OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 846/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0909.6K846.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. – 4. tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. – 4. tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks J.----weg 25c in T. (Gemarkung W. , Flur °, Flurstück °). Das Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche des I.----wegs . Südlich schließen sich wiederum unbebaute Freiflächen an. Im Norden grenzt das Grundstück der Kläger an das mit einem Wohnhaus und einer Garagenanlage bebaute Grundstück der Beigeladenen J.----weg 25a (Flurstück °). Wiederum nördlich davon liegt die öffentliche Verkehrsfläche des J1.----wegs . Die Grundstücke liegen an einem Hang, wobei das Gelände vom Grundstück der Kläger über das Grundstück der Beigeladenen hin zum J.----weg ein Gefälle aufweist. Die Zufahrt vom J.----weg zu dem Grundstück der Kläger erfolgt über einen drei Meter breiten Grundstücksstreifen, der auf dem Grundstück der Beigeladenen von Norden nach Süden entlang dessen westlicher Grenze zum Nachbargrundstück J.----weg 27 (Flurstück °) verläuft. Dieser Grundstücksstreifen ist an einer Stelle – etwa zehn Meter südlich der öffentlichen Verkehrsfläche des J1.----wegs – mit einer Garagenanlage bebaut, die vom Wohngebäude J.----weg 25a bis zur westlichen Grundstücksgrenze reicht und vier jeweils voneinander getrennte Einzelgaragenplätze beinhaltet. Auf dem Dach der Garagenanlage befindet sich eine Dachterrasse; die gesamte Dachfläche ist durch ein Metallgeländer umgrenzt. Die Zufahrt zum Grundstück der Kläger erfolgt durch die an der Grundstücksgrenze liegende westliche Garage der vorgenannten Garagenanlage, deren (südliche) Rückwand zu diesem Zweck entfernt wurde. Wegen der weiteren örtlichen Gegebenheiten wird auf den folgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: Dieser Grundstückssituation liegt folgende Genehmigungslage zugrunde: Mit Baugenehmigung vom 7. Februar 1969 wurden die Errichtung des Gebäudes J.----weg 25a als Neubau eines zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit Garagen und durch „Nachtragsgenehmigung“ vom 5. November 1970 der Ausbau der Ladenlokale zu Wohnzwecken genehmigt. Unter dem 22. Dezember 1983 erteilte die Beklagte dem Eigentümer des Grundstücks J.----weg 25a im Hinblick auf den südlichen – nun im Eigentum der Kläger stehenden – Bereich des damals noch ungeteilten Grundstücks J.----weg 25a einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses unter der Bedingung, dass die Erschließung vom J.----weg aus erfolge. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Mai 1985 erwarben die Kläger die südliche Teilfläche des damaligen Grundstücks J.----weg 25a, das heutige Grundstück J.----weg 25c. In § 6 des Kaufvertrags heißt es: „Das abverkaufte Grundstück, welches von den Käufern erworben wird zum Zwecke der Bebauung mit einem Wohnhaus, wird erschlossen vom J.----weg aus über einen entlang der westlichen Begrenzung des Hauptgrundstücks verlaufenden 3m breiten Grundstücksstreifen. An diesem Grundstücksstreifen bestellt der Verkäufer für den jeweiligen Eigentümer des durch diesen Vertrag erworbenen Grundstücks ein Wegerecht für alle Zwecke und ein Recht, in diesem Grundstücksstreifen Versorgungsleitungen jedweder Art anzulegen, zu haben, zu betreiben, notfalls zu erneuern mit der Verpflichtung des jeweiligen Berechtigten, dabei auftretende Flurschäden zu erstatten. […] In dem dem Wegerecht der Käufer unterliegenden Grundstücksstreifen steht ein Teil der dem Verkäufer gehörenden Garagenanlage, und so führt die Zuwegung zu dem abverkauften Grundstück durch einen Teil dieser Anlage. Verkäufer verpflichtet sich, auf seine Kosten im hinteren Bereich dieser Garagenanlage eine Öffnung für Zwecke der Durchfahrt zu und von dem abverkauften Grundstück unverzüglich und vor der vereinbarten Übergabe zu erstellen und ständig Vorkehrungen zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass dem jeweiligen Berechtigten ein ungehindertes Begehen oder Befahren möglich ist. Dem Verkäufer steht es frei, diesen Garagenteil zu jeder Zeit und auf seine Kosten wegzuräumen. […]“ Am 9. Januar 1986 wurde zu Gunsten der Kläger eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Mit Bauschein vom 31. Januar 1986 erteilte die Beklagte den Klägern eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegergarage. In der Baugenehmigung heißt es: „Das Grundstück hat keine direkte Zuwegung zur öffentlich-rechtlichen Verkehrsfläche. Es ist daher die Eintragung einer Baulast erforderlich oder der Nachweis eines grundbuchlichen Wegerechtes zu erbringen.