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Beschluss

16 E 222/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0510.16E222.13.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Februar 2013 teilweise geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren 14 K 5343/12 VG Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V.      aus X.     beigeordnet, soweit die Rundfunkgebührenbefreiung im Monat Juni 2012 im Streit steht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Februar 2013 teilweise geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren 14 K 5343/12 VG Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V. aus X. beigeordnet, soweit die Rundfunkgebührenbefreiung im Monat Juni 2012 im Streit steht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet Gründe Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat gemäß § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Satz 1, 115, 117, 119 Abs. 1 und 121 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. , soweit es um den Befreiungsmonat Juni 2012 geht. Insoweit steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere nicht entgegen, dass der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg abzusprechen wäre. Ansonsten, d.h. für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2012, hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die Klägerin könne in den Monaten Juli bis Oktober 2012 voraussichtlich keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erstreiten, folgt der Senat dieser Einschätzung und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist auch schon auf den mit der Beschwerde vorgebrachten Einwand eingegangen, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege bei Einkünften des Rundfunkteilnehmers, die geringfügig ‑ um weniger als die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr von 17,98 Euro ‑ über dem Grundbedarf etwa nach dem SGB XII lägen, ein besonderer Härtefall i. S. v. § 6 Abs. 3 RundfGebStV vor, so dass dies bei einer Unterschreitung des Grundbedarfs erst Recht der Fall sein müsse. Zur Verdeutlichung ist nochmals klarzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht nur über den Fall der geringfügigen Bedarfsüberdeckung entschieden hat und die Grundsätze dieser Entscheidungen gerade nicht auf den Fall bedarfsunterschreitender Einkünfte übertragen werden können. Denn im Falle von Einkünften unterhalb der Bedürftigkeitsschwelle kann der Betroffene jedenfalls grundsätzlich ‑ und so auch vorliegend die Klägerin ‑ ergänzende Leistungen nach dem individuell in Betracht kommenden Sozialleistungstatbestand, hier wohl nach dem SGB XII, beantragen und erlangen; diese Möglichkeit entfällt aber bei einem geringfügig über dem Bedarfssatz liegenden Einkommen, so dass dann zur Bestreitung der Rundfunkgebühren auf den Grundbedarf zurückgegriffen werden müsste. Diese Unterscheidung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil sich Rundfunkteilnehmer mit einem ‑ potenziellen ‑ Sozialleistungsanspruch der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen müssen, statt den Beklagten auf eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen, die diesem nach dem das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung prägenden Grundsatz der bescheidgebundenen Befreiung gerade nicht zukommt. Bezogen auf den Monat Juni 2012 ist das Verwaltungsgericht demgegenüber zu der Einschätzung gelangt, die Einkünfte der auch in diesem Monat keine Sozialleistungen ‑ etwa im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RundfGebStV (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches ‑ SGB XII ‑) ‑ beziehenden Klägerin hätten unter ihrem sozialhilferechtlichen Bedarf gelegen, allerdings nur um einen ganz geringen Betrag (0,06 Euro), bei dem erfahrungsgemäß ‑ wohl zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand ‑ keine Sozialhilfe bewilligt werde. Sie sei daher in diesem Monat vermutlich in einer Situation gewesen, die auf der Grundlage der verfassungskonformen Auslegung der Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV durch das Bundesverfassungsgericht zu einer Rundfunkgebührenbefreiung hätte führen müssen. Dieser Einschätzung folgt der Senat. Das gilt aber nicht für die weitere Ansicht des Verwaltungsgerichts, auf das voraussichtliche Vorliegen eines Befreiungsanspruches der Klägerin komme es vorliegend nicht an, weil sich die auf den Monat Juni 2012 beschränkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ‑ und entsprechend der voraussichtliche Klageerfolg für diesen Verfahrensteil ‑ als geringfügig erweise, so dass in der für die Prozesskostenhilfeentscheidung maßgeblichen Gesamtschau doch insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg angenommen werden könne. Dem liegt offensichtlich die Vorstellung zugrunde, eine teilweise Erfolgsaussicht führe dann nicht entsprechend zu einer teilweisen Prozesskostenhilfebewilligung, wenn die Kostenentscheidung der instanzabschließenden Hauptsacheentscheidung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO wegen überwiegenden Unterliegens in vollem Umfang zu Lasten des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrenden Rechtssuchenden ergehe. Der Heranziehung eines dahingehenden Rechtsgedankens dürfte hier schon im Wege stehen, dass bei einem Klageerfolg im zu erwartenden Umfang von immerhin einem Fünftel des Gesamtstreitgegenstandes nicht von einen überwiegenden Unterliegen i. S. v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausgegangen werden kann. Wenngleich die Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gerichtlichem Ermessen unterliegt und es an feststehenden Maßstäben für das Merkmal des überwiegenden Unterliegens fehlt, wird in der Praxis in der Regel erst ab einem Obsiegen des Kostenschuldners von 10% oder weniger von der genannten Bestimmung Gebrauch gemacht. Vgl. Wysk, in: ders., VwGO, Kommentar (2011), § 155 Rn. 12. Außerdem geht es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe darum, einem wirtschaftlich schwachen Bürger trotz des Kostenrisikos und teilweise auch einer vor-schüssigen Kostenbelastung die Verfolgung von Rechten ‑ sofern nicht mutwillig oder von vornherein wenig aussichtsreich ‑ zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, die Rechtsverfolgung im erfolgversprechenden Umfang nur deshalb nicht zu fördern, weil der größere Teil des geltend gemachten Anspruchs ‑ mit der Folge der Prozesskostenhilfeversagung im entsprechenden Umfang ‑ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann insoweit nichts anderes als in dem Fall gelten, dass der jeweilige Rechtssuchende seine Rechtsverfolgung von vornherein auf den als aussichtsreich bewerteten Teil seines Begehrens beschränkt hat. Vgl. OVG MV, Beschluss vom 15. Juli 2011 ‑ 1 O 29/11 ‑, juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).