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Gerichtsbescheid

14 K 2255/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0715.14K2255.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in glei-cher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist seit Juli 1995 bei dem Beklagten mit einem Radio- und einem Fern-sehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. In der Zeit von Juni 2007 bis Januar 2009 war der Kläger auf Grund entsprechender Befreiungsanträge von der Rund-funkgebührenpflicht befreit. 3 Unter dem 27. Januar 2009 erhielt der Beklagte von der zuständigen Einwohner-meldebehörde die Mitteilung, dass der Kläger amtlich nach H. abgemeldet worden sei. 4 Unter dem 15. März 2010 teilte die Einwohnermeldehörde sodann mit, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2010 in E. gemeldet sei. 5 Mit Schreiben vom 15. März 2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass sein Teilnehmerkonto für den Zeitraum von Februar 2009 bis einschließlich März 2010 einen Rückstand von 251,72 € aufweise. 6 Daraufhin verwies der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13. April 2010 unter Vorlage einer Meldebescheinigung der Stadt J. darauf, dass er bis Juli 2008 mit Hauptwohnung in J. gemeldet gewesen sei. Er habe keine Zahlungsauffor-derungen erhalten, rechtsmittelfähige Bescheid seien nicht ergangen. Er sei bereits vor dem geltend gemachten Zeitraum von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen, die berechneten Gebühren seien deshalb niederzuschlagen. Aus der beigefügten Meldebescheinigung sei ersichtlich, dass er in der geltend gemachten Zeit hier keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten habe. Bereits aus Billigkeitsgründen seien die Forderungen aufzuheben. Mit weiterem Schreiben vom 10. Mai 2010 machte der Kläger ergänzend geltend, er sei bereits vor seiner Aus-reise ins Ausland nicht gebührenpflichtig gewesen. Durch die Ausreise habe sich hieran nichts geändert. Im Übrigen sei dem Beklagten auch eine Einwohnermelde-amtsanfrage zumutbar gewesen, 7 Nach unbeachtet gebliebenen Hinweisschreiben des Beklagten über die Verpflich-tung des Rundfunkteilnehmers zur Abmeldung seiner Geräte zur Vermeidung einer fortdauernden Gebührenpflicht sowie Zahlungserinnerungen setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 1. Oktober 2010 die Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Februar 2009 bis einschließlich März 2010 auf 256,72 € sowie mit Gebühren-bescheid vom 5. November für den Zeitraum von April bis einschließlich September 2010 auf 112,88 € fest. Gegen beide Bescheide legte der Kläger ein Rechtsmittel nicht ein. 8 Nach weiteren Mahnschreiben vom 3. Dezember 2010 sowie 1. Januar 2011 teilte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2011 mit, er habe in dem gesamten streitigen Zeitraum keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten. Die früher unter seiner Adresse in J. bereitgehaltenen Geräte habe er anlässlich eines längeren Auslandsaufenthalts nach H. verbracht. Während seines Aufenthalts in H. sei er durch das Einwohnermeldeamt von Amts wegen abgemeldet gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er zu keinem Zeitpunkt ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten. 9 Nachdem der Kläger auch auf einen weiteren Hinweis des Beklagten vom 10. Febru-ar 2011 auf die Notwendigkeit einer Abmeldung zur Beendigung der Gebührenpflicht sowie im Hinblick auf den gestellten Niederschlagungsantrag auf die Erforderlichkeit der Vorlage aussagefähiger Unterlagen zur Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit nicht reagierte, setzte der Beklagte mit weiterem Gebührenbescheid vom 4. März 2011 die Gebühren für den Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2010 auf 58,94 € einschließlich eines Säumniszuschlages von 5,- € fest. 10 Gegen diesen erhob der Kläger unter dem 30. März 2011 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Januar 2011 Widerspruch. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe erstmals mit seinem Schreiben vom 26. Ja-nuar 2011 mitgeteilt, dass er seine Empfangsgeräte bei seinem Umzug ins Ausland mitgenommen habe und diese dort verblieben seien. Die Geräte seien deshalb mit Ablauf des Monats Januar 2011 abgemeldet worden. Der Gebührenbescheid betreffe allerdings den davor liegenden Zeitraum von Oktober bis Dezember 2010, für den der Kläger deshalb zu Recht als gebührenpflichtig in Anspruch genommen worden sei. 12 Daraufhin hat der Kläger am 1. Juni 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Be-gründung macht er geltend, bereits aus den anwaltlichen Schriftsätzen vom 13. April und 10. Mai 2010 gehe inhaltlich hervor, dass er ins Ausland verzogen sei und keine Geräte zum Empfang bereithalte. Damit zusammen habe er auch die Meldebeschei-nigung vorgelegt, aus der die amtliche Abmeldung hervorgehe. Zudem räume der Beklagte selbst ein, über das Einwohnermeldeamt von Amts wegen bereits im Januar 2009 die Mitteilung erhalten zu haben, dass er ins Ausland verzogen sei. Hinzu komme, dass er für die Zeiträume von Februar 2009 bis September 2010 keine Gebührenbescheide sondern lediglich Zahlungsaufforderungen erhalten habe. 13 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 14 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist unter Wiederholung der Gründe des Widerspruchsbescheides ergänzend darauf, dass der Kläger erstmals im Januar 2011 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vorgetragen habe, dass er seine damaligen Geräte im Ausland zurückgelassen habe und nunmehr keine Geräte mehr zum Empfang bereithalte. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich den Beschluss der Kammer vom 7. November 2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2013 – 19 E 1293/11 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen worden ist, sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 19 Die Beteiligten sind zum Erlass eines Gerichtsbescheides durch den Einzelrichter angehört worden. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Kammer entscheidet gemäß Beschluss vom 28. November 2013 durch den Berichterstatter als Einzelrichter sowie nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 22 Die allein gegen den Gebührenbescheid vom 4. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. 23 Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist (auch) für den von diesem Bescheid erfassten Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2010 rundfunkgebührenpflichtig. 24 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen tech-nischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen wer-den können (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunk-gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Rundfunkgebührenpflicht besteht hiernach unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird. 25 Der Kläger war seit 1995 als Rundfunkteilnehmer beim Beklagten angemeldet und damit gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV im Grundsatz gebührenpflichtig. 26 Seine Rundfunkgebührenpflicht ist weder für die Zeit seines Aufenthalts in H2. ab August 2008, die hier nicht Streitgegenstand ist, noch – und erst recht nicht – für die Zeit seit seinem erneuten Umzug nach Deutschland ab Februar 2010 entfallen. Der Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass eine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV durch den Kläger erstmals unter dem 26. Januar 2011 erfolgt ist. 27 Eine – wie hier – bereits einmal durch Anmeldung bzw. durch das unstreitige Bereit-halten eines Rundfunk- bzw. Fernsehgeräts zum Empfang entstandene Rundfunk-gebührenpflicht kann nur nach Maßgabe der speziellen Voraussetzung des § 4 Abs. 2 RGebStV durch Abmeldung beendet werden. Nach dieser Vorschrift endet die Ge-bührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunk-geräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunk-anstalt angezeigt worden ist. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass das Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht an zwei materiell-rechtliche Voraussetzun-gen gebunden ist, nämlich an das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangs-geräts und dessen Anzeige gegenüber der Gebühreneinzugszentrale bzw. der jeweiligen Rundfunkanstalt. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW), Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2004 - 27 K 955/02 –, www.nrwe.de -. 29 Aus der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 2 RGebStV resultiert die Berechtigung des Beklagten, selbst dann Gebühren fordern zu dürfen, wenn der in Anspruch Genommene im streitigen Zeitraum ein Rundfunkempfangsgerät tatsächlich nicht (mehr) zum Empfang bereit gehalten hat. 30 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001- 4 A 5369/00 – und vom 30. April 2009 – 8 E 1377/08 -. 31 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist u.a. das Ende des Bereithaltens eines Rund-funkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der zuständigen Landesrundfunk-anstalt anzuzeigen. Bei der Abmeldungsanzeige hat der Rundfunkteilnehmer gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV u.a. den Grund der Abmeldung mitzuteilen und auf Verlan-gen nachzuweisen. Die Rundfunkanstalt muss hiernach aufgrund der Abmeldungs-anzeige in der Lage sein, deren Plausibilität und ggf. Richtigkeit überprüfen zu können. Eine Abmeldung verlangt aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt mithin einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers. 32 Vgl. aus jüngster Zeit: OVG NRW, Beschlüssevom 8. April 2009 – 8 A 190/07 – und vom 30. April 2009- 8 E 1377/08 -. 33 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Mitteilung des Einwohnermeldeamtes, der Kläger sei von Amts wegen nach H. abgemeldet worden, weder die erforderliche Abmeldeerklärung des Klägers darstellt noch eine solche ersetzt. 34 Ebenso wenig enthalten die anwaltlichen Schriftsätze vom 13. April bzw. 10. Mai 2010 eine – ausdrückliche oder zumindest sinngemäße – Erklärung des Klägers, dass Rundfunkempfangsgeräte von ihm seit August 2008 nicht mehr bereitgehalten worden sind bzw. nach dem Wiederzuzug nach Deutschland nicht bereitgehalten werden. Vielmehr ist festzustellen, dass erstmals mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 26. Januar 2011 eindeutig erklärt wird, dass der Kläger in dem gesamten Zeitraum keine Geräte mehr zum Empfang bereitgehalten habe. Dem hat der Beklagte mit der Abmeldung der Geräte zum Ablauf des Monats Januar 2011 Rechnung getragen. 35 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die Darlegungen der Kammer sowie des OVG NRW in den o.g. Beschlüssen vom 7. November 2011 und 2. Mai 2013, denen sich der Einzelrichter anschließt. Diesen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. 36 Die Gebührenpflicht ist auch nicht deshalb insgesamt entfallen, weil der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise von der Gebührenpflicht befreit war. Ausweislich des Bescheides vom 25. Januar 2008 war diese Befreiung ausdrücklich bis zum 31. Januar 2009 befristet. Einen erneuten Antrag hat der Kläger nicht gestellt. 37 Sonstige Gründe, die der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung für die Monate Oktober bis Dezember 2010 einschließlich des mit festgesetzten Säumniszuschlages entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 38 Die Kostenentscheidung der danach abzuweisenden Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.