Urteil
6 K 176/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0624.6K176.13.00
2mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L. I. 9 (Gemarkung P. , Flur 3, Flurstück 1951) in C. . Das Grundstück ist mit einem freistehenden Wohnhaus mit Garage bebaut, das die Kläger selbst bewohnen. Das Grundstück liegt an der Südseite der Straße „L. I. “ und ist Teil eines im Wesentlichen von Wohnhäusern geprägten Gebiets. Die Beigeladene führt derzeit das streitgegenständliche Bauvorhaben auf dem Grundstück L. I. 8 (Gemarkung P1. , Flur 3, Flurstück 2236) durch. Dieses liegt dem Klägergrundstück gegenüber, auf der anderen Seite der ca. 7,5 m breiten Straße. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 63 „L. I. “ aus dem Jahre 1979. Der Bebauungsplan setzt im fraglichen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit offener Bauweise und Baufenstern fest. Die zu errichtenden Gebäude sind durch den Bebauungsplan auf zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 beschränkt. Zudem ist die Dachform „Satteldach“ vorgegeben. Ein Teil des heutigen Flurstücks 2236 ist als Verkehrsfläche für eine seinerzeit geplante, nach Nordwesten abzweigende Straße ausgewiesen. Die Planbegründung enthält unter anderem den Hinweis, das Gebiet sei „eine der besten Wohnlagen Bergkamens“ und solle „entsprechend dem Bestand der lockeren Wohnbebauung zugeführt werden“. Städtebauliches Ziel der Planung sei „die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den ein- und zweigeschossigen Einfamilienhausbau“. Weitere Einzelheiten der Bebauung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Am 16. Oktober 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und 9 Garagen“. Zugleich wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur östlichen Baugrenze, zur Dachform und zu der auf dem Grundstück ausgewiesenen Verkehrsfläche beantragt. Das geplante, rund 24 Meter breite Wohnhaus soll über zwei Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss verfügen und mit einem Pultdach versehen sein. Der ca. zwölf Meter breite Mittelteil des Gebäudes hält zur Straße einen Abstand von knapp neun Metern ein, während der südwestliche Teil und der nordöstliche Teil Abstände von knapp 17 Metern und knapp 15 Metern wahren. Vor jedem der drei Gebäudeteile soll im ersten Obergeschoss ein zwei Meter tiefer, zur Straße hin ausgerichteter Balkon entstehen. Den am höchsten aufragenden Teil des Gebäudes bildet die südöstliche Traufe des Pultdachs mit einer Höhe von rund zehn Metern. Mit dem Bauantrag legte die Beigeladene die Zustimmung einer Reihe von Angrenzern vor. Die Kläger hatten die Zustimmung allerdings verweigert und machten mit Schreiben an die Beklagte vom 24. November 2012 und anlässlich einer mündlichen Vorsprache am 13. Dezember 2012 ausdrücklich Einwände gegen das Bauvorhaben, insbesondere gegen die abweichende Dachform und die Ausrichtung des geplanten Pultdachs geltend. Unter dem 11. Dezember 2012 wurde der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung (Az. 21200227) erteilt. Mit Befreiungsbescheid von demselben Tage wurden die beantragten Befreiungen erteilt. Am 11. Januar 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren ausdrücklich ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben gefordert; es sei inkonsequent, die Baugenehmigung trotz des Fehlens der Zustimmung zu erteilen. Bei der Erteilung der Befreiung seien ihre nachbarlichen Interessen verletzt worden. Durch das als Mehrfamilienhaus genehmigte Bauvorhaben werde der Gebietscharakter, der vorwiegend durch Einfamilienhäuser geprägt sei, nicht mehr gewahrt. Das genehmigte Gebäude sei überdies rücksichtslos. Es weise eine unzumutbare Massivität auf und sei in der Umgebung ohne Beispiel. Durch die Gestaltung mit Staffelgeschoss und Dachterrasse würden übermäßige Einsichtmöglichkeiten in ihr Grundstück geschaffen. Die Kläger beantragen sinngemäß (schriftsätzlich), die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2012 nebst dem Befreiungsbescheid vom 11. Dezember 2012 (Az. 21200227) aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Wohngebiet L. I. sei durch eine Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern geprägt. In unmittelbarer Nähe befänden sich bereits zwei Mehrfamilienhäuser mit sechs bzw. sieben Wohneinheiten. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben halte sich in diesem Rahmen. Übermäßige Einsichtmöglichkeiten seien ebenfalls nicht zu erwarten. Wegen der zwischen den Grundstücken liegenden Straße bestehe eine erhebliche Entfernung zwischen den Gebäuden. Das Wohnhaus der Kläger werde auch der Höhe nach durch das Bauvorhaben kaum überragt. Eine erdrückende Wirkung sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich im Klageverfahren nicht schriftsätzlich geäußert. Die Kammer hat am 14. Mai 2014 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2012 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Verstöße gegen das Bauordnungsrecht sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt das genehmigte Vorhaben nicht zu Lasten der Kläger gegen die Vorgaben des § 6 BauO NRW. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen, können sich allerdings gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BauO NRW auch auf öffentliche Verkehrsflächen erstrecken (bis zu deren Mitte). Vorliegend liegen die Abstandflächen der in Richtung des Grundstücks der Kläger ausgerichteten südöstlichen Außenwände des Gebäudes auf dem Baugrundstück selbst. Auch bauplanungsrechtlich ist die erteilte Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger eine Verletzung des „Gebietscharakters“ mit der Begründung rügen, ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten sei in der Umgebung ohne Vorbild, vermag das Gericht ihnen nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Beklagte zwei vergleichbare Mehrfamilienhäuser östlich des Baugrundstücks konkret benannt hat, ist festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 63 „L. I. “ hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude keine Festsetzungen (z. B. nach § 4 Abs. 4 BauNVO 1977) enthält. Die Ausführungen in der Begründung zu dem Bebauungsplan, denen zufolge „die Voraussetzungen für den ein- und zweigeschossigen Einfamilienhausbau“ geschaffen werden sollten, haben somit keinen Eingang in die Planfestsetzungen gefunden und sind für die Entscheidung unbeachtlich. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 ‑, DVBl 1994, 697 und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 ‑, DVBl 2000, 192; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 ‑ 10 B 1283/99 ‑, NVwZ 1999, 1360, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt werden. Dabei bietet § 6 BauO NRW auch für die Rücksichtnahmeprüfung eine gewisse Orientierung. Denn diese Vorschrift dient gerade dem Zweck, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage – wie oben aufgezeigt – die Vorgaben des Abstandflächenrechts deutlich einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009- 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775. Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Wesentliche Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung des Klägergrundstücks liegen schon wegen der Lage des Neubaus – nördlich des Grundstücks der Kläger – und wegen des erheblichen Abstands zwischen dem Neubau und dem Wohnhaus der Kläger – mehr als 20 Meter – wenig nahe. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Kläger hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, und vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 A 983/12 -, juris, und vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Der genehmigte Neubau geht der Höhe nach nicht wesentlich über das Wohnhaus der Kläger hinaus. Zwar wirkt das Gebäude wegen des Pultdachs und der auf der Südostseite relativ hohen Wände des Staffelgeschosses recht massiv. Dieser Eindruck wird jedoch zu einem guten Teil durch die starke Gliederung des Gebäudes – namentlich durch das deutliche Zurücktreten der südöstlichen Außenwände auf immerhin rund 12 von 24 Metern – ausgeglichen. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme, dass das Grundstück der Kläger fortan als „beherrschte Fläche ohne eigene Charakteristik“ wahrgenommen werden könnte, fern. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass das Mehrfamilienhaus der Beigeladenen sowohl gemessen an der durch den Bebauungsplan festgesetzten vorderen Baugrenze als auch nach den abstandflächenrechtlichen Maßgaben noch deutlich näher an die Straße und damit an das Wohnhaus der Kläger hätte herangerückt werden dürfen. Ähnliches gilt für die gewählte Dachform: Hätte die Beigeladene das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Satteldach mit einer Neigung von 38 Grad gewählt, so hätte das Mehrfamilienhaus um mehrere Meter höher werden können. Soweit die Kläger schließlich geltend machen, aus den Fenstern und von der Dachterrasse des Neubaus aus werde man Einblickmöglichkeiten auf ihr Grundstück haben, vermag auch dies nicht die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens zu begründen. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss jeder Grundstückseigentümer mit der Möglichkeit rechnen, dass in gewissem Umfang entsprechende Einsichtmöglichkeiten bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009- 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775. Hinzu kommt vorliegend, dass allenfalls der vordere Bereich des Grundstücks der Kläger und die dortigen Fenster erweiterten Einblickmöglichkeiten ausgesetzt sind. Der Terrassen- und Gartenbereich auf der Südseite hingegen ist durch das Wohnhaus der Kläger gegen Blicke von dem Grundstück der Beigeladenen abgeschirmt. Soweit die Kläger ausdrücklich die Erteilung der Befreiungen angreifen, ist darauf hinzuweisen, dass auch insoweit die Abwehrrechte der Nachbarn begrenzt sind. § 31 Abs. 2 BauGB hat zwar mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, welche die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris. Vorliegend haben die in Rede stehendenden Festsetzungen – Dachform, überbaubare Grundstücksfläche und Verkehrsfläche – weder nach ihrem Inhalt noch nach der Begründung des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung. Die Befreiung ist daher nur am Maßstab des Rücksichtnahmegebots zu überprüfen. Dieses ist – wie oben bereits aufgezeigt – durch die Gestaltung des Bauvorhabens nicht verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits nicht dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.