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Beschluss

6 L 322/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0629.6L322.15.00
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Leitsätze

BauO NRW § 6 Abs 2

BauO NRW § 6 Abs 3

BauO NRW § 6 Abs 15

BauGB § 31

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: BauO NRW § 6 Abs 2 BauO NRW § 6 Abs 3 BauO NRW § 6 Abs 15 BauGB § 31 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 813/15) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 für den Umbau und die Erweiterung eines Geschäftshauses anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a BauGB – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage des Antragstellers gegen diese Baugenehmigung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorschriften des Abstandflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben wohl nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Maßgebliches Grundstück ist insoweit das gesamte Flurstück °°. Eine Trennung zwischen der durch das zum Umbau anstehende Gebäude überbauten Fläche und der sie umgebenden Verkehrsfläche ist nicht möglich. Denn zwar kann ein Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen; ein Flurstück kann aber nicht aus mehreren Grundstücken bestehen. Vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 1 Rdnr. 29. Damit liegen die Abstandflächen des genehmigten Bauvorhabens deutlich auf dem eigenen Grundstück. Vorliegen könnte allerdings ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen die Abstandflächen sich nicht überdecken. Vorliegend überdecken die Abstandflächen des zur Genehmigung gestellten Gebäudes sich teilweise mit denjenigen des im Eigentum (auch) des Antragstellers stehenden Gebäudes X. -C. -Q. 13. Dies gilt unzweifelhaft dann, wenn – wofür einiges spricht – die Abstandflächenfrage nicht nur hinsichtlich der von dem Umbau betroffenen Teile des Gebäudes, sondern hinsichtlich des Gebäudes insgesamt neu aufgeworfen wird. Dass die Abstandflächen vor den nördlichen Außenwänden des zum Umbau anstehenden Gebäudes und diejenigen vor dem an die Südfassade des Gebäudes X. -C. -Q. 13 anschließenden Vordach sich teilweise überdecken, ist auf dem Lageplan (Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs) dargestellt. Aber selbst wenn man nur die durch den Umbau neu hergestellte Wand im Erdgeschoss des Gebäudes X. -C. -Q. 14 betrachtete, liegt wohl eine Überdeckung vor. Denn auch eine vor dieser zurückgesetzten Wand im Erdgeschoss mit 3 m Mindestabstand angesetzte Abstandfläche, die auf dem Lageplan nur teilweise dargestellt ist, überschneidet sich an der Stelle, an der die Wand an die Nordwestecke des bisher bereits im Erdgeschoss vorhandenen Gebäudeteils anschließt, wohl (geringfügig) mit der Abstandfläche vor dem Vordach des Gebäudes X. -C. -Q. 13, soweit man dies dem Lageplan entnehmen kann. Ob der Annahme eines Verstoßes gegen das Überdeckungsverbot – wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentarliteratur, nämlich auf Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Februar 2015, § 6 Rdnr. 162, und Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rdnr. 186, meint – entgegen gehalten werden kann, dass die in Rede stehenden Abstandflächen des Gebäudes X. -C. -Q. 13 sich ihrerseits unzulässig über die Mitte der heute (faktisch) vorhandenen Verkehrsfläche hinaus erstrecken, mag dahinstehen. Denn der mögliche Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW dürfte im Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen können. Ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot begründet nämlich kein nachbarliches Abwehrrecht, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnenden Abstandflächen nicht auf dem Grundstück des Nachbarn überlappen, sondern – wie hier – auf dem Baugrundstück selbst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 - und vom 27. Oktober 2005 - 7 B 1351/05 -, juris. Die Kammer hat erwogen, ob vorliegend etwas anderes gelten könnte mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei dem zwischen den beiden Gebäuden liegenden Bereich um eine (festgesetzte) öffentliche Verkehrsfläche handelt, auf der gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BauO NRW die Abstandflächen der angrenzenden Gebäude – jeweils bis zur Mitte – liegen dürfen. