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Urteil

9 K 655/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0520.9K655.12.00
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Leitsätze

In den Fällen der Einleitung nur teilgeklärten Abwassers in das Grundwasser kann die Behörde die Nutzung des Hauses untersagen.

Ein Wegeseitengraben stellt in NRW kein Gewässer dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Fällen der Einleitung nur teilgeklärten Abwassers in das Grundwasser kann die Behörde die Nutzung des Hauses untersagen. Ein Wegeseitengraben stellt in NRW kein Gewässer dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks M. Straße 149a in I. (Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 472). Das ca. 433 m² große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ist nicht an die gemeindliche Abwasseranlage der Gemeinde I. angeschlossen. Es wird durch eine Dreikammerkläranlage mit Überlaufleitung in einen teilweise verrohrten Wegeseitengraben entwässert, wobei die Klärgrube einen Inhalt von ca. 3,5 m³ hat. Im Nordwesten weist das Grundstück eine 1,30 m bis 1,40 m lange gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem im Eigentum der Gemeinde I. stehenden Flurstück 491 auf, welches nicht als öffentliche Straße ausgebaut ist, in dem die Gemeinde aber im Jahr 1992 einen Kanal zur Aufnahme von Schmutz- und Regenwasser verlegt hat. Dieser Kanal verfügt in dem Bereich, in dem sich die gemeinsame Grenze des Flurstücks 491 mit dem Grundstück des Klägers befindet, über ein Schachtbauwerk. Eigentümerin des dem Grundstück des Klägers nach Norden hin benachbarten Flurstücks 3 sowie der westlich gelegenen Flurstücke 473, 5 und 6 ist die Schwester des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Am 11. Mai 1999 verfügte die Gemeinde I. den Anschluss an den Mischwasserkanal Dieser Bescheid erlangte nach gerichtlicher Auseinandersetzung am 16. Mai 2002 Bestandskraft. Mit Ordnungsverfügung vom 21. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 1. August 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis einen Monat nach Bestandskraft der Verfügung die unerlaubte Einleitung von unzureichend vorbehandeltem häuslichem Abwasser über einen Graben in das Grundwasser einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld i.H.v. 1000,- DM an. Diese Ordnungsverfügung wurde nach gerichtlicher Auseinandersetzung am 1. Dezember 2004 bestandskräftig. Mit Ordnungsverfügung vom 21. April 2005 setzte der Beklagte wegen fortgesetzter Einleitung von häuslichem Abwasser ein Zwangsgeld i.H.v. 511,29 € (entspricht 1.000,- DM) nebst Verwaltungsgebühr und Auslagen fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- € an. Mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2007 setzte der Beklagte das weitere Zwangsgeld i.H.v. 1000,- € nebst Verwaltungsgebühren und Auslagen fest und drohte dem Kläger bei weiterer Einleitung ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € an. Versuche, im weiteren Verlauf die festgesetzten Zwangsgelder beizutreiben, blieben erfolglos. Am 20. August 2007 erhielt der Beklagte durch einen Mitarbeiter der Gemeinde I. davon Kenntnis, dass sich die bisherigen Mieter des Hauses bereits am 11. Juli 2007 umgemeldet hätten. Ein Ortstermin am 23. August 2007 ergab, dass das Wohngebäude nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wurde. Mit Ordnungsverfügung vom 7. September 2007, abgesandt am 13. September 2007 und dem Kläger am 15. September 2007 zugestellt, untersagte der Beklagte dem Kläger jede Art der Wohnnutzung des Gebäudes M. Straße 149a ab Zustellung dieser Verfügung. