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Urteil

5 K 6106/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0814.5K6106.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger seit Oktober 2013 ist Nießbrauchsberechtigter an dem Grundstück Am T. 84/84 in C. -E. , das im Eigentum seiner Ehefrau steht. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung betreffend das Grundstück I. 35d. Die Grundstücke grenzen mit ihren Rück- bzw. Gartenseiten aneinander, das Grundstück der Beigeladenen fällt zum Grundstück des Klägers stark ab, der Höhenunterschied beträgt bis zu 10 m. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nahm der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Grundstücksanhebung von etwa 1,50 m vor und stützte diese mit Eisenbahnschwellen zum Grundstück des Klägers ab. Die Wand aus Bahnschwellen wurde in einem Abstand von 2,40 m bis 2,60 m von der Grundstücksgrenze errichtet. Der Kläger und seine Ehefrau waren hiermit einverstanden, da sie keine Beeinträchtigung ihres Hauses und der Mitbewohner gesehen hätten. Mit Schreiben vom 23. März 2012 zeigten der Kläger und seine Frau der Beklagten an, dass auf den als Fundament stehenden Eisenbahnschwellen eine Steinmauer in Höhe von ca. 2 m errichtet worden sei. Dahinter sei eine weitere Grundstücksanschüttung vorgenommen worden, so dass sich die Gesamthöhe auf ca. 4 m erhöht habe. Sie befürchteten, dass die 20 Jahre alten Bahnschwellen keine ausreichende Sicherheit für die neue Steinmauer bilden könnten. Bei einem Erdrutsch sei ein erheblicher Schaden vorprogrammiert. Bei einer Ortskontrolle stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten Folgendes fest: Die vorhandene Terrasse war erweitert bis zu einer Tiefe von 10 m, das Gelände bis zu 2,90 m aufgefüllt und mit einer Mauer abgefangen; die 1,81 m hohe Mauer war auf der vorhandenen 1,10 m hohen Stützwand aus Bahnschwellen aufgemauert. Abstand der Stützwand zur Grundstücksgrenze: 2,58 m. Hinter der Mauer wurde ein ca. 2,30 m tiefer und 2,65 m hoher Balkon aufgeständert; Grenzabstand zum Grundstück des Klägers: 0,28 m. Außerdem wird durch den Balkon das Nachbarflurstück 473 (Nr. 35c) überbaut. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 hörte die Beklagte die Beigeladene zu beabsichtigten ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen die illegalen baulichen Anlagen an. Außerdem wies die Beklagte darauf hin, dass die Stützwand und der Balkon die Abstandflächen zum Grundstück des Klägers nicht einhielten. Mit Bauantrag vom 16. August 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Stützwand, einer Treppenanlage sowie die Anhebung des Gartengeländes. Die Stützwand solle nunmehr in 3,10 m bis 3,34 m Grenzabstand hinter der alten Stützwand aus Bahnschwellen in einer Höhe von 2,64 m errichtet werden und eine Absturzsicherung in einer Höhe von 0,83 m erhalten. Der hinter der Stützwand aufgeständerte Balkon war bereits entfernt worden. Nach Vorlage von Nachbarzustimmungen der Nachbarn rechts und links erteilte die Beklagte der Beigeladenen mit Datum vom 30. Oktober 2012 einen Abweichungsbescheid wegen der Nichteinhaltung von Abstandflächen zu den Nachbarn links und rechts sowie die beantragte Baugenehmigung. Hiervon wurden der Kläger und seine Ehefrau am 23. November 2012 unterrichtet. Der Kläger hat am 21. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Abstandflächen nicht eingehalten seien: Fehlerhaft sei es, nur die neue Anschüttung zu berücksichtigen; vielmehr baue die neue Anschüttung auf der alten auf und sei somit als einheitliche nicht teilbare Anlage zu bewerten. Diese halte den Mindestabstand von 3 m nicht ein. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, da sich die Anschüttung insbesondere aus der Sicht des unmittelbar darunterliegenden Freisitzes als besonders massiv und bedrohlich, ja geradezu als erdrückend auswirke. Die Baugenehmigung legalisiere darüber hinaus unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW eine ganz erhebliche Veränderung der Geländeoberfläche. Diese Norm stelle eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Wege der Erteilung der Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. Eine Veränderung des natürlichen Geländes auf einem Baugrundstück bedürfe der Rechtfertigung, die vorliegend nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Oktober 2012 zur Errichtung einer Stützwand, einer Treppenanlage und der Anhebung des Gartens auf dem Grundstück I. 35d in C. -E. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger gehe zu Unrecht von einer einheitlichen Betrachtung der früheren und der neuen Geländeanschüttung aus. Die Im Jahre 1987 erfolgte Anschüttung habe zu einer Anhebung des Geländeniveaus um ca. 1,60 m geführt. Dies sei vom Kläger akzeptiert worden. Maßgeblicher Bezugspunkt sei nunmehr die Oberkante der im Jahre 1987 erfolgten Anschüttung. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW sei nicht erkennbar. Insbesondere habe sich eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes nicht ergeben. Die Örtlichkeit zeichne sich seit jeher durch eine hängige Lage aus. Auch vor der Realisierung des angegriffenen Bauvorhabens seien die Grundstücke von Kläger und Beigeladenen aufgrund des stark abfallenden Geländes unterschiedlichen Landschaftsstufen zuzuordnen gewesen. Die Beigeladene hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit Beschluss vom 18. November 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne ‑ weitere ‑ mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die Klage ist zulässig. Namentlich hat der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die erforderliche Klagebefugnis. Denn inzwischen steht ihm als Nießbrauchsberechtigten ein dingliches Recht an dem Grundstück seiner Ehefrau zu. Dass ihm diese Klagebefugnis im Zeitpunkt der Klageerhebung noch fehlte, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Denn es reicht aus, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Vgl. Kopp-Schenke, VwGO, 17. Aufl., Vorb § 40 Rdnr. 11 m.w.N. Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihrer Gegenmeinung auf das Urteil der Bundesverwaltungsgerichts ‑ BVerwG ‑ vom 21. August 2003 ‑ 3 C 15.03 ‑ beruft, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die Klagebefugnis jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen muss. Das war hier der Fall. Die Klage ist indessen unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung setzt voraus, dass die Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Ausgehend hiervon ist die nach § 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ BauO NRW ‑ erlassene Baugenehmigung der Beklagten hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts rechtmäßig. Das Gericht vermag zunächst einen Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Bauordnungsrechts nicht zu erkennen. Namentlich liegt kein Verstoß gegen Normen des Abstandflächenrechts vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Das gilt nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW entsprechend für Anlagen, die ‑ wie die streitgegenständliche Anschüttung mit Stützwand ‑ höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandfläche ergibt sich aus der nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnden Wandhöhe H, die mit einem nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW zu bestimmenden Faktor zu multiplizieren ist. Ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass sich die Wandhöhe hier nach dem oberen Bezugspunkt von 83,17 m (Ballustrade) und dem unteren Bezugspunkt von 80,50 m (Oberkante der alten Stützwand aus Bahnschwellen) mit 2,67 m errechnet, mag dabei offen bleiben. Denn auch wenn mit dem Kläger der Böschungsfuß und damit die vor der Errichtung der alten Stützwand aus Bahnschwellen Geländehöhe zugrunde gelegt würde, wäre die erforderliche Abstandfläche eingehalten: Unterer Bezugspunkt wäre dann nicht 80,50 m sondern 79,40 m, woraus sich dann eine Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW von 3,77 m errechnete. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Faktors 0,8 nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW eine Abstandfläche von 3,016 m. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt vorliegend zwischen 3,10 m und 3,34 m, so dass der erforderliche Grenzabstand durchgehend eingehalten wird. Ebenso wenig liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW vor. Zwar sind Geländeveränderungen nach § 9 Abs. 3 BauO NRW nur unter den dort abschließend genannten Voraussetzungen möglich. § 9 Abs. 3 BauO NRW stellt dabei eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Zuge der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2162/09 -, zitiert nach juris. Allerdings kommt § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht per se nachbarschützende Wirkung zu. Nachbarschützend ist § 9 Abs. 3 BauO NRW vielmehr zum einen nur im Zusammenhang mit den