Leitsatz: 1. Der Einwand, bei der Durchführung der Ersatzvornahme seien Gebrauchsgegenstände entsorgt worden, bei denen es sich nicht um Abfall gehandelt habe, berührt die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides nicht. 2. Der Kläger kann mit einem Ersatzanspruch aufgrund eines bei Gelegenheit der Durchführung der Ersatzvornahme abhanden gekommenen Gegenstand solange nicht aufrechnen bis diese verbindlich festgestellt ist oder anerkannt wird. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf,1. unmittelbar nach Zustellung dieser Verfügung keine weiteren Abfälle mehr auf dem Grundstück T. Straße 189a in N. , Gemarkung N. , Flur 74, Flurstücke 22, 23 und 45 zu lagern, abzulagern oder zu behandeln,2. die auf dem Zufahrtswege und unmittelbar seitlich des Zufahrtsweges zur Hofstelle lagernden Abfälle, bestehend aus Gestellen und Teilen von Fahrrädern, Kühlschränken, Waschmaschinen, Einzelteilen aus Haushaltsgeräten, alten Regalen, Gartenmöbeln, Einkaufswagen, einem Autowrack und einer Vielzahl von weiteren Gegenständen aus Haushaltungen sowie Lebensmitteln und sonstigem Unrat bis zum 15. September 2011,3. die im Innenbereich der Hofstelle lagernden Abfälle, bestehend aus Fahrrädern und Fahrradteilen, Gegenständen aus Haushaltungen aus Metallen, Kunststoffen und Holz, Einkaufskörben, Kinderspielzeug, Hausmüll, Lebensmittelresten und sonstigem Unrat bis zum 15. Oktober 2011, ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen.Für den Fall, dass der Kläger den Aufforderungen zu 2. und 3. innerhalb der jeweils gesetzten Fristen nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger die Festsetzung einer Ersatzvornahme an. Dabei wies er darauf hin, dass die Kosten der jeweiligen Ersatzvornahme aufgrund der großen Abfallmengen und der unbekannten Zusammensetzung der dort lagernden Abfälle nicht hinreichend bestimmbar seien, jedoch insgesamt mehr als 5000 € betragen dürften Diese Ordnungsverfügung wurde dem Kläger persönlich am 9. Juli 2011 zugestellt. Der Kläger hat kein Rechtsmittel gegen vorgenannten Bescheid eingelegt. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 setzte der Beklagte die dem Kläger angedrohte Ersatzvornahme zu den Ziffern 2. und 3. der vorstehenden Ordnungsverfügung fest und erklärte, er werde Fachfirmen damit beauftragen, die im Zufahrtsbereich und unmittelbar seitlich des Zufahrtsweges zur Hofstelle und die im Innenbereich der Hofstelle lagernden Abfälle einzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen, falls der Kläger nicht selbst bis zum 25. Juni 2013 die Anordnungen nach den Ziffern 2. und 3. der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2011 befolge. Diese Verfügung wurde dem Kläger durch Übergabe des Schriftstücks in Form der Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung am 6. Juni 2013 zugestellt. Am 11. Juli 2013 führte der Beklagte die Ersatzvornahme durch. Über die Durchführung der Ersatzvornahme fertigte der verantwortliche Beamte des Beklagten auszugsweise nachfolgenden Vermerk: Die Räumung erfolgte in der Zeit von 8:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr. … Die Räumung wurde durchgeführt durch acht Mitarbeiter der Umweltwerkstatt C. in N. und mit Hilfe eines Radladers und durch zwei Mitarbeiter des Kreisbauhofs mit Unterstützung eines Traktors. Bis Mittag wurde auf dem Hof niemand angetroffen. Geräumt wurden der Zufahrtsweg zur Hofstelle und die nördlich angrenzende Teilfläche. Zum Teil geräumt wurde der Bereich des Innenhofs. Eine vollständige Räumung war aufgrund der dort lagernden Mengen und des geplanten Zeitablaufs nicht möglich. Im Inneren des Hofes lagert etwa noch ein Drittel der ursprünglichen Gesamtmenge. Nachdem die Zufahrt frei gezogen war, wurde der Innenbereich des Hofes soweit geräumt, dass über die Freifläche auch die Feuerwehr wieder in die Nähe der Hofgebäude gelangen kann. Die Räumung erfolgte unter der Vorgabe, dass möglichst metallhaltige Abfälle von sonstigen Abfällen getrennt verladen werden. Darüber hinaus war darauf zu achten, dass, soweit erkennbar, keine landwirtschaftlich genutzten Geräte oder Ersatzteile beseitigt werden. Größere Abfallablagerungen wurden direkt mit den Frontladern aufgenommen und in die entsprechenden Containermulden verladen. … Gegen Mittag erschien Herr … (der Vater des Klägers) … . Er erklärte, dass er … Nicht darüber informiert worden sei, dass die Ersatzvornahme am 11. Juli 2013 durchgeführt werden solle. Er suchte den Hofinnenbereich auf und klagte darüber, dass dort noch Gegenstände lägen, die für den Betrieb der Landwirtschaft oder sonst wie benötigt würden. Einige Teile konnten gesichtet werden und wurden von den Arbeitskräften gesichert (z.B. Kreissägetisch, einzelne Metallstreben für Trecker). … Früh nachmittags erschien auch … (der Kläger). Dieser … beschimpfte … die Behördenvertreter