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Das Wohnhaus sei bisher vermietet und durch den Mieter und dessen Familie bewohnt gewesen. Nunmehr sei bekannt geworden, dass sich diese umgemeldet hätten.Einer Anhörung des Klägers im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung habe es nicht bedurft, da die in Rede stehenden Probleme dem Kläger seit langem bekannt gewesen seien, sich dieser aber beharrlich geweigert habe, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch habe der Beklagte bereits mit Schreiben vom 7. Juli 2006 wissen lassen, dass er sich die Untersagung der Nutzung des Gebäudes vorbehalte, falls die Verpflichtung zu einer gesetzmäßigen Abwasserentsorgung nicht erfüllt werde. Des Weiteren habe der Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2006 mitgeteilt, dass die Mängel zeitnah zu beseitigen seien. Sofern dies nicht erfolge, komme letztlich nur die Nutzungsuntersagung für das Wohnhaus in Betracht.Die Abwasserbeseitigung erfolge durch eine ca. 45 Jahre alte Dreikammergrube mit einem Fassungsvermögen von ca. 3,5 m³. Eine biologische Reinigungsstufe existiere nicht. Die Anlage entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen, weil das vorhandene Volumen nicht ausreiche und eine biologische Reinigungsstufe fehle. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Beseitigung des unzureichend behandelten häuslichen Abwassers bestehe nicht. Eine Sanierung verbiete sich, weil das Grundstück im Sinne der Entwässerungssatzung der Gemeinde I. als erschlossen gelte. Der entsprechende Bescheid über den Anschluss- und Benutzungszwang sei im Jahr 2002 bestandskräftig geworden. In Ergänzung hierzu habe er die Einstellung der Ableitung unzureichend gereinigten häuslichen Abwassers gefordert. Auch diese Ordnungsverfügung sei bestandskräftig geworden. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern habe den Kläger nicht bewogen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Aus den bestandskräftigen Verfügungen ergebe sich unmittelbar, dass der Kläger zu Recht zur Herstellung des Kanalanschlussses in Anspruch genommen werde.Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei gegeben, da das häusliche Abwasser entgegen den wasserrechtlichen Bestimmungen eingeleitet werde. Die Nutzungsuntersagung stehe in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck. Der Kläger habe trotz Bestandskraft der Ordnungsverfügung nicht dazu bewogen werden können, derselben Folge zu leisten. Auch verhängte Zwangsgelder hätten nicht zum Erfolg geführt. Mit Schreiben vom 13. September 2007 benachrichtigte der Beklagte den Kläger über die am selben Tag um 15:00 Uhr durchgeführte amtliche Versiegelung des Wohnhauses. An beiden Eingangstüren des Hauses seien amtliche Siegel befestigt worden. Mit der Versiegelung sei jede Art der Wohnnutzung untersagt. Die amtliche Versiegelung des Wohnhauses, die Gegenstand des Verfahrens 9 K 654/12 gewesen ist, hat der Beklagte im Ortstermin vom 29. Januar 2014 aufgehoben. Am 9. Oktober 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung und machte geltend, diese verletze ihn in seinen Rechten. Aus Art. 14 Grundgesetz (GG) und der daraus folgenden Baufreiheit folge ein Recht immerwährender Wohnnutzung des in Rede stehenden Grundstücks. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe nicht. Angesichts der durchgeführten mechanischen Reinigung könne keine konkrete Gefahr durch die Einleitung bestehen, zumal das Wohnhaus mindestens 150 m von jeder weiteren Bebauung entfernt sei. Gleichzeitig legte er die Kopie einer Meldebescheinigung der Gemeinde I. vor, woraus sich ergibt, dass er seit dem 23. August 2007 mit Nebenwohnung unter der betreffenden Anschrift gemeldet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers gegen die Nutzungsuntersagung zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das Grundstück sei nicht an eine gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen. Das anfallende häusliche Abwasser werde über eine vorhandene Klärgrube in einen offenen Graben im Garten eingeleitet, wo es im Grundwasser versickere. Diese Art der Abwasserbehandlung entspreche weder den heutigen rechtlichen Vorschriften noch genüge sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. August 2008, mit der vom Kläger die Einstellung der Einleitung in das Grundwasser gefordert worden sei, sei bestandskräftig. Da der Kläger den bisherigen umfangreichen Anordnungen der Beklagten nicht nachgekommen sei, sei die Nutzungsuntersagung zu Recht erfolgt. Auf Grund des gesamten bisherigen Verhaltens des Klägers müsse unterstellt werden, dass er das Gebäude wiederum einer Wohnnutzung zuführen werde, ohne zuvor für eine rechtlich vorgeschriebene Abwasserentsorgung Gewähr zu bieten. Der Kläger hat am 6. Februar 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führt