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Urteil

14 K 9136/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0927.14K9136.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000 und wendet sich gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs durch die Beklagte. Am 4. Juni 2023 um 11:45 wurde mit o.g. Fahrzeug auf der Bundesautobahn 3 in der Gemeinde Z. in Fahrtrichtung T. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten. Das Fahrerfoto (Beweisfoto) des Polizeipräsidiums J. - Zentrale Bußgeldstelle - zeigt einen männlichen Fahrzeugführer. Unter dem 19. Juni 2023 übersandte die Zentrale Bußgeldstelle der Klägerin einen Zeugenfragebogen mit der Bitte, unter Verweis auf die obige Geschwindigkeitsüberschreitung / Ordnungswidrigkeit die Personalien (auch Geburtsdatum und - ort) und Anschrift der verantwortlichen Person mitzuteilen. Sie wies darauf hin, dass, falls nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden könne. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023, bei der Bußgeldstelle eingegangen am 4. Juli 2023, übersandte die Klägerin den ausgefüllten Bogen zurück mit der Angabe, dass sie das Fahrzeug zur Tatzeit an Herrn G., P.-straße 00, 00000 V., Geburtsdatum 00.00.0000 in L., Staatsangehörigkeit Kroatisch, überlassen habe. Sie mache von ihrem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 hörte die Bußgeldstelle Herrn G. im Bußgeldverfahren an. Das Anhörungsscheiben kam nicht in den Postrücklauf. Eine Reaktion erfolgte nicht. Ausweislich eines Vermerks der Bußgeldstelle vom 8. August 2023 gab es im Jahr 2021 ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem PKW XX-X 000 (5. Juni 2021 um 13:50 Uhr in B. mit Beweisfoto eines männlichen Fahrers). In diesem Verfahren wurde am 20. Juli 2021 beim Fachdienst Zuwanderung der Stadt V. eine Anfrage zur Übermittlung des Lichtbildes des Herrn G. gestellt. Der Fachdienst hatte daraufhin mit Schreiben vom 2. August 2021 mitgeteilt, dass eine Lichtbildübermittlung in diesem Fall nicht möglich sei. Aufgrund des Urteils des EuGH vom 16. Dezember 2008 (Az.: C-524/06) sei das Bundesministerium für Inneres der Auffassung, dass eine Weitergabe von Lichtbildern von Unionsbürgern wegen anderer als aufenthaltsrechtlicher Verstöße nicht zulässig sei. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können. Der Vermerk erhält zudem die Angabe, es gebe keine weiteren Ordnungswidrigkeiten unter dem Namen oder Kennzeichen und keinen Facebook-Eintrag. Mit Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 8. August 2023 unter Übersendung des Fahrerfotos sowie des Anhörungsbogens erfolgte ein Ermittlungsersuchen an die Polizeiinspektion V.. Sie bat darum, wegen der o.g. Ordnungswidrigkeit die für die Tat verantwortliche Person festzustellen, sie zu dem Vorwurf anzuhören sowie die für das Verfahren notwendigen Personalien aufzunehmen. Ausweislich des Berichts des PHK I., Polizei M., über den Besuch der genannten Anschrift sei auf mehrfaches Läuten nicht geöffnet worden. Der Betroffene werde nunmehr vorgeladen. Mit Schreiben vom 16. August 2023 wurde Herr G. vom Polizeipräsidium M. für den 24. August 2023 schriftlich vorgeladen mit der Bitte, seinen amtlichen Ausweis mit Lichtbild mitzubringen. Die Vorladung kam nicht in den Postrücklauf. Er erschien nicht. Am 6. Oktober 2023 trat Verfolgungsverjährung ein. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Unter dem 9. Oktober 2023 teilte die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums J. der Beklagten mit, dass sie den in den beiliegenden Akten dokumentierten Vorgang abgeschlossen habe. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer habe nicht festgestellt werden können. Sie bat um Prüfung, ob die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden könne. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage. Mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2023, der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 21. November 2023, gab die Beklagte der Klägerin auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000 für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch sei für die Zeit vom 17. Dezember 2023 bis zum 17. Juni 2024 zu führen. Für den Fall, dass das Fahrtenbuch nicht oder unvollständig geführt werde oder es auf die Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt werde, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro an. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Zudem setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 115 Euro zuzüglich Postzustellungsgebühren in Höhe von 3,50 Euro (Gesamt 118,50 Euro) fest. Sie begründete die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs im Wesentlichen damit, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht habe ermittelt werden können, von wem das Fahrzeug geführt worden sei. Die Klägerin habe zwar im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Angaben über die Person des Fahrers gemacht. Dieser habe sich jedoch nicht zu diesem Vorfall geäußert. Auch Ermittlungen vor Ort hätten zu keinem Ergebnis geführt. Auf die Vorladung der Polizei habe er nicht reagiert. Die Klägerin habe demnach nicht hinreichend an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitgewirkt. Der angegebene Fahrzeugführer wohne bei der Klägerin im Haus und sei mit ihr verheiratet. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von 6 Monaten sei auch verhältnismäßig. Bei einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit wäre neben der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR zusätzlich 1 Punkt im Fahreignungsregister einzutragen gewesen. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe wahrheitsgemäß angegeben, dass das Fahrzeug zur Tatzeit an ihren Ehemann, Herrn G., überlassen gewesen sei. Die Klägerin habe also den Fahrer zum Vorfallszeitpunkt benannt. Es sei nicht haltbar, wenn in dem angegriffenen Bescheid die Rede davon sei, dass nicht habe ermittelt werden können, von wem das Fahrzeug geführt wurde. Der Ehemann habe auf Nachfrage erklärt, einen Anhörungsbogen von der Behörde nicht bekommen zu haben. Hier hätte nach Überlassung der Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen den bekannten tatsächlichen Fahrzeugführer abgesetzt und zugestellt werden müssen. Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn die Behörde versuche, tagsüber bei berufstätigen Menschen jemanden anzutreffen, um Ermittlungen zur Fahrereigenschaft vorzunehmen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2023 aufzuheben. Nachdem die Zeitspanne zum Führen des Fahrtenbuchs (17. Dezember 2023 bis zum 17. Juni 2024) abgelaufen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 2. Juli 2024 mitgeteilt, dass die Klägerin das geforderte Fahrtenbuch bislang nicht geführt und vorgelegt habe. In Ansehung des Zeitablaufs werde nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt. Um einem Bußgeld vorzubeugen und im Hinblick auf den Gebührenbescheid habe die Klägerin ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin beantragt nunmehr, die in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2023 enthaltene Gebührenfestsetzung aufzuheben, im Übrigen festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2023 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass trotz Nennung des verantwortlichen Fahrzeugführers eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden könne. Die Anordnung könne auch dann erfolgen, wenn der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers nicht zu vertreten habe, sondern an der Feststellung mitgewirkt habe, die Ermittlungsbemühungen aber gleichwohl erfolglos geblieben seien. Es liege hier eine Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung vor, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, innerhalb der 3-Monatsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln. Die Fahrtenbuchauflage solle dafür Sorge tragen, dass künftig die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sei. Im konkreten Fall sei hierbei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits im Jahr 2021 ein Verfahren des Polizeipräsidiums J. eingestellt worden sei. Das erneute verkehrswidrige Verhalten stelle eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar und erfordere Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zukünftig sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht vorliegend durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen – soweit sie zulässig ist – unbegründet. Soweit sich die Klage gegen die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr wendet, ist sie zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber in der Sache unbegründet. Im Übrigen ist die mit dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren fortgeführte Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2023 unzulässig. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor einer Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Vorliegend hat sich die Fahrtenbuchauflage zwar durch Zeitablauf erledigt, jedoch hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht dargelegt. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich grundsätzlich durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den es zu führen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 2015 - 8 A 1892/14 -, juris Rn. 5 ff.