“ Mit Schreiben vom 27. Juni 1986 fragte der Kläger zu 1. die Beklagte, ob das Bauvorhaben der Kläger gefährdet sei, wenn die Zufahrt an der Stelle der Garage weniger als drei Meter breit sei. Unter dem 30. Juni 1986 teilte ihm die Beklagte mit, der Abbruch der Garage sei aus baurechtlichen Gründen nicht erforderlich, es reiche eine Durchfahrt bzw. ein Durchgang von 1,25m. Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge könnten auf der öffentlichen Verkehrsfläche halten. Lediglich für die rückwärtige Garage sei eine Durchfahrt zu schaffen. Mit Schreiben vom 8. August 1986 teilte die Beklagte den Klägern weiter mit, für ihr Grundstück sei im Baulastenverzeichnis keine Eintragung vorhanden. Nachdem im Jahr 2010 hinsichtlich des Grundstücks und des Wohngebäudes J.----weg 25a Wohnungs- und Teileigentum gebildet worden war und das Wohngebäude renoviert worden war, erhoben die Kläger und ihr Sohn im Jahr 2011 vor dem Amtsgericht T. Klage gegen die Beigeladenen zu 1. – 4., mit der sie die Beseitigung der grenzständigen Garage und die Bereitstellung eines drei Meter breiten Grundstücksstreifens auf der gesamten Zuwegung zu ihrem Grundstück begehrten. Durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Juli 2011 (°°°°°) wies das Amtsgericht T. die Klage der Kläger mit der Begründung ab, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, da das im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Wegerecht durch die hinsichtlich der Garageneinfahrt getroffene Regelung eingeschränkt sei, tatsächlich so wie vereinbart bestehe und ein etwaiger Beseitigungsanspruch zudem verjährt wäre. Mit Schreiben vom 8. August 2011 beantragten die Kläger ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten und begründeten dies wie folgt: Die Durchfahrt durch die Garage sei nur 2,3m breit und 2,1m hoch. Dies beeinträchtige sie sehr. Im Winter komme erschwerend hinzu, dass die Zufahrt ein Gefälle von 20% habe. Es sei die einzige Zufahrt zu ihrem Grundstück und zu ihrer Garage. Die Garage habe ihre Eigenschaft als Grenzgarage verloren, da sie nur als Durchfahrt genutzt werde. Zudem sei auf der Garagenanlage widerrechtlich eine Dachterrasse angelegt worden. Daher müsse dieser Teil der Garagenanlage entfernt werden. Ein Wegerecht erwarte im Sinne des Baurechts eine Breite von drei Metern in der gesamten Wegelänge und eine uneingeschränkte Höhe; es dürfe nicht durch Einbauten eingeengt werden und müsse die ungehinderte Benutzung des Weges ermöglichen. Einen mit weiterem Schreiben vom 8. August 2011 gestellten Antrag auf Eintragung einer Baulast mit einer Breite von drei Metern auf dem Grundstück der Beigeladenen entlang dessen westlicher Grenze zum Grundstück J.----weg 27 nahmen die Kläger am 15. November 2011 zurück. Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags an. Sie führte aus, Rettungsfahrzeuge könnten im Bedarfsfall von dem angrenzenden I.----weg unmittelbar an das Grundstück der Kläger heranfahren. Ein Zugang zum J.----weg sei über das grundbuchlich gesicherte Wegerecht möglich. Eine Befahrbarkeit des Wohnweges sei nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht erforderlich, da es sich bei dem Wohngebäude der Kläger um ein Gebäude geringer Höhe handele und die Entfernung zwischen dem Gebäude und dem J.----weg weniger als 50 Meter betrage. Verstöße gegen Abstandflächenvorschriften könnten allenfalls die Eigentümer des Grundstücks J.----weg 27 geltend machen; ein solcher Anspruch sei aber angesichts der langen Nutzungssituation – die Garagen- und Zufahrtssituation bestehe bereits seit 25 Jahren – verwirkt. Mit zwei Schreiben vom 27. Januar 2012 nahmen die Kläger Stellung, erstatteten bei der Beklagten „Anzeige wegen Verletzung des § 6 XI Nr. 1 NWBauO 1984“ und forderten die Beklagte erneut auf, wegen der veränderten Nutzung der Grenzgarage und der grenzständigen Unzulässigkeit dieses Gebäudes einzuschreiten, damit ein Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werde. Sie führten aus, wegen ihrer mit baubehördlicher Genehmigung errichteten Garage sei eine drei Meter breite Zufahrt erforderlich. Auch sei unklar, wie ein Notarzt oder Krankenwagen ihr Haus vom I1.----weg aus – besonders nachts – finden solle. Die ehemalige Grenzgarage entspreche nach der Altbausanierung durch die neuen Eigentümer im Jahr 2010 nicht mehr § 6 Abs. 11 BauO NRW, wodurch die Rechte der Nachbarn verletzt und sie selbst massiv beeinträchtigt würden. Auch wenn Nachbarn, die einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch hätten, sich nicht beschwerten, sei es allein Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, die Eigentümer zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verpflichten. Nach längerem Schriftwechsel zwischen den Klägern und der Beklagten lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2013 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, ein Anspruch der Kläger auf ordnungsbehördliches Einschreiten zur Schaffung einer einheitlichen Zufahrtsbreite von drei Metern für die von der öffentlichen Straße „J.