über die Durchführung der Ersatzvornahme. Auch er war im Wesentlichen besorgt über das Entsorgen von Geräten und Teilen von landwirtschaftlichen Geräten. Von Besonderheit war ein Kreiselmäher, der mit einem Traktor betrieben werden könne. Dieser sei ihm zur Reparatur überlassen worden und sei von ihm gekauft worden und müsse repariert werden. Das Gerät koste 3.500,00 €. Er verlangte, dass noch vorhandene Containermulden wieder entleert werden. Dieses wurde … abgelehnt. Ein Rückruf beim beauftragten Schrottsammler ergab, dass das besagte Gerät auf einem Container obenauf liegt. Es wurde abgestimmt, dass dieses Gerät beiseite gelegt wird. Es kann noch nicht gesagt werden, ob es noch nutzbar sein wird. Vom … (Vater des Klägers) wurde auch darum gebeten, nachzuschauen, ob eventuell auch noch zwei Schweißgeräte aufgefunden werden können. Diese bitte … (wurde) an den Schrottverwerter weitergegeben. Der … (Kläger) verließ bereits vor Abschluss der Maßnahme die Hofstelle. Er deutete vorher an, dass er sich den Diebstahl nicht gefallen lasse. Das, was auf dem Hof gelagert habe, sei kein Abfall gewesen. Er werde nunmehr … Strafanzeige … erstatten. Die Räumungsaktion wurde um ca. 16:00 Uhr beendet. Sämtliche Containermulden und sonstige Gerätschaften einschließlich Personal waren bis zu diesem Zeitpunkt abgezogen. Für den Einsatz von acht Mitarbeiter sowie eines Radladers berechnete die Werkstatt C. gGmbH 1.016,50 €. Die Firma T1.-- Entsorgung GmbH berechnete für die Bereitstellung von acht Containern und der Entsorgung ihres Inhalts 3.456,95 €. Die Firma T2. GmbH, geht drei Container für Schrott zur Verfügung gestellt hatte, berechnete für die Zurverfügungstellung 321,30 € und vergütete für den gesammelten Schrott 1.082,40 €, mit der Folge, dass diese Firma dem Beklagten 761,10 € vergütete. Mit begründetem Leistungsbescheid vom 27. November 2013 forderte der Beklagte vom Kläger die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 3.712,35 € sowie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 25,00 € und somit einen Gesamtbetrag von 3.737,35 €. Dieser Bescheid wurde dem Kläger durch Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung am 6. Dezember 2013 zugestellt. Der Kläger hat am 2. Januar 2014 gegen den Leistungsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Bei dieser Maßnahme seien sehr viele Maschinen und Geräte seitens des Beklagten zu Abfall erklärt worden. Diese Geräte müsse er nun teuer nachkaufen. Er habe auch nicht das Geld, um den geforderten Betrag zu zahlen. Die von ihm erzielten Erträge seien in diesem Jahr geringer und die EU-Zahlungen seien bislang auch noch nicht eingegangen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe : Trotz Ausbleibens des Klägers im Termin kann das Gericht entscheiden, da der Kläger seine Verhinderung nicht vor dem Termin glaubhaft gemacht hat. Erst mit Schreiben vom 11. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am 14. Juli 2014, hat sich der Kläger auf ein persönliches Unwohlsein am Verhandlungstag berufen. Dies gibt dem Gericht keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Ein Unwohlsein lässt nicht auf die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers schließen. Es ist zudem nicht durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist als Adressat der bestandskräftigen Nummern 2. und 3. nebst bestandskräftiger Zwangsmittelandrohung in der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2011 und Festsetzung des Zwangsmittels durch Bescheid vom 5. Juni 2013, der keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wie aus dem Urteil des Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren 9 K 3089/13 hervorgeht, aufgrund der im Leistungsbescheid angeführten Bestimmungen zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet. Bedenken gegen die Höhe der verlangten Zahlung hat der Kläger nicht erhoben. Soweit er geltend macht, bei der Durchführung der Ersatzvornahme seien Gebrauchsgegenstände entsorgt worden, bei denen es sich nicht um Abfall gehandelt habe, berührt dieser Einwand die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides nicht. Zum einen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, um welche Gegenstände es sich handelt. Zum anderen kann der Kläger mit einem Ersatzanspruch aufgrund eines bei Gelegenheit der Durchführung der Ersatzvornahme abhanden gekommenen Gegenstands solange nicht aufrechnen bis dieser verbindlich festgestellt oder anerkannt wird. Beides ist bis heute nicht der Fall. Dass dem Kläger die monetären Mittel zur Begleichung der durch Leistungsbescheid geltend gemachten Forderung nicht zur Verfügung stehen, steht der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids nicht entgegen. Dies ist allenfalls ein Problem seiner Vollstreckung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).