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Nutzung der Fläche für „seine“ Abstandflächen bis zu einem gewissen Punkt gesetzlich vorgesehen ist. Die (selbstverständliche) Möglichkeit des Bauherrn, Abstandflächen entsprechend dem Normalfall des § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW auf das eigene Baugrundstück zu legen, und die Möglichkeit, Abstandflächen nach § 6 Abs. 2 S. 2 BauO NRW bis zu deren Mitte auf die öffentliche Verkehrsfläche zu legen, kollidieren vorliegend miteinander, weil das Baugrundstück zugleich öffentliche Verkehrsfläche ist. Diese Kollision könnte es angezeigt erscheinen lassen, dem Überdeckungsverbot ausnahmsweise doch eine nachbarschützende Funktion zukommen zu lassen. Die Kammer ist indes bei summarischer Prüfung der Auffassung, dass ein erweiterter Nachbarschutz auch in einer solchen Konstellation allenfalls dann angezeigt ist, wenn die Abstandfläche des genehmigten Neu- oder Umbaus über die Mitte der Verkehrsfläche hinausgeht, die Überdeckung also auf der Seite des klagenden Nachbarn stattfindet. Dabei legt die Kammer vorliegend nicht die durch den Bebauungsplan festgesetzte, sondern die faktisch vorhandene Verkehrsfläche zugrunde, weil nur dies dem Zweck des Abstandflächenrechts gerecht wird. Verkehrsfläche ist allerdings auch derjenige Teil der Fußgängerzone bzw. Passage, der von dem Vordach des Gebäudes X. -C. -Q. 13 überspannt ist. Dies zugrunde gelegt findet die Überdeckung der Abstandflächen nicht auf der „Hälfte des Antragstellers“ statt; ein Abwehranspruch wegen der Überdeckung ist ausgeschlossen. Lässt sich die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift des Abstandflächenrechts somit nicht feststellen, kann die Frage, ob einem entsprechenden Verstoß im Wege der Abweichung gemäß § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW oder § 73 Abs. 1 BauO NRW begegnet werden könnte, was den Abwehranspruch des Nachbarn ausschließen würde, im Ergebnis offen bleiben. Für eine Abweichungsmöglichkeit spricht jedenfalls, dass der Bestandsbau bereits seit über vierzig Jahren unbeanstandet vorhanden und die Abstandflächenüberdeckung, die allein durch den jetzt genehmigten Umbau des Erdgeschosses entsteht, äußerst geringfügig ist. Außerdem ist zu bedenken, dass der Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW allein dadurch entsteht, dass das Gebäude X. -C. -Q. 13 seinerzeit über die Grundstücksgrenze hinaus auf das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück °° gebaut worden ist; das Vordach, dessen Abstandfläche zu der Überdeckung führt, befindet sich vollständig auf dem städtischen Grundstück. Insoweit kann der Antragsteller sich hinsichtlich dieses Gebäudeteils und seiner Abstandfläche also nur bedingt auf den verfassungskräftigen Schutz seines Grundeigentums berufen. Überdies musste er stets damit rechnen, die Verkehrsfläche südlich seines Grundstücks nicht uneingeschränkt bis zur Mitte für die Abstandflächen seines Gebäudes ausnutzen zu können, weil bereits nach dem Bebauungsplan von 1971 „das Errichten von Vitrinen, überdachten Pavillons u.s.w. gestattet“ war und ist. Schließlich ist festzustellen, dass die Auswirkungen der genehmigten Erweiterung des Erdgeschosses auf die durch das Abstandflächenrecht vorrangig geschützten Güter – Belichtung, Besonnung, Brandschutz, Sozialabstand – äußerst begrenzt sind. 2. Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Zwar entspricht das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. °°° der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1971, der die von dem Vorhaben überbaute Fläche als Teil der Fußgängerzone ausweist. Die Antragsgegnerin hat insoweit aber mit Bescheid vom 9. Februar 2015 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Soweit der Antragsteller die Erteilung der Befreiung angreift, ist darauf hinzuweisen, dass auch insoweit die Abwehrrechte der Nachbarn begrenzt sind. § 31 Abs. 2 BauGB hat mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen allerdings in gewissem Umfang drittschützende Wirkung. Bei einer fehlerhaften Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ist regelmäßig ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben, bei nachbarschützenden Festsetzungen führt also grundsätzlich jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von (wie hier) nicht nachbarschützenden Festsetzungen indes nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung – einschließlich der von dem Antragsteller postulierten Berührung der Grundzüge der Planung – machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, welche die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 6 K 176/13 -. Dieses Gebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer die Befreiung und die auf ihrer Grundlage erteilte Baugenehmigung für rechtmäßig. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der für das Ladenlokal in dem Gebäude X. -C. -Q. 13 erforderliche „Kontakt nach außen“ auch nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht nur nach Norden – zur B.-------straße – sondern auch nach Süden gewährleistet ist; zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem gegenüber liegenden Haus X. -C. -Q. 14 liegt auch nach dem Umbau eine Fußgängerzone mit einer Breite von acht bis zehn Metern. Auch der Blick auf das Ladenlokal wird durch den Umbau durchaus nicht vollständig verstellt; das Ladenlokal ist auch nach dem Umbau von einem nicht unerheblichen Teil des O1.--markts aus ganz oder teilweise erkennbar. Die Befürchtung des Antragstellers, das Gebäude X. -C. -Q. 14 werde nach der Erweiterung eine erdrückende Wirkung auf sein eigenes Grundstück ausüben, vermag die Kammer angesichts der bestehenden Abstände und Größenverhältnisse nicht zu teilen. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass das Bauplanungsrecht rein wirtschaftliche Interessen der Betroffenen nicht schützt. Gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt- und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht neutral. So zuletzt noch VGH B.-W., Urteil vom 26. Mai 2015 - 5 S 736/13 -, juris. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt zudem ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 15 ZB 09.2132 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Vorhandene Sichtbeziehungen stellen sich im Wesentlichen als Lagevorteil dar. Auf den Bestand eines solchen Lagevorteils hat der Grundstückseigentümer regelmäßig keinen Anspruch. Insoweit verhält es sich vorliegend letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick von einem Grundstück oder Gebäude auf eine unbebaute Landschaft durch hinzutretende Gebäude „unterbrochen“ wird. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; VGH B.-W., Urteil vom 26. Mai 2015 - 5 S 736/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Befürchtung, dass das Ladenlokal im Erdgeschoss des Hauses X. -C. -Q. 13 an Wert verliert, weil die Sicht auf dieses Ladenlokal und seine Schaufenster eingeschränkt wird, ist nach alledem für sich genommen nur bedingt in die Interessenabwägung einzubeziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einen über die situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust seiner Immobilie hinnehmen müsste, sind nicht ersichtlich. Überdies konnte der Antragsteller nach Lage der Dinge auch nicht auf den Bestand eines unverstellten Blicks vertrauen. Er musste vielmehr stets damit rechnen, dass die Aussicht auf sein Ladenlokal durch die Errichtung der von dem Bebauungsplan ausdrücklich zugelassenen Vitrinen, überdachten Pavillons etc. oder auch durch eine Änderung des Bebauungsplans selbst verschlechtert wird. Bei der Frage, inwieweit der Antragsteller auf die uneingeschränkte Durchsetzung des Bebauungsplans vertrauen durfte, ist im Übrigen – wie die Antragsgegnerin zutreffend anführt – zu berücksichtigen, dass auch die Gebäude X. -C. -Q. 11 und 13 in nicht ganz unerheblichem Maße außerhalb des Baufensters und auf der als Fußgängerzone vorgesehenen Fläche des „O1.--markts “ errichtet worden sind. Bei der Gewichtung der wechselseitigen Interessen hält die Kammer schließlich die Überlegung der Antragsgegnerin für nachvollziehbar, dass durch eine Modernisierung des Hauses X. -C. -Q. 14 und die gleichzeitige Schaffung eines zusätzlichen Ladenlokals in der Nordwestecke des O.--markts zusätzliche Kunden angelockt werden könnten, weil der Bereich insgesamt attraktiver wird; eine solche Entwicklung käme auch dem Ladenlokal des Antragstellers zugute. Nach alledem hält die Kammer die Erweiterung des Gebäudes X. -C. -Q. 14 in dem genehmigten Umfang für zumutbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.