----weg “ über das Flurstück ° der Beigeladenen zu ihrem Flurstück ° führende Grundstückszufahrt ergebe sich weder aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO noch aus § 5 Abs. 2 BauO NRW. Eine befahrbare Zufahrt von mindestens drei Metern Breite sei auch in der Baugenehmigung vom 31. Januar 1986 nicht gefordert worden. Die geforderte Eintragung einer Baulast oder der Nachweis eines grundbuchlich eingetragenen Wegerechts habe der Sicherung einer Zuwegung zur Straße gedient und den durch die Garage veranlassten Verkehr ermöglichen sollen. Diesen Anforderungen genüge die bestehende Zufahrt. Eine Durchfahrtsbreite von 3m könne auch nicht aus anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften gefordert werden. Selbst wenn anstelle des tatsächlich eingetragenen Wegerechts eine Absicherung der Zuwegung durch Baulasteintragung erfolgt wäre, wären für die Kläger keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet worden, da eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen diene. Zudem könne dahingestellt bleiben, ob die abstandflächenrechtliche Privilegierung der Garagenanlage entfallen sei. Durch einen Verstoß gegen § 6 BauO NRW könne sich höchstens für den Eigentümer des Grundstücks J.----weg 27 ein nachbarrechtlich schützenswerter Belang ergeben. Neben den vorgenannten Erwägungen habe sie, die Beklagte, bei ihrer Ermessensausübung die konstruktive Ausbildung der Garagenanlage und die seit Jahrzehnten bestehende Zufahrtssituation berücksichtigt. Hiergegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie ihnen, den Klägern, eine Baugenehmigung erteilt habe und daher die geeigneten Maßnahmen treffen müsse, um die Baugenehmigung beachten zu können. Durch die Baugenehmigung sei ein materiell-rechtswidriger Zustand durch die vorgesehene Erschließung – die Erschließung über den I1.----weg sei ausdrücklich ausgeschlossen worden – geschaffen worden. Bereits bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 13. Mai 1985 habe in Rede gestanden, die vom J.----weg aus gesehen äußerst rechts gelegene Grenzgarage vollständig zu entfernen, damit eine ordnungsgemäße Erschließung über den vereinbarten drei Meter breiten Grundstücksstreifen möglich sei. Die im Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung des Verkäufers, ständig Vorkehrungen zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass dem jeweiligen Berechtigten ein „ungehindertes Begehen oder Befahren“ möglich sei, sei durch die Zufahrt durch die Garage nicht gegeben. Größere PKW wie SUVs seien kaum durch die Garage zu fahren, Kleintransporter, Unternehmer und insbesondere Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge passten gar nicht durch die Zufahrt. Brandschutz- und Rettungseinsätze seien nicht möglich. Eine alternative Anfahrt für Rettungsfahrzeuge über den I1.----weg sei in der Praxis ebenfalls nicht möglich. Am I1.----weg befänden sich zu ihrem Grundstück lediglich ein schmales Gartentor und ein ca. 50cm breiter Fußweg zwischen dichter Bepflanzung. Die westliche Grenzgarage sei zu beseitigen, damit hinsichtlich Breite und Höhe aus brandschutztechnischer Sicht die rechtmäßige Erschließung gewährleistet sei. Zudem liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauO NRW vor. Weiter habe die Grenzgarage aufgrund der darauf erstellten Dachterrasse ihre Zulässigkeit als privilegiertes Vorhaben verloren und verstoße gegen § 6 BauO NRW. Nicht zuletzt wegen der an ihrem Grundstück eingetretenen enormen Wertminderung müsse das Bauordnungsamt einschreiten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, für eine Zufahrt zum Grundstück in T. , J.----weg 25c (Gemarkung W. , Flur °, Flurstück °), mit einer Breite von 3,0m mit uneingeschränkter Höhe zu sorgen und die dafür geeigneten ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks in T. , J.----weg 25a, zu ergreifen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides vom 14. Januar 2013 und führt weiter aus, die gerügten Verstöße gegen §§ 4 – 6 BauO NRW seien allesamt nicht gegeben. Die Entfernung zwischen der Katastergrenze der öffentlichen Straße und dem klägerischen Grundstück betrage weniger als 44 Meter, der Abstand zur nordwestlichen Gebäudekante J.