w.N. 67 Jedoch ist die vom LBV NRW im Rahmen des Widerspruchsbescheides vorgenommene Würdigung, der Verschuldensbetrag des LBV NRW an der Entstehung der Überzahlung trete hinter dem Verschuldensbetrag des Klägers deutlich zurück, nicht zu beanstanden. 68 Ein behördlicher Fehler erlaubt die Annahme, der Grund für die Überzahlung liege in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, nicht stets, sondern nur dann, wenn eine gewichtende Betrachtung der Verursachungsbeiträge dies rechtfertigt, 69 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2017 - 1 A 2541/167 -, juris, Rn. 21. 70 Dabei sind nicht nur diejenigen Verursachungsbeiträge in die Betrachtung miteinzubeziehen, die originär kausal für das Entstehen einer Überzahlung waren, sondern auch Verursachungsbeiträge, die nur für die Fortsetzung der Überzahlung in den Folgemonaten kausal waren. Der Auffassung, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Verursachungsbeiträgen, welche sich ausschließlich auf die Fortsetzung der Überzahlung beziehen, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, 71 so VG Köln, Urteil vom 2. März 2016 – 23 K 3374/14 – juris, Rn. 33; in diese Richtung tendierend ebenfalls – allerdings im Rahmen einer nicht tragenden Erwägung – OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2017- 1 A 2541/167 -, juris, Rn. 48, 72 folgt das Gericht nicht. Eine derartige Betrachtungsweise würde dazu führen, dass die in seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht wurzelnde Sorgfaltsplicht eines jeden Beamten, seine Bezügemitteilungen auf Richtigkeit zu überprüfen, auf Überzahlungen zu achten und von möglichen Unstimmigkeiten oder erst recht positiv erkannten Fehlern seinem Dienstherrn Mitteilung zu machen, leerläuft. Stünde in ausnahmslos jedem Fall, in dem allein die Behörde einen originären Verursachungsbeitrag für das Entstehen einer Überzahlung gesetzt hat, bereits ein teilweises Absehen von dem Rückforderungsbetrag im Rahmen der Billigkeitsentscheidung in Rede, würde ein Anreiz gesetzt, den Dienstherrn über eine erkannte Überzahlung nicht in Kenntnis zu setzen bzw. die erforderliche Richtigkeitskontrolle erst gar nicht vorzunehmen, weil nachträglich über eine Berufung auf Verjährung bzw. den Verursachungsbeitrag der Verwaltung eine Reduzierung der Rückforderungssumme erwirkt werden könnte. Der Schaden für den Dienstherrn bzw. der „Gewinn" für den Beamten wäre umso größer, je länger eine Mitteilung des Beamten unterbleibt. Unterlassene Überprüfungen bzw. Anzeigen würden bei einer derartigen Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW geradezu honoriert. Dies kann nicht dem Sinn und Zweck des Billigkeitsrechtes entsprechen. 73 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 2014 – 12 K 4704/12 –, Rn. 43. 74 Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass im Rahmen der vorzunehmenden gewichtenden Betrachtung der Verursachungsbeiträge jedenfalls dem fortgesetzten Verschulden des Klägers, seine Bezügemitteilungen offensichtlich überhaupt nicht geprüft zu haben und dadurch nicht zur Kenntnis genommen zu haben, beim LBV NRW weiterhin als „verheiratet“ geführt zu werden, mithin zugleich keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Fehlerhaftigkeit des zahlbar gemachten Familienzuschlags der Stufe 1 angesichts seiner erfolgten Scheidung zu erkennen und dem LBV NRW mitzuteilen, das entscheidende Gewicht beizumessen ist. Hinzu kommt, dass nicht zu beanstanden ist, dass das LBV NRW zulasten des Klägers davon ausgegangen ist, dass dieser seine Scheidung nicht zeitnah angezeigt hat, denn eine derartige Anzeige ist nicht zur Besoldungsakte über den Kläger beim LBV NRW gelangt und der insoweit materiell beweispflichtige Kläger hat keine Beweismittel über die angeblich von ihm auf den Weg gebrachte Scheidungsanzeige benannt oder vorgelegt. Dass diesem – im Ergebnis erheblichen – Verschulden des Klägers seitens des LBV NRW jedenfalls kein zumindest grob fahrlässiges Verschulden am Entstehen der Überzahlung gegenübersteht, ergibt sich bereits aus den oben gemachten Ausführungen zur Verjährungsfrage. Es spricht für das Gericht sogar Überwiegendes dafür, dass das LBV NRW überhaupt kein Verschulden an der entstandenen Überzahlung trifft, denn wie bereits ausgeführt, war das LBV NRW weder verpflichtet, organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass die von der geschiedenen Ehefrau des Klägers gemachte Scheidungsanzeige zur Besoldungsakte über den Kläger gelangt, noch war das LBV NRW gehalten, in gewissen Zeitabständen Routineabfragen beim Kläger betreffend das Fortbestehen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zu machen oder konkret das bekannte laufende Scheidungsverfahren zum Anlass für die Anfrage an den Kläger zu nehmen, ob dieses in eine Ehescheidung gemündet ist. Selbst wenn man – anders als hier vertreten – eine seitens des LBV NRW bestehende Pflicht zur Überprüfung des Fortbestehens der Ehe des Klägers bzw. eine konkrete Pflicht zur Nachfrage, ob das seinerzeit laufende Scheidungsverfahren zwischenzeitlich in eine Ehescheidung gemündet ist, annehmen würde, würde deren Verletzung angesichts der – gemäß den oben zur Frage der Verjährung gemachten Ausführungen – zu verneinenden groben Fahrlässigkeit allenfalls eine leichte oder maximal mittlere Fahrlässigkeit zugrungeliegen, der gegenüber der beim Kläger liegende Verschuldensbeitrag, seine Scheidung erst gar nicht – jedenfalls nicht nachweisbar – beim LBV NRW angezeigt zu haben und vor allem über einen Zeitraum von fast sechs Jahren seine Bezügemitteilungen nicht auf Fehlerhaftigkeit überprüft zu haben, bei Weitem überwiegt, was im Ergebnis zur Verneinung eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens führt. 75 Liegt aber – wie im vorliegenden Fall – kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. 76 BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris, Rn. 21. 77 Dem hat das LBV NRW im insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2017 Rechnung getragen, indem es für die Zukunft monatliche Tilgungsraten von 200,00 EUR festgesetzt hat, nachdem diese Ratenhöhe auf der Intervention des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beruhte und der Kläger gegen diese Ratenhöhe keine weiteren Einwände erhoben hat. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 79 Rechtsmittelbelehrung: 80 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 81 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 82 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 83 Die Berufung ist nur zuzulassen, 84 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 85 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 86 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 87 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 88 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 89 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 90 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 91 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 92 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 93 Beschluss 94 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf 4.293,01 EUR festgesetzt. 95 Rechtsmittelbelehrung: 96 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 97 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 98 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 99 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. 100 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 101 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.