Urteil
9 K 5133/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0513.9K5133.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 87, Flurstück 282 (postalische Anschrift 45768 N. , Q.---weg 10). Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 87, Flurstück 298 (postalische Anschrift 45768 N. , Q.---weg 8). An dem überwiegenden Teil der gemeinsamen Grenze zwischen den oben genannten Grundstücken haben die Beigeladenen einen Maschendrahtzaun errichtet sowie auf ihrem Grundstück hinter dem Maschendrahtzaun Lebensbäume (botanischer Name: Thuja occidentalis) angepflanzt, welche eine derzeitige Höhe von mindestens 3 m erreicht haben. 3 Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten vom 29. Oktober 1992 über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 63a Teilbereich Q.---weg . Die Satzung ist durch den Rat der Beklagten am 6. Februar 1992 beschlossen und in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt – Amtsblatt – der Beklagten am 7. Dezember 1992 veröffentlicht worden. 4 Aufgrund einer am 26. Juni 1998 bei der Beklagten eingegangenen Beschwerde des Klägers überprüfte diese die Grenze zwischen beiden Grundstücken im Juli 1998. Der Kläger rügte zu dieser Zeit, dass die Art der Hecke gegen die Festsetzung „Laubhecke“ der Gestaltungssatzung vom 7. Dezember 1992 verstoße, der Abstand zur Grundstücksgrenze 0,40 m und weniger betrage und eine Überschreitung der zulässigen Höhe von 1,80 m vorliege. Die dort angepflanzte Hecke habe inzwischen eine Höhe von ca. 2,00 bis 2,20 m. Mit Schreiben vom 25. März 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die von ihm gerügte Anpflanzung genüge in mehreren Punkten nicht der Gestaltungssatzung vom 17. Dezember 1992 zum Bebauungsplan Nr. 63a. So sei Thuja ein Nabelgehölz, welches nicht zulässig sei; nur Laupflanzen sollten Verwendung finden. Auch die zulässige Höhe von 1,80 m sei überschritten. Schließlich handele sich bei der vorhandenen Anpflanzung nicht um eine Hecke, sondern um eine Baumreihe. Diese Mängel könnten jedoch dem Grundstückseigentümer nicht entgegengehalten werden, weil ihm mit der Baugenehmigung kein Hinweis auf die Gestaltungssatzung gegeben worden sei. Die Baugenehmigung datiere vom 12. Juni 1992, die Anpflanzung sei vor dem Erlass der Gestaltungssatzung am 7. Dezember 1992 vorgenommen worden. Insofern bestehe Bestandsschutz. Den gegen dieses Schreiben erhobenen Widerspruch vom 14. Februar 1999 hat der Kläger am 14. Mai 1999 zurückgenommen. 5 Im November 2011 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und begehrte ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die an der Grundstücksgrenze liegende Anpflanzung. Mit Schreiben vom 19. März 2012 lehnte die Beklagte ein ordnungsbehördliches Einschreiten ab. Auf eine gegen die beteiligten Mitarbeiter des Bauordnungsamtes erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde sicherte der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2012 zu, die Angelegenheit einer weiteren juristischen Prüfung zu unterziehen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 führte die Beklagte aus, die Anpflanzung widerspräche auch weiterhin den Festsetzung der Gestaltungssatzung für den Bebauungsplan Nr. 63a, allerdings könne dies den Nachbarn bauordnungsrechtlich nicht entgegengehalten werden. Die Anpflanzung und die Errichtung des Zaunes seien bereits vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung erfolgt. Dazu komme, dass bei der Augenscheinnahme des hier zu beurteilenden Gebietes festgestellt worden sei, dass die Mehrheit der Eigentümer die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht berücksichtigt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Gestaltungssatzung zu dem Bebauungsplan Nr. 63a funktionslos geworden sei. Die Beklagte sehe sich daher nicht in der Lage, bauordnungsrechtliche Maßnahmen gerichtsfest durchzusetzen. Hierauf ersuchten die Prozessbevollmächtigten des Klägers um Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 wies die Beklagte auf ihre vorhergehenden rechtlichen Ausführungen hin. Das Schreiben vom 6. Juni 2012 habe Verwaltungsaktscharakter auch ohne ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung. 6 Der Kläger hat am 12. November 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung macht er geltend: Gemäß § 4 der Gestaltungssatzung handle ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen der Satzung verstoße. Aus diesem Grunde sei die Beklagte als Ordnungsbehörde verpflichtet, gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks die erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen einzuleiten, da die Hecke mittlerweile ein Maß von mehr als 4,50 m erreicht habe und somit die zulässige Höhe von 1,80 m überschreite. Die Beklagte habe eingeräumt, dass die Hecke nicht den Festsetzungen der Gestaltungssatzung entspreche. Soweit die Beklagte davon ausgehe, die Gestaltungssatzung sei funktionslos geworden, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagte könne bauordnungswidrige Zustände nicht einfach dadurch rechtfertigen, dass sie selbst jahrelang untätig geblieben sei. Die tatsächlichen Abweichungen von der Gestaltungssatzung hätten im Übrigen nicht ein Maß erreicht, welches die vorausgesetzte Steuerungsfunktion auf unabsehbare Zeit ausschließe. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, gegen die im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Q.---weg 8 und Q.---weg 10 befindliche Anpflanzung ordnungsbehördlich einzuschreiten, damit diese auf eine Höhe von 1,80 m zurückgeschnitten wird. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Ordnungsbehörde. Ein Anspruch aufgrund der Gestaltungssatzung bestehe nicht, da die dortigen Regelungen keinen nachbarschützenden Charakter hätten. Ausweislich § 2 der Gestaltungssatzung verfolge diese das Ziel, durch einen gestalterisch abgestimmten Rahmen über Maßgeblichkeit, Einordnung und Abstimmung ein harmonisch ausgewogenes Siedlungsgebiet zu erreichen, vorhandene Gestaltungsmerkmale und Elemente aufzunehmen und zu erhalten. Desweiteren sei die Gestaltungssatzung erst am 7. Dezember 1992 bekannt gemacht worden. Die Baugenehmigung der Beigeladenen datiere bereits vom 12. Juni 1992. Auch könnten die Festsetzungen aus der Gestaltungsatzung nicht mehr durchgesetzt werden. Bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten sei festgestellt worden, dass sich die Eigentümer überwiegend nicht an die Regelungen der Gestaltungssatzung gehalten hätten. 12 Die Beigeladenen beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führen sie aus: Die Baugenehmigung sei ihnen bereits am 12. Juni 1992 erteilt worden, während die Gestaltungssatzung erst am 7. Dezember 1992 in Kraft treten sei. Auch hätten örtliche Bauvorschriften in Form von Gestaltungssatzungen keine nachbarschützende Wirkung. Schließlich hielten sich in dem Baugebiet die Eigentümer seit vielen Jahren nicht an die Vorgaben der Gestaltungssatzung, insbesondere was Einfriedung anbelange. Es sei der Regelfall, dass Hecken Höhen von weit mehr als 2 m erreicht hätten. 15 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Februar 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Einzelrichter ist nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung berufen, weil die Kammer das Verfahren auf diesen durch Beschluss übertragen hat. 18 Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist eingehalten. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2012 ist erst durch Klageerhebung am 12. November 2012 angefochten worden. Zwar beträgt die Frist zur Erhebung der Versagungsgegenklage gegen einen ablehnenden Bescheid gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 2 Justizgesetz NRW (JustG NRW) einen Monat ab Bekanntgabe der Ablehnung. Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist nach § 58 Abs. 1 VwGO aber die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Eine solche enthält das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 2012 nicht. Folglich konnte der Kläger die Klage binnen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erheben. 20 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Ablehnung seines Antrags nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen auf der Grundlage des allein in Betracht kommenden § 61 Abs. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW). 21 Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Kläger als betroffener Nachbar hat indessen nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. 22 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris Rn 29. 23 § 3 Ziffer VI.3 der Satzung der Beklagten vom 29. Oktober 1992 über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 63 a Teilbereich Q.---weg kommt kein drittschützender Charakter zu. Hiernach sind zur Nachbargrenze Einfriedungen als senkrecht offene Latten- oder Spriegelzäune bis 0,80 m Höhe, als Maschendrahtzäune bis 1,50 m Höhe oder als Laubhecken bis 1,80 m Höhe zulässig. Die Zäune sind durch Laubhecken oder immergrüne Rankgewächse einzugrünen. 24 Örtliche Gestaltungsvorschriften sind grundsätzlich nicht drittschützend, sondern dienen allein dem öffentlichen Interesse. 25 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 – 7 A 2364/06 –, BRS 71 Nr. 139 = juris Rn 47; vgl. weiterhin etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2007 – OVG 10 S 9.06 –, juris Rn 3; OVG Mecklenburg-Vorp., Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 M 244/10 –, juris Rn 9. 26 Sie dienen der Verhinderung von bauordnungsrechtlich relevanten Verunstaltungen, sichern also die „Schönheit des Ortsbildes“. 27 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 21. Oktober 1991 – 2 R 56/88 –, juris Leitsatz 2. 28 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann anzunehmen sein, wenn die Festsetzung als solche erkennbar nachbarschützenden Charakter haben soll. Hinweise darauf können sich im Einzelfall aus dem Satzungstext selbst, aber auch aus dem Entstehungsvorgang ergeben. Dies ist vorliegend aber erkennbar nicht der Fall. Der Satzungstext selbst spricht gegen eine nachbarschützende Wirkung. So bezieht sich § 2 Abs. 1 Satz 1 des Satzungstextes ausdrücklich (und ausschließlich) auf die Verwirklichung städtebaulicher und gestalterischer Absichten und Zielsetzungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 haben die Bauvorschriften das Ziel, einen gestalterisch abgestimmten Rahmen zu erreichen. Auch die Begründung des Satzungsentwurfs, 29 vgl. die Sitzungsvorlage 904 vom 20. Dezember 1991, Bl. 10f. der Beiakte 2, 30 spricht ausschließlich von einer „geordneten und harmonischen räumlichen Gliederung der Baukörper im Straßenbild“. Die Bestimmungen über die Begrünung an den Nachbargrenzen diene dazu, „durchgängig durchgrünt wirksame Innenbereiche zu schaffen“. Weitergehende Erwägungen finden sich nicht. Insoweit wird im Text der Satzung im weiteren Verlauf auf diese (vorgenannten) „städtebaulichen Ziele“ abgestellt. 31 Etwas anderes folgt auch nicht aus § 4 der Gestaltungssatzung. Die Klassifizierung als Ordnungswidrigkeit kann einen drittschützenden Charakter nicht begründen. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit repressiver Maßnahmen bei Verstoß gegen die materielle Regelung. 32 Erweist sich die streitentscheidene Vorschrift als nicht drittschützend, kommt es auf die weiter aufgeworfenen Fragen der Funktionslosigkeit der Gestaltungssatzung bzw. des Bestandschutzes für die Anpflanzung nicht mehr an. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).