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 27. März 2020 - 12 ME 48/20 -, juris Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 3. September 2015 - 11 ZB 15.1104 -, juris Rn. 12; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarl.), Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 A 224/15 -, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juli 2014 - 14 K 5518/12 -, juris Rn. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 23. März 2012 - 7 A 1074/11 -, juris Rn. 60; VG Osnabrück, Urteil vom 27. Juni 2003 - 2 A 117/02 -, juris Rn. 14; VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Au 3 K 02.629 -, juris; a.A. VG Göttingen, Beschluss vom 27. September 2018 - 1 B 289/17 -, juris Rn. 4. So liegt der Fall hier. Die festgelegte Dauer der mit Sofortvollzug angeordneten Führung eines Fahrtenbuchs von sechs Monaten bis zum 17. Juni 2024 ist inzwischen abgelaufen. Zudem ist mittlerweile auch der Zwangsgeldandrohung und der mit der Fahrtenbuchauflage kraft Gesetzes einhergehenden Nebenpflichten zur Aufbewahrung und Vorlage des geführten Fahrtenbuchs (§ 31a Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO -) die Grundlage entzogen worden. Denn die Klägerin hat das Fahrtenbuch unstreitig bis zum Ablauf der Frist nicht geführt, ohne dass die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt oder eingeleitet hätte. Ist der Zeitraum abgelaufen, nützt die Anwendung des Verwaltungszwangs nichts mehr, um auf den Fahrzeughalter einzuwirken und die mit der Androhung eines Zwangsgeldes gesicherte Handlungspflicht, vgl. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) – konkret das Führen des Fahrtenbuchs bis zum 17. Juni 2024 – durchzusetzen. Auch die Vorlage eines Fahrtenbuchs mit Eintragungen, die nicht gemacht wurden, ist damit einhergehend unmöglich geworden, vgl. BeckOK StVR/Heinzeller, 24. Ed. 15.7.2024, StVZO § 31a Rn. 72. Danach ist die Anfechtungsklage unzulässig (geworden). Die nach zulässiger Umstellung des Klageantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ergangenen Fahrtenbuchauflage gerichtete statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unzulässig, weil es an der Darlegung eines notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses fehlt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ergangenen Verwaltungsakts, wobei die Klägerin ihr berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 12. Für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist erforderlich, aber auch ausreichend, jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung (noch) geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Dieses ist substantiiert darzulegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20, und vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61/06 -, juris Rn. 3. Daran fehlt es hier. Ein solches Interesse besteht vorliegend nicht. Ist die Fahrtenbuchanordnung zeitlich abgelaufen, so kommt die bloße Feststellung ihrer etwaigen Unrechtmäßigkeit grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 11 ZB 14.1129 -, juris, und Urteil vom 18. März 1977 - 114 XI 77 -, DAR 1977, 335-335; OVG Saarl., Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 A 224/15 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27. März 2020 - 12 ME 48/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juli 2014 - 14 K 5518/12 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 23. März 2012 - 7 A 1074/11 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 27. Juni 2003 - 2 A 117/02 -, juris; Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVZO § 31a Rn. 83. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin für die Fortsetzungsfeststellungsklage ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Ein Rehabilitationsinteresse rechtfertigt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (nur) dann, wenn eine fortdauernde diskriminierende Wirkung eines erledigten Verwaltungsaktes mit einer fortwirkenden Grundrechtsbetroffenheit dargetan wird und/oder wenn ungünstige Nachwirkungen der inzwischen erledigten behördlichen Maßnahme bestehen und diesen Wirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann. Von einer Diskriminierung kann nur die Rede sein bei ehrenrührigen und ehrverletzenden, persönliche Vorwürfe oder Bemakelungen enthaltenden Formulierungen in einem Verwaltungsakt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N. Die Fahrtenbuchauflage wirkt nicht diskriminierend, da sie in der Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar ist und auch von ihrem Charakter her keinen erheblichen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen darstellt - damit scheidet Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zur Begründung des Feststellungsinteresses aus. Ein ideelles Interesse der Klägerin, die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage klären zu lassen, besteht nicht, da dieser Verwaltungsakt weder seinem Inhalt nach noch wegen der Umstände seines Erlasses das Ansehen der Klägerin beeinträchtigt. Durch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches wird vom Halter eines Fahrzeugs verlangt, für eine begrenzte Zeit an der Erreichung des gemeinwohlbezogenen Anliegens mitzuwirken, dass Personen, die Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begehen, ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Forderung ist nicht ehrenrührig; insbesondere wurde der Klägerin in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids nicht zur Last gelegt, sich selbst rechtswidrig verhalten zu haben. