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Beschluss

7 L 970/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0725.7L970.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2178/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 ist, soweit er sich gegen die in dem Bescheid enthaltene Festsetzung von Gebühren und Auslagen richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Anordnungen zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 5 Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung denjenigen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass der Antragsgegner nur unzulänglich verdeutlicht hätte, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. In häufiger auftretenden Gefahrenlagen kann es genügen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde kenntlich macht, dass aus ihrer Sicht die Gründe für den Fahrerlaubnisentzug zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Die drohende weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr von Personen, bei denen zu erwarten ist, dass sie zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden, ist eine solche typische Gefahrenlage, die in gleicher oder ähnlicher Weise in einer Vielzahl anderer Fälle vorkommt, sodass eine gewisse Formelhaftigkeit der Begründung unvermeidlich ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rdnr. 2. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Ergebnis folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 8 Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 und 3 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen, weil er erheblich gegen Strafgesetze verstoßen und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. 9 Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht keine Bindung an das Urteil des Amtsgerichts S. -X. vom 28. Februar 2013 ‑ 1 Ds-586 Js 340/12-261/12 ‑ dahin, dass aus der Tat vom 23. Februar 2012 nicht auf die Ungeeignetheit des Antragsteller geschlossen werden dürfte. Zwar kann gemäß § 3 Abs. 4 StVG zum Nachteil des Betroffenen insoweit nicht vom Inhalt eines Strafurteils abgewichen werden, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht. Eine dahingehende Bindungswirkung besteht allerdings nicht, wenn das Strafurteil ‑ wie hier das Urteil des Amtsgerichts S. -X. ‑ überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 ‑ 16 B 1031/13 ‑, juris, Rdnr. 10 f. m.w.N. 11 Allein daraus, dass das Amtsgericht S. -X. den Beschluss betreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verkündung des Urteils aufgehoben hat, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass Gericht habe ihn für geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gehalten. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass gegen den Antragsteller im Strafurteil ‑ lediglich ‑ ein Fahrverbot verhängt wurde, eine dahingehende Annahme. Vielmehr enthält die Verhängung eines Fahrverbots gerade keine eigenständige Beurteilung der Eignungsfrage durch das Strafgericht. 12 Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2013 ‑ 7 L 511/13 ‑, juris, Rdnr. 7. 13 Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht gehindert, den Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens unter dem 10. Dezember 2013 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Ungeachtet dessen ist das beigebrachte Gutachten der pima-mpu GmbH vom 20. Februar 2014 unabhängig von eventuellen Bedenken an der Begutachtungsanordnung des Antragsgegners verwertbar. Hat sich der Betroffen der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Die Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 ‑ 7 C 69.81 ‑, juris, Rdnr. 20, und Beschluss vom 19. März 1996 ‑ 11 B 14.96 ‑, juris, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 ‑ 16 A 1532/11 ‑, juris, Rdnr. 3 ff. m.w.N. 15 Das medizinisch-psychologische Gutachten der pima-mpu GmbH vom 20. Februar 2014, dem die Untersuchung des Antragstellers vom 5. Februar 2014 zugrundeliegt, bestätigt in der Sache die mangelnde Kraftfahreignung des Antragstellers. Der Gutachter gelangt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der aktenkundigen Vergehen zu erwarten sei, der Antragsteller werde zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwände ‑ etwa in Bezug auf den „Ausnahmecharakter“ der von ihm verübten Straftat und den Zeitablauf seither ‑ stellen das Gutachten nicht ernsthaft in Frage. 16 Der Gutachter führt im Rahmen der Bewertung der Befunde u. a. aus, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine positive Prognose noch nicht hinreichend erfüllt seien. Der Gutachter leitet dies maßgeblich aus der Exploration ab und führt u. a. aus, dass der Antragsteller in seinen Ausführungen zum Delikthergang teils unkritisch wirke und eine nähere fachliche Aufarbeitung der gezeigten mangelnden Selbstkontrolle noch vermissen lasse; vor allem mangele es bislang ‑ auch angesichts des eingeräumten BTM-Verhaltens ‑ an der Erarbeitung eines angemessenen Problembewusstseins und der Bedeutung einer verlässlichen Selbststeuerung/Impulskontrolle. Eingeflossen in die gutachterliche Bewertung sind hierbei auch und gerade die Angaben des Antragstellers zum Anlass bzw. zu den familiären Hintergründen der Tat sowie die zeitlich nachfolgende Aufarbeitung des Tatgeschehens. Das Gutachten, das insbesondere den in der Anlage 15 zur FeV in der bis zum 1. Mai 2014 geltenden Fassung (= Anlage 4a zur FeV n. F.) genannten Grundsätzen entspricht, ist insofern insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. 17 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu (§ 46 Abs. 1 FeV). Anders als in den Fällen des § 46 Abs. 2 FeV ist daher ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers ‑ vorliegend auch kein Raum für die Erteilung von Auflagen als mildere Maßnahme. 18 Bei alledem bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. 19 Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung des Zwangsgeldes geltend gemacht oder sonst ersichtlich. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris). Hinzu kommen ¼ der ebenfalls angegriffenen Auslagen und Gebühren; das in dem Bescheid neben der Grundverfügung zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).