er aus: Das häusliche Abwasser werde über eine vorhandene Kleinkläranlage nicht in einen offenen Graben geleitet und versickere demzufolge auch nicht im Grundwasser. Vielmehr werde es in eine etwa 1 m x 50 m lange Mulde geleitet, in welcher Pflanzenbewuchs vorhanden sei, so dass das häusliche Abwasser als Dünger für den Pflanzenbewuchs verbraucht werde. Insofern könne das Wasser nicht ins Grundwasser gelangen, so dass es an einer wasserrechtlichen Gefahr fehle. Für den bisher nicht erfolgten Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage der Gemeinde I. gebe es verschiedene Gründe. Insbesondere hätten es die zuständigen Behörden bisher versäumt, das Grundstück wegerechtlich zu erschließen. Dies müsse sich der Beklagte jedenfalls zurechnen lassen. Art. 14 Abs. 1 GG gewähre ihm das Recht auf immerwährende Wohnnutzung des Grundstücks. Der Beklagte habe als geringfügigeren Eingriff nicht versucht, die festgesetzten Zwangsgelder beizutreiben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B. vom 6. Januar 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführung in der Ordnungsverfügung sowie dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei aufgrund der unanfechtbaren Feststellungen in den bisherigen Urteilen und Verwaltungsakten vorauszusetzen. Der Berichterstatter der Kammer hat am 29. Januar 2014 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und dem Gericht seine Eindrücke vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll nebst den gefertigten Lichtbildern Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Nutzungsuntersagung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn diese erweist sich als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung ist § 138 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW). Nach § 138 Satz 1 und 2 LWG NRW sind die Wasserbehörden Sonderordnungsbehörden, deren Aufgaben als solche der Gefahrenabwehr gelten. Nach § 12 Abs. 2 OBG NRW haben die Sonderordnungsbehörden die allgemeinen im OBG NRW vorgesehenen Befugnisse, soweit das jeweilige Gesetz nichts Abweichendes regelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die formelle Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung berufen. Zwar begegnet das ausdrückliche Unterlassen einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlichen Zweifeln. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist dem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse ansonsten notwendig erscheint. Gefahr im Verzug lag hier aber nicht vor. Dies setzt voraus, dass prognostisch auch bei Einräumung einer nur knappen Stellungnahmefrist zur beabsichtigten Maßnahme dieselbe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr rechtzeitig erlassen werden könnte. Dabei dürfen Maßnahmen, die ihren Zweck nur dann voll erreichen können, wenn sie sofort getroffen werden, nur dann ohne Anhörung des Beteiligten getroffen werden, wenn die Bedeutung der Angelegenheit, also das damit verbundene öffentliche Interesse bzw. die von der Behörde wahrzunehmenden Interessen Dritter, dieses Vorgehen rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 3 C 27.82 –, BVerwGE 68, 267 = juris Rn 56; Kopp/Raumsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 28 Rn 52 ff. Vorliegend war bereits deshalb nicht von einer Gefahr im Verzug auszugehen, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen des Beklagten das Haus unbewohnt und deshalb nicht akut mit dem Anfall häuslichen Abwassers zu rechnen war. Ein anderweitiges öffentliches Interesse am Wegfall einer vorhergehenden Anhörung ist nicht ersichtlich. Dabei folgt aus der Parallele zum Tatbestandsmerkmal der Gefahr im Verzug, dass es sich grundsätzlich um ein damit wertungsmäßig vergleichbares öffentliches Interesse handeln muss. Vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 28 Rn 58. Die aus den Verwaltungsvorgängen erkennbare Absicht der Beklagten, sich bei der bestehenden Sachlage ein Überraschungsmoment zu Nutze zu machen, stellt jedenfalls kein gleichwertiges Interesse dar, das ein Unterlassen der Anhörungspflicht rechtfertigt. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Durchführung eines Anhörungsverfahrens sei offensichtlich zwecklos, findet sich eine diesbezügliche Ausnahme in § 28 Abs. 2 VwVfG NRW nicht. Ob in bestimmten Fällen wegen offensichtlicher Zwecklosigkeit eine Anhörung als bloße Förmelei entfallen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Die Voraussetzungen einer solchen (ungeschriebenen) Ausnahme lägen hier schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte als Reaktion auf den rechtswidrigen Zustand nunmehr ein neues Mittel, nämlich die Nutzungsuntersagung, zum Gegenstand der Ordnungsverfügung zu machen beabsichtigte und deshalb auch dann, wenn der Kläger bis dahin von keiner gewährten Anhörungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben sollte, nicht davon ausgehen konnte, der Kläger werde sich auch zu dieser neuen Maßnahme nicht äußern. Dass das Nutzungsuntersagungsverbot in allgemeiner Form in vorhergehenden Schreiben angedeutet worden war, ist für das Entfallen der Anhörungspflicht ebenfalls nicht hinreichend. Eine eventuelle Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist aber durch die Möglichkeit des Klägers, im Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren seine Einwendungen gegen die Ordnungsverfügung vorzutragen, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, beide juris. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Die Einleitung von mittels Dreikammerkläranlage ohne biologische Reinigungsstufe und damit nur teilweise gereinigtem Abwasser in einen offenen Graben, wo es bis ins Grundwasser versickert, stellt eine (wasserrechtliche) Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der §§ 138 LWG NRW, 14 Abs. 1, 12 OBG NRW dar. Dabei kann offen bleiben, ob das Vorhandensein einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit schon deshalb feststeht, weil diese in bestandskräftigen Verwaltungsakten der Beklagten bzw. einem verwaltungsgerichtlichen Urteil des erkennenden Gerichts festgestellt worden ist und in der Zwischenzeit keine Änderungen tatsächlicher Art eingetreten sind. Dabei würde sich als maßgeblich erweisen, inwieweit sich der Tenor bei klageabweisendem Urteil – ausgelegt nach den Gründen – auch auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes und die hierin bejahte wasserrechtliche Gefahr als Voraussetzung für das Einschreiten bezieht. Hinsichtlich der Feststellung des Vorhandenseins einzelner Tatbestandsmerkmale bei klageabweisendem Urteil verneinend BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501/93 –, BVerwGE 96, 24 = juris Rn 10; ebenfalls für bestandskräftigen Verwaltungsakt FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 1998 – 18 K 3392/98 Kg –, juris Rn 26; für den Fall der Verpflichtungsklage und die bei Ablehnung implizit bejahte Frage der Rechtswidrigkeit des Vorhabens vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 – IV C 15.73 –, BVerwGE 48, 271 = juris Rn 16. Bei einer Bindungswirkung der Urteils des erkennenden Gerichts vom 3. September 2004 – 14 K 3976/02 –, mit welchem die Klage gegen die das Einleiten von Abwasser in das Grundwasser untersagenden Ordnungsverfügung des Beklagten abgewiesen worden ist, bzw. des bestandskräftigen Verwaltungsakts selbst, ergibt sich das Bestehen einer wasserrechtlichen Gefahr schon aus diesen. Jedenfalls besteht die Gefahr wegen der Einleitung des nur durch die Dreikammerkläranlage teilgeklärten Abwassers über einen offenen Graben in das Grundwasser, denn dies widerspricht wasserrechtlichen Vorschriften. Die Einleitung häuslichen Abwassers aus dem auf dem Flurstück 472 belegenen Haus nach vorangegangener Teilklärung in einer Dreikammer-Kleinkläranlage mittels eines offenen Grabens in das Grundwasser verstößt mangels wasserrechtlicher Erlaubnis gegen § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach die Benutzung eines Gewässers erlaubnispflichtig ist. Der Kläger benutzt durch die Versickerung des Abwassers in das Grundwasser ein Gewässer im Sinne des § 8 Abs. 1 WHG. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG stellt das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer eine Benutzung im Sinne des WHG dar. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG (wie auch § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die Abwassereigenschaft erlischt durch die Behandlung des Abwassers in der Dreikammerkläranlage nicht. Zwar wird das auf dem Grundstück erzeugte häusliche Abwasser in der Dreikammerkläranlage einer Reinigung zugeführt. Diese ist aber im Wesentlichen auf mechanische Absetzbewegungen fester Stoffe und deren Zurückhaltung als Klärschlamm beschränkt. Eine weitere – biologische – Behandlungsstufe für das Abwasser, in der die im Abwasser gelösten organischen Substanzen abgebaut werden, fehlt. Das in den offenen Graben gelangende Abwasser versickert von dort aus in das Grundwasser, welches gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG ein Gewässer i.S.d. Wasserrechts ist. Wesentliches Merkmal eines Gewässers ist dessen Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf. Das Wasserhaushaltsgesetz schafft eine wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung für das Wasser, das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 7 B 61.03 –, ZfW 2004, 100; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 2 Rn 7. Die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setzt die Teilhabe an der Gewässerfunktion voraus; sie ist gegeben, wenn natürliche Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfinden. Anderenfalls handelt es sich um vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondertes Wasser, nicht jedoch um ein Gewässer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8/04 –, NVwZ-RR 2005, 739; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 2 Rn 7. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Graben, den er als Mulde bezeichnet, und in den das mittels Dreikammerkläranlage teilweise gereinigte Hausabwasser mittels Überlauf abgeleitet wird, kein Gewässer im Sinne des WHG und des LWG NRW ist. Das Land Nordrhein–Westfalen hat in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW von der ihm durch § 2 Abs. 2 WHG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammeltem Niederschlagswasser die Gewässereigenschaft zu versagen. Dies ändert aber nichts daran, dass mittels des Grabens/der Mulde das nur teilgeklärte Abwasser in das Grundwasser als Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 WHG eingeleitet wird. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, die an dem Graben wachsenden Pflanzen nähmen sämtliches in den Graben fließendes Abwasser auf, ist dies lebensfremd. Damit Bodenpflanzen Wasser aufnehmen können, muss es zunächst ins Erdreich versickern. Dass unabhängig von der Menge des versickerten Wassers die Pflanzen es sämtlich aufnehmen, widerspricht naturwissenschaftlichen Gegebenheiten. Folglich ist es zwingend, dass jedenfalls ein Teil des Abwassers in das Grundwasser gelangt. Die Benutzung des Grundwassers durch die Versickerung von Abwasser erfolgt ohne die hierzu erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Eine solche ist dem Kläger zu keiner Zeit erteilt worden. Die Einleitung des häuslichen Abwassers in den Graben verstößt desweiteren gegen die Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW sind die Gemeinden verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, worunter nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch das Sammeln und Fortleiten des Abwassers zu verstehen ist. Dem gegenüber steht die Pflicht des jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, dieses der Gemeinde zu überlassen, § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG, wobei eine Verpflichtung die andere wechselseitig bedingt. Vgl. den Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 13/6222, Seite 103. Der Überlassungspflicht genügt die auf dem Grundstück vorhandene Abwasseranlage nicht. Das (lediglich teilgeklärte) Abwasser versickert in dem Graben und wird der Gemeinde nicht zum Zweck der Abwasserbeseitigung überlassen. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht besteht nicht nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die Gemeinde auf deren Antrag hin widerruflich ganz oder teilweise von der Abwasserbeseitigungspflicht für Grundstücke außerhalb bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasseranlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Vorliegend fehlt es schon an einem diesbezüglichen Antrag der Gemeinde I. . Darüber hinaus hat die Gemeinde I. einen Mischwasserkanal an das Grundstück des Klägers legen lassen, für den sie bestandskräftig das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs festgestellt hat. Schließlich entspricht die vorhandene mechanische Dreikammerkläranlage erkennbar nicht mehr dem heutigen Stand der Technik, denn es mangelt an einer biologischen Klärstufe. Eine Ausnahme folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW. Danach kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung einem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber einer anderen Anlage auf seinen Antrag hin widerruflich übertragen, soweit – dies folgt aus der Bezugnahme auf Satz 1 – das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Eine private Kleinkläranlage stellt dabei keine Anlage im Sinne der Vorschrift dar. Insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit Abwässern gewerblicher Betriebe, die häufig einen anderen Verschmutzungsgrad aufweisen. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1981 – 11 A 1268/80 -, StuGR 1981, 355, 358 zu der damals entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 4 LWG NRW 1979. Im Übrigen ist das auf dem Grundstück des Klägers anfallende häusliche Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung im Kanal und Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage geeignet. Eine besondere Belastung dieses Abwassers, das eine getrennte Klärung erforderlich machen könnte, ist nicht gegeben. Das häusliche Abwasser ist nicht zweckmäßiger getrennt zu entsorgen. Insoweit ist nicht etwa die den Grundstückseigentümer treffende Kostenlast, sondern die besondere Verschmutzung von Abwässern maßgeblich, die eine getrennte Klärung vorzugswürdig erscheinen lassen muss. Zu dem Aspekt der besonderen Verschmutzung vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW, 4. Auflage 1996, § 53 Seite 196. Schließlich liegt auch kein Fall der Übergangsregelung des § 53a LWG NRW vor. Nach § 53a Satz 1 LWG NRW hat, wenn die Gemeinde das Abwasser, welches u.a. auf Grundstücken anfällt, entgegen der nach § 53 Abs. 1 LWG NRW bestehenden Verpflichtung noch nicht übernehmen kann, derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem dieses anfällt. Hierzu können ihm gemäß Satz 2 die notwendigen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden. Vorliegend kann die Gemeinde das Abwasser bei Anschluss des Grundstücks des Klägers an den auf dem Flurstück 491 liegenden Abwasserkanal, welches mit dem klägerischen Grundstück eine Grenze von 1,30 bis 1,40 m hat, ohne weiteres übernehmen. Der Kläger ist durch den Beklagten zu Recht als Zustandsstörer gemäß § 18 OBG NRW in Anspruch genommen worden. Er ist sowohl Eigentümer des Hausgrundstücks nebst Abwasseranlage i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW als auch – mangels tatsächlicher Sachherrschaft der ehemaligen Mieter im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Die Untersagung jeder Art von Wohnnutzung auf dem Grundstück ist verhältnismäßig. Die Maßnahme, die das Ziel verfolgt, die Einleitung von (nur teilgeklärtem) Abwasser in das Grundwasser zu vermeiden, dient dem legitimem Zweck, die Einhaltung geltenden Rechts, hier insbesondere des § 8 Abs. 1 WHG, sicherzustellen und zugleich das Grundwasser und damit die Wasserversorgung der Bevölkerung zu schützen, mithin also dem Schutzgut der Volksgesundheit. Vgl. zu letzterem Aspekt BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 –, Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25, juris Rn 13; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 – 20 A 1564/10 –, juris Rn 48. Sie ist zur Erreichung des erstrebten Zwecks auch geeignet und erforderlich. Die damit mangels Anfall häuslichen Abwassers einhergehende Beendigung der Einleitung in den Graben und damit in das Grundwasser dient der Sicherung der Wasserversorgung der Bevölkerung und führt gegenüber dem zuvor bestehenden Zustand eine relevante Verbesserung herbei. Zwar war vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung keine konkrete Gefährdung etwa der Trinkwasserentnahme durch die Abwassereinleitung erkennbar; eine solche hat der Beklagte auch nicht angeführt. Schon die abstrakte Gefahr, durch