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 11 ZB 11.2453 -, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juli 2014 - 14 K 5518/12 -, juris Rn. 19; VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Au 3 K 02.629 -, juris Rn. 12. Die von der Klägerin geltend gemachte, befürchtete Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens reicht zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses ebenfalls nicht aus. Zwar kann ein berechtigtes Interesse zu bejahen sein, wenn der Feststellung der Rechtswidrigkeit Bedeutung für ein inzwischen eingeleitetes oder zu erwartendes Bußgeldverfahren oder Strafverfahren zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1979 - 8 C 22.78 -, BVerwGE 59, 23-31, juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 113 Rn. 139; anzweifelnd, ob ein bevorstehendes oder anhängiges Ordnungswidrigkeitenverfahren ein besonderes Feststellungsinteresse begründen kann: Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 1 ZB 13.514 -, juris Rn. 14. Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ein solches Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 69a Abs. 5 Nr. 4 StVZO i.V.m. § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bereits eingeleitet wurde oder konkret bevorsteht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit Ablauf von drei Monaten nach dem Ablauf des letzten Tages, für den das Fahrtenbuch zu führen war (17. Juni 2024), am 17. September 2024 Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Denn nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Dies ist hier der Fall. Für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist das vorgetragene Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage, mit der Begründung, von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens verschont zu bleiben, nach Ansicht der Einzelrichterin nicht als schutzwürdig anzuerkennen. Denn unabhängig von der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hat die Klägerin sich ordnungswidrig verhalten. Gemäß § 69a Abs. 5 Nr. 4 StVZO handelt ordnungswidrig i.S.d. § 24 Abs. 1 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31a Abs. 2 StVZO als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt. Für die Verhängung eines Bußgeldes ist dabei grundsätzlich nur maßgeblich, dass die Fahrtenbuchauflage unanfechtbar oder sofort vollziehbar war und keine Nichtigkeitsgründe vorlagen, nicht jedoch, dass die Anordnung auch rechtmäßig erfolgt ist. Vgl. MüKoStVR/Knop, 1. Aufl. 2016, StVZO § 31a Rn. 37. Die Pflichten aus § 31a Abs. 2 StVZO bestehen unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt zu Recht erlassen worden ist; maßgebend ist allein seine Wirksamkeit. Im Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Fahrtenbuchauflage ist deshalb nur zu prüfen, ob die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, im Zeitpunkt der Tat unanfechtbar oder wenigstens für sofort vollziehbar erklärt worden war und ob kein Nichtigkeitsgrund vorlag; darauf, ob die Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für eine solche Anordnung mit Recht für gegeben erachtet hat, kommt es grundsätzlich nicht an. Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Oktober 1973 - 1 St 596/73 OWi -, juris Rn. 4. Der Einleitung und Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach diesen Vorschriften stünde deshalb eine nachträgliche Feststellung, dass die vollziehbare Fahrtenbuchauflage rechtswidrig gewesen ist, nicht im Wege. Vgl. VG München, Urteil vom 15. September 1999 - M 6 K 99.2173 -, juris Rn. 19. Nach diesen Maßgaben bestand im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines gegen die Klägerin einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens unabhängig von der begehrten Feststellung der Rechtmäßigkeit, weshalb dieser Ausspruch der Klägerin keinen Vorteil bringen würden. Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, war aufgrund der Anordnung der Beklagten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar. Entgegen dieser Anordnung hat die Klägerin das Fahrtenbuch nicht geführt, mithin sich ordnungswidrig verhalten, und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Fahrtenbuchauflage. Im Übrigen ist auch nicht schutzwürdig, das Feststellungsinteresse wegen eines befürchteten Ordnungswidrigkeitenverfahren daraus herzuleiten, dass sich die Betroffene bewusst bußgeldbewehrt verhalten hat (Nichtbefolgung der Verfügung trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung), obwohl ihr ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten (Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse damit begründen will, dass der Frage der Rechtswidrigkeit Bedeutung für die Gebührenfestsetzung zukomme, fehlt es ebenfalls an einem Bedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Denn die Kostenentscheidung im Bescheid vom 17. November 2023 hat sich nicht erledigt, so dass insoweit die Anfechtung – wie geschehen – weiterhin möglich und für eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum ist. Auch eine Wiederholungsgefahr vermag bei der Fahrtenbuchauflage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303-324, juris Rn. 21, und Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 A 224/15 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 11 ZB 14.1129 -, juris Rn. 13. Daran fehlt es hier. Dass sich eine vergleichbare Konstellation, bei der sich die Behörde gegebenenfalls erneut veranlasst sehen könnte, gegenüber der Betroffenen die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen, in absehbarer Zeit erneut stellen könnte, ist hier nicht dargelegt worden. Im Übrigen stehen im Wiederholungsfall mit der Anfechtungsklage und der Möglichkeit der gerichtlichen Suspendierung eines etwaigen Sofortvollzugs ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 11 ZB 11.2453 -, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juli 2014 - 14 K 5518/12 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Au 3 K 02.629 -, juris Rn. 12; Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVZO § 31a Rn. 83. II. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist in Gestalt des festgestellten Geschwindigkeitsverstoßes gegeben. Mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000 wurde am 4. Juni 2023 um 11:45 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i. V. m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i. V. m. Anlage 2 zur StVO, die mit einem Bußgeld von 100,00 Euro (§ 1 BKatV, lfd. Nr. 11.3.4 BKat) sowie einem Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister (lfd. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) geahndet worden wäre. Die Beklagte ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war, obwohl die Fahrzeughalterin – die Klägerin – hier an der Feststellung mitgewirkt hat. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde ist nicht ersichtlich, so dass die Führung eines Fahrtenbuchs in rechtmäßiger Weise angeordnet werden konnte Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und – in gleichliegenden Fällen – erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Eine solche Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 8 A 4299/19 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - 8 B 837/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 14 L 1352/24 -, juris. Die Feststellung des Fahrers ist auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtigt ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Abzustellen ist dabei auf das im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren erforderliche Maß der Überzeugung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2008 - 8 A 586/08 -, juris Rn. 4, 13 ff., vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 39 ff., vom 30. Juni 2020 - 8 A 1423/19 -, juris Rn. 30, und vom 10. Mai 2022 - 8 B 1844/21 -, n.v.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Beschluss vom 23. März 2021 - 3 M 19/21 -, juris Rn. 7; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 4. August 2014 - 3 B 90/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 CS 15.6 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 14 L 1505/14 -, juris Rn. 40; Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVZO § 31a Rn. 25. Darauf, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es hingegen nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 8 A 464/23 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (Schl.-H. OVG), Urteil vom 8. Dezember 2022 - 5 LB 17/22 -, juris Rn. 28. Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind. Vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 5 LB 17/22 -, juris Rn. 28; Bay. VGH, Urteil vom 1. April 2019 - 11 B 19.56 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVZO § 31a Rn. 40. Gemessen hieran hat die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall die angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, ohne dass im Ergebnis eine Feststellung des Fahrers oder der Fahrerin hinreichend möglich war. Zwar hat die Klägerin Angaben zum Fahrer gemacht. Die Feststellung der Täterschaft ist gleichwohl erfolglos geblieben. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Die Bußgeldbehörde hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2023 zu dem Geschwindigkeitsverstoß angehört. Sie hat daraufhin angegeben, dass sie das Fahrzeug zur Tatzeit Herrn G. (...) überlassen habe. Der daraufhin im Bußgeldverfahren mit Schreiben vom 6. Juli 2023 angehörte Herr G. reagierte nicht. Das Anhörungsschreiben kam nicht in den Postrücklauf. Infolgedessen wandte sich die Bußgeldbehörde an die Polizeiinspektion V. mit der Bitte, die für die Tat verantwortliche Person festzustellen. Der ermittelnde Polizeibeamte teilte daraufhin mit, dass unter der Anschrift niemand angetroffen wurde. Auf eine Vorladung, die ebenfalls nicht in den Postrücklauf gekommen war, erschien Herr G. ebenfalls nicht. Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Der ausgebliebene Ermittlungserfolg ist nicht auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde zurückzuführen. Denn weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich. Eine sonst in vergleichbaren Fällen regelmäßig erfolgversprechende und daher als Ermittlungsansatz zu verfolgende Anforderung des Pass- bzw. Personalausweisfotos zwecks Lichtbildabgleichs, vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2023 - 8 A 2361/22 -, juris, kam im vorliegenden Fall gerade nicht in Betracht, da Herr G. die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt und eine Beiziehung von Vergleichsbildern (z.B. des Pass- bzw. Personalausweisfotos) nicht möglich war. Der Vermerk der Bußgeldstelle erhält zudem die Angabe, es gebe keinen Facebook-Eintrag. Auch die Klägerin selbst hat keine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises ihres Ehemannes zur Ermöglichung eines Abgleichs vorgelegt. Im Übrigen hat sie von ihrem Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zuletzt war auch die Vorlage des Täterfotos etwa in der Nachbarschaft zwecks Lichtbildabgleich nicht angezeigt. Grundsätzlich sind solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen. Insofern ist das Vorzeigen des Fotos im Wohnumfeld rechtlich bedenklich, weil es stärker in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift als behördeninterne Ermittlungen, wenn der Halter selbst nicht willens ist, das ihm mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Behördliche Aufklärungsbemühungen berühren dann nämlich zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, wenn Dritte notgedrungen Kenntnis von der Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erlangen, Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Halters ziehen können oder aufgrund der Vorlage eines aussagekräftigen Täterfotos (etwa in der Nachbarschaft) den Täter sogar erkennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, juris Rn. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 3 OWi 6 SsBs 258/20 -, juris Rn. 13 m.w.N. Vor diesem Hintergrund wäre ein Vorzeigen des Fotos des Herrn G. im Zusammenhang mit der Verkehrsordnungswidrigkeit im Wohnumfeld unangemessen gewesen. Es hätte Herrn G. im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stärker belastet, als ihm selbst – wie geschehen – die Möglichkeit zu geben, persönlich vorzusprechen. Mangels Rückmeldung sowohl auf die Anhörung der Bußgeldstelle, als auch auf die polizeiliche Vorladung, durfte die Bußgeldstelle davon ausgehen, dass Herr G. sich nicht zur Sache äußern wollte. Ist demnach ein Abgleich mit dem Täterfoto ohne Erfolg geblieben, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich. Dass die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, ist weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die Verfahrenseinstellung durch die Bußgeldbehörde ist nach alledem nicht zu beanstanden. Zwar hat die Klägerin als Fahrzeughalterin ihre Mitwirkungspflichten (teilweise) erfüllt, indem sie zunächst Angaben zum Fahrer gemacht hat. Die Beklagte war in der Folge – entgegen der Ansicht der Klägerin – jedoch nicht verpflichtet, gegen Herrn G., der nach den Angaben der Klägerin der Fahrer gewesen sein soll, einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Denn die Täterschaft des Herrn G. war für die Behörde nicht erwiesen. Über das Fahrerfoto hinaus wurden keine weiteren, zudem den Erlass eines Bußgeldbescheides tragenden Beweismittel benannt oder tatsächliche, die Beurteilung bestätigende Umstände angeführt. In derartigen Fällen ist die Bußgeldbehörde nicht gehalten, sich über ihre Zweifel hinwegzusetzen und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, obwohl sie von der Täterschaft des Verdächtigen nicht ausreichend überzeugt ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 14 L 1505/14 -, juris Rn. 42 m.w.N. Der Erlass eines Bußgeldbescheides setzt stets voraus, dass die Behörde einen dem Ermittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gewonnen hat. Denn es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, dass er sich gegen einen an ihn gerichteten Bußgeldbescheid zur Wehr setzen muss, obwohl nicht einmal die Behörde seine Täterschaft für erwiesen hält. Überdies besteht bei verbleibenden Zweifeln an der Täterschaft des Betroffenen das Risiko, dass der Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden. Denn entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist der Adressat des Bußgeldbescheides freizusprechen, wenn im gerichtlichen Verfahren letztlich Zweifel an seiner Täterschaft verbleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 41, vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, juris Rn. 16, und vom 25. März 2008 - 8 A 586/08 -, juris Rn. 12 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 M 19/21 -, juris Rn. 7. Nach diesen Maßgaben verblieb im vorliegenden Fall die Unklarheit, ob dem Herrn G. die Tat im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem erforderlichen Grad an Überzeugung nachweisbar sein würde. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, nach Überlassung der Anhörung hätte „ohne Wenn und Aber“ ein Bußgeldbescheid abgesetzt und zugestellt werden müssen. Einzig das Geschwindigkeitsmessfoto ließ nicht mit ausreichender Sicherheit auf Herrn G. als Fahrer schließen. Dieser hatte weder auf die Anhörung reagiert, noch ist er auf die Vorladung hin erschienen. Ein Lichtbildabgleich konnte Vergleichsfotos nicht durchgeführt werden. Die dadurch verbleibenden Zweifel an der Täterschaft des Herrn G. und an deren Nachweisbarkeit boten – entgegen der Ansicht der Klägerin – hinreichenden Anlass, vom Erlass eines Bußgeldbescheides abzusehen. Dass die Klägerin, die zuvor im schriftlichen Anhörungsbogen Angaben zum Fahrer gemacht hatte, nicht (sicher) wissen konnte, ob die Bußgeldbehörde Zweifel an dessen Täterschaft hegt, ist dabei ohne Bedeutung. Denn sie war nicht verpflichtet, der Klägerin ihre Bedenken an der Fahrereigenschaft oder gar deren Gründe offenzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 47; OVG LSA, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 M 19/21 -, juris Rn. 7. Ein für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn sie den Halter über den Misserfolg ihrer bisherigen Ermittlungsbemühungen nicht in Kenntnis gesetzt und zu einer weitergehenden Mitwirkung an der Aufklärung aufgefordert hat. Vgl. Hentschel/König/Dauer/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVZO § 31a Rn. 39. Aufgrund der abschließenden Berufung auf ihr Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht im Anhörungsbogen konnte zudem davon ausgegangen werden, dass die Klägerin selbst sich nicht weiter zur Sache äußern würde. Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1030/15 -, juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 8 B 591/14 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, juris Rn. 21 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris Rn. 2. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist wesentlich auf das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung abzustellen. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug des Halters begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher ist es gerechtfertigt, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeuges zuzumuten. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 - 1 B 131/16 -, juris. Demgemäß liegt die im vorliegenden Fall für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Zudem bewegt sich die Dauer von sechs Monaten im untersten Bereich einer effektiven Kontrolle und stellen hier keine übermäßige Belastung dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227-230, juris Rn. 11. Vor diesem Hintergrund ist auch die angefochtene Gebührenfestsetzung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 115,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt und befindet sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens (21,50 bis 200,00 Euro). Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,50 Euro ergibt sich aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Der Festsetzung liegt eine rechtmäßige Amtshandlung zugrunde. Dahingehend wird vollumfänglich auf obige Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.518,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 8 B 369/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 14 L 1505/14 -, juris Rn. 52. Der Gebührenbescheid (118,50 Euro) war entsprechend zu addieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.