Urteil
27 K 955/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem ersten Bereithalten eines Rundfunkgeräts, unabhängig von einer Anzeige (§§ 2,4 RuFuGebStV).
• Eine Anzeige über das Bereithalten ist in Form einer Wissenserklärung zu qualifizieren; eine Anfechtung dieser Erklärung ist (§§ 116 ff. BGB) regelmäßig ausgeschlossen.
• Zur Beendigung der Gebührenpflicht ist eine eindeutige, empfangsbedürftige Abmeldeerklärung erforderlich; bloße widersprüchliche oder unklare Schreiben genügen nicht.
• Die Verjährungsfrist für Gebührenansprüche beginnt regelmäßig erst, wenn die Rundfunkanstalt von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person Kenntnis erlangt; daher war die Forderung nicht verjährt.
Entscheidungsgründe
Rundfunkgebührenpflicht bei Bereithalten von Geräten und Unanfechtbarkeit von Wissenserklärungen • Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem ersten Bereithalten eines Rundfunkgeräts, unabhängig von einer Anzeige (§§ 2,4 RuFuGebStV). • Eine Anzeige über das Bereithalten ist in Form einer Wissenserklärung zu qualifizieren; eine Anfechtung dieser Erklärung ist (§§ 116 ff. BGB) regelmäßig ausgeschlossen. • Zur Beendigung der Gebührenpflicht ist eine eindeutige, empfangsbedürftige Abmeldeerklärung erforderlich; bloße widersprüchliche oder unklare Schreiben genügen nicht. • Die Verjährungsfrist für Gebührenansprüche beginnt regelmäßig erst, wenn die Rundfunkanstalt von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person Kenntnis erlangt; daher war die Forderung nicht verjährt. Der Kläger unterschrieb am 15. März 2001 ein Anmeldeformular, wonach er seit Mai 1996 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält; im Feld Bemerkungen war u.a. vermerkt, ein Fernseher stehe auf seinem Zimmer. Später rügte der Kläger mangelnde Deutschkenntnisse und behauptete, er habe kein eigenes Fernsehgerät; er erklärte Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung. Der Beklagte bestand auf Bindungswirkung der Anmeldung und setzte Gebühren für Mai 1996 bis September 2001 fest. Der Kläger bestritt vor Gericht sowohl die Tatsachenangaben als auch die Wirksamkeit der Anmeldung; er machte ferner Verjährung und zeitweise Arbeitslosigkeit geltend. Das Gericht hörte Parteien und schloss die mündliche Verhandlung mit dem Ergebnis, dass der Kläger tatsächlich ein Fernsehgerät in seinem eigenen Zimmer bereithielt. • Rechtliche Grundlage sind insbesondere §§ 2,4 RuFuGebStV (Pflicht mit Beginn des Bereithaltens) und § 5 RuFuGebStV (Ausnahmen bei Sozialhilfebedürftigkeit). • Die beim Beklagten abgegebene Anmeldung ist als Wissenserklärung zu qualifizieren; solche Erklärungen lassen in der Regel eine Anfechtung nach §§ 116 ff. BGB nicht zu, weshalb die Unterzeichnung den Kläger an die gemachten Angaben bindet. • Die Vorträge des Klägers zu mangelnden Deutschkenntnissen und Widersprüchen sind in den Verfahrensakten und in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert oder stehen im Widerspruch zu anderen Angaben; das Gericht hielt den Vortrag, der Kläger habe ein Gerät in seinem Schlafzimmer bereitgehalten, für glaubhaft. • Eine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RuFuGebStV ist empfangsbedürftig und rechtsbegründend; die vorgelegten Schreiben enthalten keine eindeutige Abmeldeerklärung und sind teils widersprüchlich, deshalb endete die Pflicht nicht vor September 2001. • Zur Verjährung: Nach Sinn und Systematik des RuFuGebStV beginnt die vierjährige Verjährungsfrist in der Regel erst mit Schluss des Jahres, in dem die Rundfunkanstalt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person erlangt; daher war die Forderung nicht verjährt. Auch bei alternativer Annahme eines früheren Fristbeginns greift die Verjährungsgegensicht nicht, weil der Kläger die Anmeldung objektiv pflichtwidrig unterließ und nicht dargetan hat, dass bei rechtzeitiger Anmeldung Befreiungsgründe bestanden hätten. • Die berechnete Gebührenhöhe entspricht den für die einzelnen Zeiträume geltenden Gebührensätzen (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag § 8) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 5. November 2001 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2002 bestätigten Fassung ist rechtmäßig. Der Kläger war seit Mai 1996 rundfunkgebührenpflichtig, weil er ein Fernsehgerät in seinem eigenen Zimmer bereithielt, und seine Anmeldung stellt eine wirksame Wissenserklärung dar, die nicht erfolgreich angefochten werden kann. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Befreiung wegen Sozialhilfebedürftigkeit oder für eine wirksame Abmeldung vor; die geltend gemachte Verjährung greift nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.