die Einleitung von Abwasser die Qualität der Wasserversorgung zu beeinträchtigen, ist aber angesichts der in Rede stehenden Rechtsgüter zu vermeiden. Daher rechtfertigt bereits die Missachtung des Erfordernisses, ein Gewässer nicht ohne Erlaubnis zu benutzen, das gegen diese Benutzung gerichtete behördliche Einschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – 4 C 71.75 –, Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3, juris Rn 25; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1997 – 20 A 5730/96 –, ZfW 1998, 455 = juris Rn 33. Die Untersagung der Wohnnutzung ist geeignet und erforderlich, um die unerlaubte Gewässerbenutzung zu unterbinden. Die Geeignetheit ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung das Grundstück unbewohnt war. Vielmehr war nach den Umständen, insbesondere der Anmeldung als Nebenwohnsitz durch den Kläger damit zu rechnen, dass in Zukunft das Haus wieder bewohnt sein und folglich wieder häusliches Abwasser anfallen würde. Die Nutzungsuntersagung erweist sich zudem als angemessen. Die von dem Beklagten zur Abwehr der Gefahr angeordnete Nutzungsuntersagung bewirkt keinen Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, § 15 Abs. 2 OBG NRW. Die Reinheit des Grundwassers ist ein Rechtsgut von hohem Rang. Die Ablösung unzulänglicher und überkommener Formen der Beseitigung häuslichen Abwassers durch Vorkehrungen nach dem gegenwärtigen Reinigungsstandard erfordert im Allgemeinen und typischerweise einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand. Selbst erlaubte Einleitungen von Abwasser sind an die jeweils aktuellen Anforderungen anzupassen. Die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Behebung unzureichender Abwasserverhältnisse ist dem jeweiligen Grundstückseigentümer deshalb im Interesse des Gewässerschutzes grundsätzlich zuzumuten. Dem Kläger wird in dieser Situation letztlich nicht mehr abverlangt, als im Laufe der Zeit zur sachgerechten Erhaltung des Wertes und der Bewohnbarkeit eines nach seinen Angaben inzwischen mehr als hundert Jahre alten Hauses aus verschiedenen Gründen nötig wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1997 – 20 A 5730/96 –, ZfW 1998, 455 = juris Rn 34. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Kläger die Einleitung häuslichen Abwassers bereits mit Ordnungsverfügung vom 21. August 2001 untersagt hatte, der Kläger in der Folge die Einleitung aber – trotz Bestandskraft – nicht einstellte. Selbst die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 1.000,- DM bzw. nachfolgend 1.000,- € beeindruckte den Kläger nicht, wobei eine Beitreibung der Beträge im Verwaltungszwangsverfahren – gleich aus welchem Grunde – nicht erfolgreich war. Insoweit durfte der Beklagte von der weiteren Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder und der Festsetzung weiterer Zwangsgelder absehen und stattdessen die Nutzungsuntersagung verfügen. Der Beklagte hat das ihm nach den §§ 14 Abs. 1, 12 OBG NRW i.V.m. § 138 LWG NRW zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Gemäß § 40 VwVfG NRW hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zwar stellt der Beklagte im Text der Ordnungsverfügung nicht ausdrücklich auf das ihm zukommende Ermessen ab, aus dem Text wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Beklagte neben seinem Entschließungs- auch sein Auswahlermessen betätigt hat, in dem er aus verschiedenen Mitteln aufgrund der beharrlichen Weigerung des Klägers nunmehr auf die Nutzungsuntersagung zurückgriff. Ein Verstoß gegen das in Art. 14 Abs. 1 GG niedergelegte Eigentumsgrundrecht ist nicht gegeben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, Art. 14 Abs. 1 GG gewähre ihm ein immerwährendes Nutzungsrecht der einmal errichteten baulichen Anlage einschließlich des Rechts zur Wassereinleitung, ist insoweit bereits zwischen der Erteilung einer Baugenehmigung für die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude und der Abwassereinleitung zu unterscheiden. Die wasserrechtlichen Vorschriften über die Erforderlichkeit einer Erlaubnis für die Gewässerbenutzung stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums an dem Grundstück dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).