----weg 25c betrage weniger als 50 Meter. Da es sich bei dem Gebäude der Kläger um ein Gebäude geringer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 BauO NRW handele, sei § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW einschlägig. Die Schaffung einer drei Meter breiten Zu- oder Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 3,50m sei nach § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BauO NRW nur bei Gebäuden zu fordern, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster und sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als acht Metern über dem Gelände liege, was hier nicht der Fall sei. Ansonsten reiche ein 1,25m breiter Durchgang aus. Soweit der Abriss der Garage wegen der Nutzung als Dachterrasse gefordert werde, sei diese Nutzung auf den Bereich über den drei Garagen beschränkt und beziehe den an das Nachbargrundstück grenzenden Bereich nicht ein. Auch wenn eine Privilegierung als Grenzgarage entfallen sein sollte, stünden Abwehransprüche daraus allenfalls der Eigentümerin des Flurstücks ° (J.----weg 27) zu. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie verweisen auf das Urteil des Amtsgerichts T. vom 8. Juli 2011 und führen im Wesentlichen weiter an, das begehrte Einschreiten würde zu einer nachträglichen, bei Abschluss des Kaufvertrags nicht gewollten und damals auch nicht abgegoltenen Verbesserung der Rechtsposition der Kläger führen. Die Kläger hätten bereits bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis davon gehabt, dass sie durch die Garage lediglich hindurch fahren dürften. Die Beigeladene zu 5. hat keinen Antrag gestellt. Am 19. November 2014 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt, wegen dessen Einzelheiten auf das Terminsprotokoll Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage mit dem gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehenden Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. Januar 2013 zu verpflichten, für eine Zufahrt zu ihrem Grundstück J.----weg 25c in T. mit einer Breite von 3m mit uneingeschränkter Höhe zu sorgen und die dafür geeigneten ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks in T. , J.----weg 25a, zu ergreifen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauordnungsbehördliche Einschreiten auf der Grundlage des allein in Betracht kommenden § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung NRW (BauO NRW) (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Kläger als betroffener Nachbar hat indes regelmäßig nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dann ist das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris, mit weiteren Nachweisen; VG Gelsenkirchen, Urteile Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 K 5133/12 – und vom 14. Januar 2014 – 6 K 2222/11 –, jeweils juris. Ausgehend hiervon steht den Klägern weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu noch können sie – als Minus – eine Verpflichtung der Beklagten erreichen, über ein Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden. Denn die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt ist, also drittschützende Wirkung hat, ist nicht erkennbar. Die Garagenanlage bzw. die die Garagenzufahrt umfassende westliche Garage, deren Beseitigung die Kläger begehren, verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Bestimmungen. Die Kläger können einen Verstoß der Garagenanlage bzw. der westlichen Garage gegen die Vorschriften des (weitestgehend drittschützenden) Abstandflächenrechts zu ihren Lasten nicht mit Erfolg geltend machen. Nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen „auf dem Grundstück selbst“ liegen. Im Hinblick auf die insoweit für die Kläger maßgebliche südliche, dem Grundstück der Kläger zugewandte Wand der Garagenanlage ist dies unproblematisch der Fall. Die von der südlichen Wand der Garagenanlage aufgeworfene Abstandfläche liegt vollumfänglich auf dem Grundstück der Beigeladenen. Zwischen der Südseite der Garagenanlage und der Grenze zum klägerischen Grundstück besteht eine Entfernung von weit mehr als 20 Metern. Angesichts der geringen Höhe der südlichen Garagenwand von nur wenigen Metern und unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Berechnung von Abstandflächen (§ 6 Abs. 4 ff. BauO NRW) ergibt sich eine maßgebliche Abstandfläche der südlichen Garagenwand von mindestens drei (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) und höchstens vier Metern. Diese endet demnach weit vor der Grenze zum Grundstück der Kläger auf dem Grundstück der Beigeladenen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die genaue Tiefe der vorgenannten Abstandfläche nicht an. Die Frage, ob die Garagenanlage – sei es durch die Konstruktion der Zufahrt durch die westliche, grenznächste Garage, sei es durch die Nutzung des Daches der Garagenanlage als Terrasse – eine möglicherweise (vormals) bestehende Privilegierung als an der Grundstücksgrenze zulässige Garage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW verloren haben mag mit der Folge, dass auch die Westseite der Garagenanlage abstandflächenrechtlich den Vorgaben des § 6 Abs. 2 BauO NRW unterfallen würde, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man – wie es die Kläger vertreten – unterstellt, die Garagenanlage sei an der Grundstücksgrenze zum Grundstück J.