Urteil
14 K 5518/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.
• Eine zeitlich befristete Fahrtenbuchauflage, die sich erledigt hat, begründet nicht von vornherein ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.
• Eine Fahrtenbuchauflage stellt keinen erheblichen Eingriff oder eine Ehrverletzung dar und begründet daher kein ideelles Feststellungsinteresse.
• Wiederholungsgefahr kann ein Feststellungsinteresse begründen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ähnliche künftige Belastung vorgetragen werden; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen erledigte Fahrtenbuchauflage • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers fehlt. • Eine zeitlich befristete Fahrtenbuchauflage, die sich erledigt hat, begründet nicht von vornherein ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. • Eine Fahrtenbuchauflage stellt keinen erheblichen Eingriff oder eine Ehrverletzung dar und begründet daher kein ideelles Feststellungsinteresse. • Wiederholungsgefahr kann ein Feststellungsinteresse begründen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ähnliche künftige Belastung vorgetragen werden; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin ist Halterin eines PKW, für den am 14.05.2012 eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften festgestellt wurde. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren machte die Klägerin vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch; die Ermittlungen blieben ergebnislos. Die Behörde stellte das Ermittlungsverfahren ein und leitete den Vorgang zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage an den Beklagten weiter. Mit Verfügung vom 22.10.2012 ordnete der Beklagte die Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate an und setzte die sofortige Vollziehung. Die Klägerin erhob Klage und beantragte später in einem geänderten Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage als Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Auflage hatte sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt; die Klägerin machte dennoch ein besonderes Feststellungsinteresse geltend. • Die Klage wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden (§§ 87a, 101 VwGO). • Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Feststellung möglich, wenn der Verwaltungsakt erledigt ist und ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht. • Die Fahrtenbuchauflage hat sich erledigt, weil die einjährige Pflicht zur Führung mit Ablauf des 27.10.2013 endete. • Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse fehlt: Die Auflage ist nicht öffentlich wahrnehmbar, stellt keinen erheblichen Eingriff in Rechtsgüter dar und beeinträchtigt nicht das Ansehen der Klägerin. • Ein ideelles Interesse liegt nicht vor, weil die Anordnung nicht ehrenrührig ist und der Klägerin nicht eigenes rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wurde. • Zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr wären konkrete Anhaltspunkte für eine ähnliche künftige Belastung erforderlich; solche Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen. • Soweit Gebührenfestsetzungen betroffen sein könnten, wäre die Kostenentscheidung gesondert anfechtbar; hier wurde jedoch keine ausreichende Grundlage vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nachträglich in Zweifel zöge. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften (§ 154 VwGO; § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig und wurde abgewiesen, weil kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Fahrtenbuchauflage besteht. Die Fahrtenbuchauflage war zeitlich befristet und hat sich mit Ablauf der einjährigen Frist erledigt; sie ist nicht öffentlich wahrnehmbar und stellt keinen erheblichen Eingriff oder eine Ehrverletzung dar. Eine Wiederholungsgefahr, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte, wurde nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.