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Urteil

6a K 889/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0704.6A.K889.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: 1 Die am 28. März 1961 geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Sie ist verwitwet. 2 Im November 2013 reiste die Klägerin auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 26. November 2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie an: Sie habe von 1978 bis 1995 überwiegend in T. (Abchasien) und danach bis zu ihrer Ausreise in U. gelebt. Von 1979 bis 1985 habe sie an der Universität Philologie und Pädagogik für die Grundschule studiert und danach auch phasenweise in diesem Beruf gearbeitet. Im Jahre 1990 seien ihr Mann W. D. und ihr Sohn H. bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie sei Anhängerin der Nationalen Partei, die sie seit etwa zehn Jahren unterstütze. Sie habe auch andere dazu aufgerufen, diese Partei zu wählen. T1. habe die Kriminellen ins Gefängnis gesteckt; man habe keine Angst mehr gehabt, nachts auf die Straße zu gehen. Er habe auch Flüchtlinge unterstützt, Straßen gebaut und die Strom- und Wasserversorgung instand gesetzt. Vor den Wahlen vom 27. Oktober 2013 habe sie im Flüchtlingsbüro vorgesprochen und darum gebeten, dass man sie bei den Wahlvorbereitungen einsetze. Im Zusammenhang mit den Wahlen sei sie von den Leuten von J. verfolgt worden. Zweimal sei sie brutal zusammen geschlagen worden. Eine Frau aus dem Nachbarhaus habe sie am 25. Oktober 2013 mit einem Knüppel angegriffen und geschlagen. Sie habe eine Gehirnerschütterung gehabt und sei im Krankenhaus gewesen. Diese Frau und ihr Bruder seien mit J. verwandt; die Frau des Bruders sei dessen Cousine. Am 27. Oktober 2013 sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und zu dem Wahllokal gegangen, in dem sie als Wahlbeobachterin eingesetzt gewesen sei. Die Frau habe sie bereits an der Tür angegriffen und auf den Rücken geschlagen. Sie wisse, dass der Bruder der Frau bei der Polizei arbeite. Danach habe sie sich entschlossen Georgien zu verlassen. Sie habe einer Nachbarin all ihre Sachen für 1.000,- € verkauft. Am 28. Oktober 2013 habe sie Georgien verlassen. Sie habe Angst, dass sie in Georgien festgenommen würde. Sie habe dort niemanden, der sie unterstütze. Sie leide an Diabetes und habe Herzprobleme. 3 Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Sachdarstellung der Klägerin sei insgesamt unglaubhaft. Die Ausführungen seien vage, oberflächlich und bruchstückhaft. Zudem enthielten sie einige Widersprüche. Der Antrag sei Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) offensichtlich unbegründet. 4 Am 21. Februar 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren beruft. 5 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 7 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 8 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. 9 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 12 Das Gericht hat einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. März 2014 (6a L 291/14.A) abgelehnt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens beider Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 18 1. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihr bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat – vermutlich Polen – eingereist. 20 2. 21 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 22 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 23 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 24 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 26 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 27 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 26. März 2014 betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: 29 „Die Antragstellerin hat eine Verfolgung, die sich einigermaßen zuverlässig dem Staat oder der jetzt herrschenden Partei zurechnen ließe, nicht dargetan. Sie hat vielmehr geschildert, dass ihre Nachbarin und deren Bruder, bei denen es sich um Sympathisanten und möglicherweise auch Verwandte des Parteiführers und früheren Ministerpräsidenten J1. handeln soll, sie bei mehreren Gelegenheiten bedroht und geschlagen haben. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht nur um einen Übergriff zweier Mitbürger, sondern um eine systematische Verfolgung durch den Staat oder die Partei handelt, hat die Antragstellerin nicht ansatzweise benannt. Dass es für sie unmöglich gewesen sein könnte, bei den staatlichen Institutionen um Schutz nachzusuchen oder in einem anderen Teil von U. bzw. von Georgien Schutz vor Verfolgung zu erlangen, ist nicht ersichtlich.“ 30 An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest; die Klägerin ist ihnen auch nicht entgegen getreten. Zu konstatieren ist im Übrigen, dass die Schilderungen der Klägerin bei der Bundesamtsanhörung in hohem Maße unglaubhaft sind. Die Klägerin, die bis Ende Oktober 2013 offenbar völlig unbehelligt in Georgien gelebt und sich auch politisch betätigt hat, behauptet, sie sei am 25. Oktober 2013 wegen ihres Wahlkampfeinsatzes von einer Nachbarin massiv verletzt worden, habe sich dann nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 27. Oktober 2013 praktisch unmittelbar zum Wahllokal begeben und sei erneut von der Nachbarin geschlagen worden. Bereits am 28. Oktober 2013 will sie ihren gesamten Hausstand für 1.000,- € verkauft und Georgien dauerhaft verlassen haben. Dieser zeitliche Ablauf ist insgesamt kaum vorstellbar, wenn man sich vergegenwärtigt, welcher (gedankliche und tatsächliche) Vorbereitungsaufwand einem dauerhaften Verlassen des Heimatlandes vorangeht. Vor diesem Hintergrund hätten sowohl die praktische Umsetzung des Aussiedlungsvorhabens als auch die ihm zugrunde liegende Motivationslage weitaus substantiierter geschildert werden müssen. Dass jemand sich allein wegen zweier tätlicher Angriffe einer Nachbarin – mag diese auch Beziehungen zur Regierungspartei haben – zu einer derart überstürzten Flucht aus dem Land entschließt und diesen Entschluss innerhalb von einem Tag in die Tat umsetzt, erscheint außerordentlich unwahrscheinlich. Da die Klägerin weder ihre Klage begründet hat noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat das Gericht diesen Kernfragen nicht weiter nachgehen können. 31 3. 32 Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 33 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. Dass der georgische Staat grundsätzlich nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen kriminelles Unrecht zu schützen, ist weder von der Klägerin behauptet worden noch sonst ersichtlich. 34 4. 35 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 36 a) 37 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 38 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 39 Dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Klägerin also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. 40 b) 41 Auch mit Blick auf die erwähnten Erkrankungen der Klägerin lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 43 Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 45 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 46 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 47 Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat lediglich bei der Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt, dass sie an Diabetes leide und Herzprobleme habe. Belegt worden sind diese Krankheiten nicht. Überdies ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die in Rede stehenden Krankheiten in Georgien nicht behandelt werden könnten. Nach den Erkenntnissen der Kammer sind die Möglichkeiten zur Behandlung von Erkrankungen in Georgien grundsätzlich vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt. 48 Vgl. etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. 49 c) 50 Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist schließlich auch nicht wegen der Bedrohung durch die von der Klägerin erwähnte Nachbarin und deren Bruder anzunehmen. Dass diese Personen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien weiter nachstellen würden, ist weder dargetan noch ersichtlich. 51 5. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.