Urteil
20 A 1564/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
12mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beanstandung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die Aufsichtsbehörde ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW).
• Die Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) darf bei Erlass nicht über die Erforderlichkeit zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben hinausgehen; die Anordnung einer flächendeckenden Kanalisierung für Gebiete unter 2.000 Einwohnerwerten ist insoweit unzulässig.
• Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile besteht grundsätzlich Vorrang der Kanalisation; dezentrale Kleinkläranlagen dürfen nur ausnahmsweise und bei gleichwertigem Umweltschutzniveau und bei Verhältnismäßigkeit der Kosten zugelassen werden.
• Ein Abwasserbeseitigungskonzept ist daraufhin zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen den Anforderungen des § 53 LWG, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Schutz von Gewässern und Volksgesundheit genügen.
Entscheidungsgründe
Beanstandung dezentralen Abwasserkonzepts wegen unzureichendem Umweltschutzniveau • Die Beanstandung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die Aufsichtsbehörde ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW). • Die Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) darf bei Erlass nicht über die Erforderlichkeit zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben hinausgehen; die Anordnung einer flächendeckenden Kanalisierung für Gebiete unter 2.000 Einwohnerwerten ist insoweit unzulässig. • Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile besteht grundsätzlich Vorrang der Kanalisation; dezentrale Kleinkläranlagen dürfen nur ausnahmsweise und bei gleichwertigem Umweltschutzniveau und bei Verhältnismäßigkeit der Kosten zugelassen werden. • Ein Abwasserbeseitigungskonzept ist daraufhin zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen den Anforderungen des § 53 LWG, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Schutz von Gewässern und Volksgesundheit genügen. Die Klägerin (Gemeinde, ca.13.000 Einwohner) legte 2006 eine Fortschreibung ihres Abwasserbeseitigungskonzepts vor, die in vier im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dezentrale Lösungen (vorwiegend Kleinkläranlagen, Teilweise abflusslose Gruben) vorsah. Die Anlagen sollten überwiegend auf privaten Grundstücken errichtet, von der Gemeinde betrieben und durch Grundbuchsicherungen abgesichert werden; Kosten für Bau und Betrieb sollten größtenteils Eigentümer tragen. Die Bezirksregierung beanstandete das Konzept im Juni 2008 mit der Begründung, die geplanten dezentralen Maßnahmen erfüllten nicht die Kanalisierungspflicht und es fehle an rechtlicher und tatsächlicher Grundlage für die gemeindliche Verfügungsmacht über die Anlagen. Die Gemeinde klagte und hielt die dezentrale Lösung für ökologisch und ökonomisch vorteilhaft sowie art- und zweckmäßig im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Gemeinde legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Beanstandung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt; sie zielt auf verbindliche Außenwirkung und berührt die Selbstverwaltung der Gemeinde (§ 35 VwVfG NRW; § 53 Abs.1a Satz7 LWG). • Prüfungsrecht der Aufsichtsbehörde: Die zuständige Behörde darf ein Abwasserbeseitigungskonzept beanstanden, wenn die dargestellten Maßnahmen nicht den Anforderungen des § 53 LWG genügen (Sinn und Zweck der Prüfbefugnis). • Auslegung der Verordnungsermächtigung: Die Verordnungsermächtigung des § 2a LWG erlaubt nur die Erlassung solcher Vorschriften, die zur Umsetzung bindender europäischer Rechtsetzungsakte erforderlich sind; weitergehende, ausschließlich wasserwirtschaftlich begründete Regelungen sind nicht durch diese Ermächtigung gedeckt. • Rechtswidrigkeit einzelner KomAbwV-Bestimmungen: Die verpflichtende Einbeziehung von Gebieten unter 2.000 Einwohnerwerten in die Pflicht zur Kanalisierung übersteigt das zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG Erforderliche und ist insoweit unwirksam. • Materielle Bewertung der dezentralen Lösung: Dezentrale Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile erreichen nicht das Umweltschutzniveau einer Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage; sie sind daher nach den gesetzlichen Anforderungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht tragfähig (§ 53 LWG, § 18a WHG a.F., § 57 LWG). • Ausnahmevoraussetzungen fehlen: Weder liegt ein gleichwertiges Umweltschutzniveau vor, noch sind besondere Umstände oder unverhältnismäßig hohe Kosten einer Kanalisation dargelegt; die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung bestätigt keinen signifikanten, verlässlichen Kostenvorsprung dezentraler Lösungen. • Praktische Risiken: Die Häufung zahlreicher einzelner Kleinkläranlagen und abflussloser Gruben auf engem Raum, die technische Begrenztheit einzelner Anlagen, ihre Wartungsanforderungen und Unsicherheiten bei langfristiger Betriebsstabilität sprechen gegen die von der Klägerin geplante dezentrale Lösung. • Rechtsfolge: Wegen der genannten Mängel ist die Beanstandung rechtmäßig und die Berufung der Gemeinde zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts bleibt in Kraft, weil die vorgesehenen dezentralen Maßnahmen für die betroffenen im Zusammenhang bebauten Ortsteile weder das durch eine Kanalisation und zentrale Kläranlage gegebene Umweltschutzniveau erreichen noch besondere Umstände oder unverhältnismäßig hohe Kosten der Kanalisation hinreichend dargelegt sind. Die Aufsichtsbehörde durfte daher die Umsetzung der dezentralen Lösung beanstanden. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.