Abstandflächenregelungen. Dies gilt einerseits für Abgrabungen insoweit, als diese bei der Berechnung der Wandhöhe nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW außer Betracht bleiben dürfen; andererseits können Anschüttungen an der Nachbargrenze gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW selbst Abstandflächen auslösen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. März 2012 ‑ 5 L 112/12 ‑; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 9 Rdnr. 83. Zum anderen vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz allenfalls insoweit, als Belange des angrenzenden Nachbarn bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche unmittelbar an der Nachbargrenze mit zu berücksichtigen sind. Dies gilt namentlich für Anschüttungen oder Abgrabungen im Bereich der Grundstücksgrenze, die etwa zu einer Terrassenbildung führen und damit Auswirkungen auf die Grenzgestaltung (Stützmauer) haben oder möglicherweise Entwässerungs- und Bepflanzungsprobleme bedingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, und Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2162/09 -, jeweils zitiert nach juris; Beschluss der Kammer, a.a.O. Soweit es hier auf dem Baugrundstück zu Veränderungen der Geländeoberfläche kommt, sind diese – wie oben bereits ausgeführt – bei der Berechnung der Abstandflächen zutreffend berücksichtigt worden. Die genehmigten Geländeabgrabungen dienen mithin nicht etwa dazu, die Abstandflächenvorschriften zu unterlaufen. Auch im Übrigen sind die Belange des Klägers als angrenzender Nachbar hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich haben die Geländeveränderungen keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes zur Folge, da die Landschaft ohnehin durch starke Steigungen bzw. starkes Gefälle gekennzeichnet ist. Des Weiteren verstößt das genehmigte Vorhaben nicht gegen nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts. Die Häuser des Klägers und der Beigeladenen liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den § 34 BauGB gilt. Ein in bauplanungsrechtlicher Sicht allenfalls denkbarer Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil aus dem Gebot des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB hergeleitet wird, ist vorliegend nicht erkennbar. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. Februar 1977 ‑ 4 C 22.75 ‑, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 ‑ 4 C 5.98 ‑, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 ‑ 4 B 128.98 ‑, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 ‑, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Eine derartige qualifizierte Störung ist hier nicht erkennbar. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Hinblick auf die Belange, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden) zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage – wie oben aufgezeigt – die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) herbeigeführt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -; OVG NRW, Beschl. v. 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 26. August 2012 - 6 K 5860/10 -, jeweils zit. nach juris. Aber auch in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände der vorliegenden baulichen Situation ist keine Beeinträchtigung des Klägers zu erkennen, die sich als rücksichtslos darstellen würde. Zwar wird die vorgesehene Erhöhung der Aufschüttung im Garten der Beigeladenen vom Grundstück des Klägers aus noch deutlicher wahrgenommen werden als die bisherige Aufschüttung. Im Hinblick auf die starke Hanglage in dem Gelände sind derartige Höhenunterschiede in der unmittelbaren Nachbarschaft aber häufiger anzutreffen und treffen den Kläger deshalb nicht in unzumutbarer Weise. Soweit für den Kläger die Anschüttung insbesondere aus der Sicht des unmittelbar darunter liegenden Freisitzes als besonders massiv und bedrohlich erscheint, ist es dem Kläger zuzumuten, den Freisitz an einer anderen Stelle des Grundstücks, das genügend Ausweichfläche bietet, zu platzieren. Zur Klarstellung weist das Gericht nochmals darauf hin, dass Gegenstand der Baugenehmigung und damit Streitgegenstand in diesem Verfahren nur die zur Genehmigung gestellte Stützwand einschließlich der Aufschüttung ist, nicht aber die ohne Baugenehmigung auf den vorhandenen Bahnschwellen errichtete Stützwand, die keinerlei rechtliche Grundlage hat und deshalb zu entfernen ist. Die Klage ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.