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Beschluss

5a L 696/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0509.5A.L696.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG - der Berichterstatter als Einzelrichter. 3 Der Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2014 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig. Denn jedenfalls die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. April 2014 stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann. 6 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Vorliegend erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2014 als aller Voraussicht nach rechtmäßig. 7 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34 a AsylVfG. Der Antragsteller soll in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden. Das Bundesamt hat zutreffend entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland für die sachliche Prüfung und Entscheidung des streitbefangenen Asylantrags nicht zuständig ist, und den Antrag richtigerweise als unzulässig nach § 27 a AsylVfG abgelehnt. Maßgebend für die Zuständigkeit ist die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50/1, sog. Dublin II-VO. Diese wurde zwar gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31, sog. Dublin III-VO, zwischenzeitlich aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2014 angebrachte Schutzgesuche bleibt jedoch nach Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO die Vorläufer-Verordnung weiterhin anwendbar. Vorliegend war ursprünglich nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO Italien zuständig. Die Zuständigkeit Italiens hat nicht nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO geendet. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑ in seinem Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris-Dokument, wie folgt entschieden: 8 „Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Kriterien für die Bestimmung der sog. Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.“ 9 Dem schließt sich der Einzelrichter an. Hieran gemessen war die Zwölfmonatsfrist bei der ersten Asylantragstellung des Antragstellers in Italien am 20. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen, da er erst wenige Wochen zuvor nach Italien eingereist ist. 10 Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO nachträglich für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden. Denn sie hat das Wiederaufnahmeersuchen an Italien bereits innerhalb von zwei Wochen gestellt. Dass eine Antwort darauf ausblieb, ist im Rahmen der genannten Vorschrift unerheblich, begründet vielmehr nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO nach zwei Monaten die Fiktion, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird. 11 Schließlich ist die Zuständigkeit Italiens auch nicht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Das knüpft an Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO an, welcher unter anderem bestimmt, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgt. Diese Frist ist hier noch nicht abgelaufen, da weder seit der ‑ fingierten ‑ Annahme des Wiederaufnahmeersuchens an Italien (zwei Monate nach Stellung des Ersuchens vom 3. Dezember 2013) sechs Monate vergangen sind, noch vor diesem Beschluss im vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung über den streitgegenständlichen Rechtsbehelf vor, der nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG aufschiebende Wirkung, vorgelegen hat. 12 Der Zuständigkeit Italiens für die Entscheidung über den Asylantrag steht auch nicht entgegen, dass etwa systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGRCh ‑ ausgesetzt zu werden. 13 Vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ‑ EuGH ‑ vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C‑411/10, N.S. u.a. ‑, NVwZ 2012, 417. 14 Für den Fall, dass derartige systemische Mängel zu befürchten sind, wäre eine Überstellung des Asylbewerbers nach Auffassung des EuGH mit Art. 4 EUGRCh unvereinbar. Soweit die Kammer in der Vergangenheit in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes solche systemischen Mängel nicht ausgeschlossen und deshalb den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben hat, 15 vgl. zuletzt Beschluss vom 17. Mai 2013 ‑ 5a L 566/13.A ‑, 16 hält sie hieran nicht mehr fest. Inzwischen hat das OVG NRW in seinem o. g. Urteil in einem Klageverfahren die Frage von systemischen Mängeln in Italien eingehend untersucht und ist auf der Grundlage umfassenden Erkenntnismaterials zu der Überzeugung gelangt ist, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der dortige Kläger, ein alleinstehender männlicher Asylbewerber, im Falle seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu werden. 17 Ebenso OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 4 L 44/13 ‑, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6.14 ‑, juris-Dokument. 18 Dem schließt sich der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren des ebenfalls alleinstehenden männlichen Antragstellers an und verweist wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rdnr. 129 bis 193 des Urteils des OVG NRW vom 7. März 2014 a.a.O. 19 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall besondere Gründe vorlägen, die das Selbsteintrittsrecht der Beklagten begründen, weil er in Italien bereits zwei Asylanträge gestellt habe, die ohne materiell-rechtliche Prüfung abgelehnt worden seien, so führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Zum einen geht aus den vorliegenden Akten weder hervor, dass über den Asylantrag des Antragstellers in Italien überhaupt entschieden worden ist, noch dass der Antragsteller bereits zwei Asylanträge gestellt hat. Zum anderen ist es für die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens unerheblich, ob dort bereits ein Asylantrag gestellt wurde oder ob ggf. noch ein Folgeantrag gestellt wird. 20 Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O. 21 Dass in seinem Fall eine andere Bewertung der Situation in Italien geboten sein könnte, etwa weil er besonders schutzbedürftig wäre, hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.