Urteil
5a K 5809/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0724.5A.K5809.12A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2012 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2012 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 2. Juli 1994 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Er hat sich bis zu seiner Ausreise in Kabul aufgehalten, wo seine Eltern noch leben. Sein Vater brachte ihn in einem Auto nach Pakistan, wo er nach fünf Tagen per Flugzeug zu dem Landeort geflogen sei. Von dort sei er noch ca. sechs Stunden mit dem Zug nach F. zu seiner Tante gefahren. In Deutschland stellte er am 6. Juni 2011 einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ am 7. September 2011 in Bielefeld gab der Kläger an, dass er nicht zur Schule gehen und nicht rausgehen durfte. 10 Tage vor seiner Ausreise hätten ihn die Taliban entführt; sie hätten ihn zu einem Moslem machen wollen. Mit ihm zusammen seien noch weitere Jugendliche mitgenommen worden. Sie hätten von seiner Familie Geld verlangt, sein Vater habe aber kein Geld gehabt. Als sie von seinem Vater kein Geld bekommen konnten, hätte sie ihn, den Kläger, geschlagen und getreten und anschließend fortgejagt. Er habe große Angst gehabt und habe sein Haus, nachdem er dorthin zurück gelangt war, nicht mehr verlassen. Sein Vater habe dann seine Ausreise organisiert. Mit Bescheid vom 19. November 2012, als Einschreiben zur Post gegeben am 23. November 2012, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und verneinte die Voraussetzungen der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bunderepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der nicht fristgerechten Ausreise würde der Kläger nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er ausreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger hat am 10. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er von den Taliban entführt worden sei, weil er Hindu sei und als wohlhabend gegolten habe, weil seine Familie ein Textilgeschäft betrieben habe. Diese Bedrohung durch die landesweit agierenden Taliban sei dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser nicht in der Lage sei, die Bevölkerung vor den Angehörigen dieser Organisation zu schützen. Da der Kläger in das Visier der Taliban geraten sei, sei eine erneute Verfolgung wahrscheinlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2012 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2012 zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist, äußerst hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2012 zu Nrn. 3. und 4. zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG - maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf die begehrten Verpflichtungen hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑. Dieser Anspruch ist nicht bereits gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Anlage I zum Asylverfahrensgesetz bezeichneten Staaten (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger ist nach seinen Angaben, die das Gericht nicht widerlegen kann, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der letzten Landung ist der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, mit dem Zug nach F. gefahren, ohne auf dem Wege dorthin eine Staatsgrenze überschritten zu haben. Damit ist er nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG liegen vor. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler , Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff. Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1634 f. Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminium gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff. Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung der Kläger im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG festzustellen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. Rasse zu. Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. zu diesem Begriff auch § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Das Gericht ist aufgrund des gesamten Akteninhalts und seines Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt dass der Kläger Afghanistan im März 2010 als individuell vorverfolgte Person verlassen hat. Ihm kommt daher der herabgestufte Prognosemaßstab zugute, die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung erscheint aufgrund der Vorverfolgung nicht ganz entfernt. Namentlich geht das Gericht davon aus, dass Angehörige der Taliban ihn wegen seiner hinduistischen Religionszugehörigkeit und Ethnie entführt haben, um von seinen Vater Geld zu erpressen sowie den Kläger zu einem Moslem zu machen. Ihnen war bekannt, dass der Kläger und sein Vater Hindus waren und dass sein Vater Besitzer eines Textilgeschäfts war. Da der bei seiner Entführung darüber hinaus mit Gewehrkolben geschlagen und getreten wurde, hatten die Übergriffe auch eine asylerhebliche Intensität. Die Angaben zu diesem den Fluchtentschluss auslösenden Geschehen decken sich mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zur Situation der Hindus in Afghanistan. Insofern wird übereinstimmend von entsprechenden Übergriffen auf das Eigentum von Hindus – wie anderen Minderheiten – berichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Afghanischen Republik Afghanistan (im Folgenden AA, Lagebericht), Stand Februar 2008, Ziff. II. 1.4.1., S. 15, sowie Stand Januar 2009, Ziff. II. 1.4.2.; vgl. auch noch Stand Februar 2014, S. 11, sowie BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 13 m.w.N. Die erlittenen Maßnahmen knüpften auch zielgerichtet an der hinduistischen Religionszugehörigkeit und Ethnie des Klägers an. Die Handlungen waren objektiv darauf gerichtet, in dem Sinne, dass die Übergriffe gerade aufgrund der Zugehörigkeit zu der Minderheit der Hindus erfolgten. Jedenfalls führte gerade die Religionszugehörigkeit zu einer besonderen Schutzlosigkeit, die den Kläger als Opfer prädestiniert hat. Denn insofern geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger gerade aufgrund seiner anerkennungsrelevanten Merkmale kein hinreichender Schutz vor diesen Handlungen zur Verfügung gestanden hat. Staatlichen Schutz zu suchen, war von vornherein aussichtslos. Das Gericht geht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass die Akteure, die Schutz vor Verfolgung bieten könnten, diesen der Gruppe der Hindus in Afghanistan zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse nicht wirksam gewähren konnten. Vgl. dazu ausführlich Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5a K 3406/12.A –, nrwe.de-Dokument (rechtskräftig), auch zu einer im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblichen Gruppenverfolgung von Hindus in Afghanistan. Es ist deshalb verständlich, dass der Kläger nach diesen Vorfällen das Haus bis zu seiner Ausreise nicht mehr verlassen hat. Der Kläger hat sich angesichts seiner persönlichen Situation während dieser Zeit jedenfalls in einer latenten Gefährdungslage befunden, also in einer Lage schwebender Bedrohung, die jederzeit auch aus geringfügigem Anlass plötzlich in eine konkrete und auch relevante Verfolgung umschlagen konnte. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 56/88 –, Juris-Dokument. Im Hinblick auf den durch die erlittene Vorverfolgung herabgestuften Prognosemaßstab erscheint die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt. Es sprechen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Auskunftslage keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zunächst ist der für die Gefahr einer erneuten Verfolgung erforderliche innere Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und im Falle einer Rückkehr zu befürchtender Verfolgung nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall anzunehmen. Die Ursache für die Übergriffe war und ist für die Vorverfolger wie die potentiellen Verfolger dieselbe, nämlich die Zugehörigkeit des Klägers zur Minderheit der Hindus. Es ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger erneute an seine Ethnie bzw. Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung erleben muss. Der Kläger ist schon aufgrund seines Äußeren als Hindu leicht zu erkennen. Zwar mag sich die Lage der Hindus in vergangenen Jahren tendenziell etwas verbessert haben. So trauten sich Hindus und Sikhs im April 2010 erstmals seit vielen Jahren wieder, sich mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan bemerkbar zu machen. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die die Botschaft für belastbar hält, ungehindert und friedlich. Vgl. AA, Lagebericht, Stand Januar 2012, Ziff. II 1.4.2., S. 17; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Ziff. 2.3.3, S. 13. Ein solcher Einzelfall reicht ebenso wenig zur Verneinung der Gefahr einer erneuten Verfolgung aus, wie die wohl mittlerweile erfolgte Zurverfügungstellung eines Ortes für Feuerbestattungen. Vielmehr werden weiterhin ein generelles Klima gesellschaftlicher wie kultureller Diskriminierung sowie tatsächliche Übergriffe gegenüber Hindus beschrieben. Vgl. AA, Lageberichte, Stand Januar 2012, Ziff. II 1.4.2., S. 17 und Stand März 2013 Ziff. II 1.4.2., S. 10; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Ziff. 2.3.3, S. 14 unter Bezugnahme auf den International Religious Freedom Report 2010 des U.S.-Außenministeriums; SFH, Afghanistan – Update Die aktuelle Sicherheitslage – v. 3. September 2012 -, S. 18; IOM, Antwort an BAMF v. 20. September 2011, Ziff. IV, V. Angesichts der Einschüchterungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ist nach wie vor nicht erkennbar, dass es ihnen möglich wäre, ihre Religion – außerhalb ihrer Wohnbezirke – frei zu praktizieren. Insbesondere sind auch weiterhin keine strukturellen Verbesserungen zu erkennen. So wurden die durch die Taliban zerstörten Tempel immer noch nicht wieder aufgebaut. IOM, Antwort an BAMF v. 20. September 2011, Ziff. III, V; SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 3. September 2012, S. 18. Auch die Angaben zur Frage des tatsächlichen effektiven Schutzes durch den afghanischen Staat divergieren weiterhin in erheblichem Maße, vgl. einerseits SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 3. September 2012, S. 18: „Religiöse Minderheiten erhalten von der afghanischen Regierung keinen Schutz“ sowie BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Ziff. 2.3.2, S. 14 das unter Bezugnahme auf den International Religious Freedom Report 2010 des U.S.-Außenministeriums feststellt: „Übergriffe erfolgten nicht systematisch, jedoch würde die Regierung wenig unternehmen, um die Bedingungen zu verbessern.“ und andererseits IOM, Antwort an BAMF v. 20. September 2011, Ziff. VII: „Die Regierung ist grundsätzlich in der Lage und willens, Hindus im Falle von Übergriffen zu schützen.“, so dass die Tatsache, dass es nicht zu mehr Übergriffen kommt, immer noch im Wesentlichen auf die grundsätzlichen Vermeidungsstrategien der Betroffenen zurückzuführen ist. Dieser Einschätzung durch die Kammer entspricht, dass auf Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen aktuell in der Rechtsprechung teilweise sogar weiterhin die Situation einer Gruppenverfolgung angenommen wird. Vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 11. Februar 2010 - 7 K 746/09.F.A. - und VG Kassel, Urt. v. 27. Juli 2010 - 3 K 103/09.KS.A - für 2010; VG Gießen, Urt. v. 13. April 2012 - 2 K 1864/11.Gl.A - für 2012; a.A. VG Trier, Urt. v. 2. Februar 2001 - 5 K 977/10.TR - für 2011, jeweils zit. nach juris. Diese Bedrohung durch die Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser landesweit tätigen Organisation zu schützen (mittelbare staatliche Verfolgung, vgl. oben). Eine Anerkennung als Flüchtling ist schließlich auch nicht etwa aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeschlossen. Dies setzt voraus, dass in einem Teil des Herkunftslandes für den Betroffenen keine begründete Furcht vor Verfolgung und auch sonst keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, sodass vernünftiger Weise die Rückkehr in diesen Landesteil erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2003 -1 B 298.02 -, Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - und v. 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, jeweils zit. nach juris. Da sich die vorliegenden Erkenntnisse sowieso im Wesentlichen auf Kabul und damit auf den in Fällen wie hier einzig denkbaren Ort einer inländischen Fluchtalternative beziehen und – wie hier – von einer Verfolgung auszugehen ist, kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass der Kläger nach Kabul zurückkehrt. Eine Rückkehr in einen anderen Landesteil ist von vornherein nicht als zumutbare Alternative anzusehen. 2. Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylVfG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylVfG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylVfG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylVfG zu prüfen. Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylVfG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ansonsten weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht allerdings über Art. 16a Abs. 1 GG u. a. insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist. Dies zugrunde gelegt sind deshalb aus den Gründen zu 1. auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall des Klägers erfüllt. 3. Nach alledem war daher der Klage mit dem Hauptantrag stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.