----weg 27 abstandflächenrechtlich unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht (mehr) vorlägen und die Abstandflächen der Garage(nanlage) nunmehr entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen lägen, könnten die Kläger einen derartigen Verstoß gegen das Abstandflächenrecht nicht mit Erfolg geltend machen. Die Kläger wären von diesem Verstoß nicht betroffen, denn die sich danach ergebende Abstandfläche läge auf dem Grundstück J.----weg 27, nicht aber auf dem Grundstück der Kläger. Damit scheidet ein Abstandflächenverstoß zu Lasten der Kläger aus. Die Garagenanlage bzw. die westliche Garage verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen § 4 BauO NRW. Danach dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung 1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind, 2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und 3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Dass die Garagenanlage den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein Verstoß der Garagenanlage bzw. der westlichen Garage gegen § 5 Abs. 4 BauO NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BauO NRW zu Lasten der Kläger besteht nicht. Bei der Garagenanlage handelt es sich weder um ein Gebäude, bei dem die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt im Sinne des § 5 Abs. 2 BauO NRW, noch um ein Gebäude, das ganz oder mit Teilen mehr als 50m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt ist im Sinne des § 5 Abs. 4 BauO NRW. Ungeachtet dessen handelt es sich bei § 4 und § 5 BauO NRW um grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse dienende Vorschriften, denen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Vgl. Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 4 Rdnr. 17; Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 55, 56. Auf die von den Klägern in den Raum gestellte Frage, ob ihr eigenes Wohngebäude oder ihre Baugenehmigung mit den oben genannten Vorschriften im Einklang steht, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Allein aus einem etwaigen Verstoß des Wohngebäudes oder der Baugenehmigung der Kläger gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften kann ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erlass einer Beseitigungsverfügung im Hinblick auf die Garagenanlage bzw. die westliche Garage der Beigeladenen nicht hergeleitet werden. Soweit die Kläger weiter den notariellen Kaufvertrag aus dem Jahr 1985 und ihr durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht anführen, ist darauf zu verweisen, dass Rechte aus einem Kaufvertrag und aus einer Grunddienstbarkeit als zivilrechtliche Fragestellungen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, nicht aber in diejenige der Verwaltungsgerichte. Der geltend gemachte Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten ergibt sich auch nicht aus einer Baulast. Zum einen existiert eine Baulast auf dem Grundstück der Beigeladenen zu Gunsten der Kläger nicht. Zum anderen verleiht eine Baulast dem Baulastbegünstigten regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Soweit die Kläger eine auf der bestehenden Zufahrtsituation beruhende Wertminderung ihres Eigentums geltend machen, lässt sich eine zu bauordnungsbehördlichem Einschreiten führende Rechtsverletzung auch nicht unmittelbar aus Art. 14 Grundgesetz ableiten. Der Gesetzgeber hat die Frage der Erschließung und der Einhaltung von Abstandflächen eindeutig dem öffentlichen Bauordnungsrecht zugeordnet und damit eine vertretbare Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums getroffen. Für einen unmittelbaren Rückgriff auf das Eigentumsgrundrecht bleibt somit hinsichtlich dieser Frage kein Raum. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 B 106.96 –, juris; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 48 ff. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf die Frage, ob einem Anspruch der Kläger auf ordnungsbehördliches Einschreiten – etwa mit Blick auf die bereits seit den 1980er Jahren bestehende Zufahrtsituation – der Einwand der Verwirkung entgegen steht, keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. – 4. aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Da die Beigeladene zu 5. keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, den Klägern auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.