Leitsatz: 1. Verfahren, die auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gerichtet sind, sind gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in gerichtskostenfreien Verfahren nicht statthaft, wenn der antragstellende Beteiligte nicht anwaltlich vertreten ist, oder dargelegt hat, zukünftig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. 3. Personen, deren Einkommen unterhalb des Sozialhilfesatzes liegt, werden von der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) nicht erfasst. Ihnen ist es regelmäßig zuzumuten Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und sodann unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides einen Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 1 RBStV zu stellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil es an einem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangt die Partei gem. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- in Verbindung mit § 122 der Zivilprozessordnung –ZPO- die Befreiung von der Entrichtung von Gerichtskosten, der Verpflichtung zu Sicherheitsleistungen und der Inanspruchnahme von Vergütungsansprüchen durch einen beigeordneten Rechtsanwalt. Für das vorliegende Verfahren, mit dem zulässigerweise nur noch die Rundfunkgebührenfreiheit begehrt wird, werden gemäß § 188 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben. Auch Sicherheitsleistungen hat die Klägerin nicht zu erbringen. Vergütungsansprüche eines Rechtsanwaltes sind nicht ersichtlich, da die Klägerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt auch nicht benannt hat. Darüber hinaus ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch abzulehnen, weil er nicht den Anforderungen der §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO entspricht. Die Klägerin hat trotz entsprechender Aufforderungen keine Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht. Im Übrigen ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte (weitere) Rechtsverfolgung, die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 vom Rundfunkbeitrag zu befreien, aus den Gründen des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014, auf den Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, in Fällen, in denen eine Rundfunkbeitragsbefreiung nach Maßgabe des § 4 RBStV erstrebt wird, wie auch schon bei der Vorgängerregelung des § 6 RGebStV, regelmäßig auf die Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Sozialleistungsbescheide (vgl. §4 Abs. 4 RBStV). Wird ein solcher, wie hier, nicht vorgelegt - etwa weil die Klägerin über einen solchen Bescheid nicht verfügt -, kann sich der Überprüfungszeitraum ggf. auf den der Antragstellung folgenden Monat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides beziehen, OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, 1184 sowie Juris und www.nrwe.de, wobei eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV allein aufgrund eines geringen Einkommens nicht möglich ist. Vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2013 - 14 K 1739/13 -, www.nrwe.de Gemäß § 4 Abs. 1 RBStV ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wie auch schon nach der Vorgängerregelung in § 6 RGebStV, weiterhin an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. Insbesondere knüpft der Katalog der nach wie vor abschließend benannten Befreiungstatbestände an die Regelungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 RGebStV an. Dieser hat sich ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „in der Praxis bewährt“. vgl. LT- Drucksache 15/1303, S. 39 f. zu § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wonach die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung leiste, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte. Lediglich für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wurden mit der Nummer 10 Befreiungsberechtigte neu aufgenommen. Darüber hinaus wird für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV die Beitragspflicht (lediglich) auf ein Drittel des Beitrags ermäßigt. Die betreffenden Fallgruppen der Nummern 1 bis 3 entsprechen den Befreiungstatbeständen der Nummern 7 und 8 des § 6 Abs. 1 Satz 1RGebStV. Eine solche Leistung bezieht die Klägerin nicht. Sie hat sogar ausdrücklich erklärt, keine Anträge auf Sozialleistungen gestellt zu haben. Es liegt auch kein besonderer Härtefall vor. Nach der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Eine Härtefall liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Hieraus wird ersichtlich, dass, abgesehen davon, dass es sich nunmehr um eine gebundene Entscheidung handelt, keine grundsätzlich andere Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ geboten ist. Die Staatsvertragsschließenden haben in Satz 2 vielmehr lediglich die vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommene besondere Situation eines Beitragspflichtigen gesondert angeführt. Weder diese noch eine andere atypische Konstellation ist im Fall der Klägerin indessen für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu bestätigen. Wie den vorgelegten Rentenbescheiden zu entnehmen ist, liegt das Einkommen der Klägerin bzw. der Bedarfsgemeinschaft unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Dass sie keine Sozialleistungen erhalten könnte, hat sie nicht dargelegt sondern nur auf die „geringfügige“ Rente abgestellt. Die Fälle eines niedrigen Einkommens werden jedoch von der Härtefallregelung ausdrücklich nicht erfasst. Insbesondere soll der Beklagte keine Prüfung des Einkommens im Vergleich zum sozialhilferechtlichen Bedarf vornehmen müssen. Vielmehr müssen Rundfunkteilnehmer mit einem – potenziellen – Sozialleistungsanspruch sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen, statt den Beklagten auf eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen, die diesem nach dem das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung prägenden Grundsatz der bescheidgebundenen Befreiung gerade nicht zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2013 – 16 E 222/13- und vom 17. Juni 2014 -16 E 5559/14-, vorgehend Beschlüsse der Kammer vom 5. Februar 2013 – 14 K 5343/12- und vom 14. April 2014 -1340/14-. Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags wird noch auf die zwischenzeitlichen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 –VGH B 35/12- (juris) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 –Vf. 8-VIII-12, Vf 24-VII-12- (juris) Bezug genommen, wonach der Rundfunkstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.