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Beschluss

7 L 809/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0604.7L809.14.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2430/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Samstag, den 2. November 2013 gegen 17:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 10. Dezember 2013 festgestellte THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. Darüber hinaus hat der Antragsteller seinen Angaben gegenüber der Polizei sowie dem die Blutprobe entnehmenden Arzt zufolge auch am Vortag Marihuana geraucht und damit mindestens zweimal und somit gelegentlich Cannabis konsumiert. Dass dieser vom Antragsteller eingeräumte Konsum zu den Werten der Blutprobe vom frühen Abend des 2. November 2013 geführt haben könnte, schließt die Kammer aus. Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 18:30 Uhr entnommenen Blutprobe weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 2. November 2013 stattfand, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. Soweit der Antragsteller nunmehr in Klage- und Antragsverfahren vorträgt, er habe nicht am Vortag der Kontrolle, sondern erstmalig am Nachmittag des 2. November 2013 bei einem Bekannten Cannabis konsumiert, ist dies angesichts seiner übereinstimmenden Angaben gegenüber der Polizei und dem die Blutprobe entnehmenden Arzt als bloße Schutzbehauptung zu werten. Unabhängig davon hat der Antragsteller die konkreten Umstände seines behaupteten Erstkonsums mit anschließendem Fahrtantritt trotz des Konsums nicht hinreichend substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, wie ihm dies obliegt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, u.a. Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑ und vom 22. Mai 2012 ‑ 16 B 536/12 ‑, nrwe.de Insbesondere hat er weder den Bekannten, bei dem er nach seiner Schilderung den Nachmittag verbracht hat, noch die übrigen Gäste, die zugegegen waren und das Cannabis mitgebracht hatten, namentlich benannt. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.