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Urteil

6a K 2888/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0822.6A.K2888.11A.00
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Tenor

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Minden entstanden sind; diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Minden entstanden sind; diese trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 23. November 1988 in I. (Armavir) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben armenischer Staatsangehöriger jesidischer Glaubenszugehörigkeit. Er lebt mit der am 1. Dezember 1992 geborenen Klägerin des Verfahrens 6a K 2889/11.A zusammen, mit der er eine am 26. Mai 2011 geborene Tochter (B. B1. ) hat. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 11. April 2011 mit dem Flugzeug nach Europa und stellte am 12. Mai 2011 einen Asylantrag. Bei der am 12. Mai 2011 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gab der Kläger zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen an, er habe Armenien verlassen, da er jesidischen Glaubens sei und der Kaste der Sheikh angehöre. Seine Lebensgefährtin sei ebenfalls Jesidin, aber aus der Kaste der Muriden. Kein Jeside dürfe einen Angehörigen einer anderen Kaste heiraten. Nach der Ehrvorstellung der Jesiden hätten sie schwer gesündigt und dies rechtfertige sogar ihre Tötung, nur um die Ehre wiederherzustellen. Nachdem sie sich zunächst eine Zeit lang heimlich getroffen hätten, habe er seine Lebensgefährtin entführt. Er habe um das Risiko gewusst, aber er liebe sie nun einmal. Sie seien zu einem Freund – einem Armenier, den er aus seiner Militärzeit kenne – nach V. , J. , gegangen und hätten sich dort versteckt. Sein Bruder müsse wohl geahnt haben, wo sie seien, jedenfalls sei er zu seinem Freund gekommen und habe gesagt, dass die Familie sie umbringen würde, wenn sie sie finde. Sie hätten bereits zuvor den Gedanken gehabt, Armenien zu verlassen, und der Besuch seines Bruders habe sie in dem Entschluss bestärkt. Dies sei Gefahr genug gewesen. Danach hätten sie so schnell wie möglich raus gewollt. Sie hätten damit rechnen müssen, getötet zu werden, wenn man sie finde. Seine Familie sei bekannt und sie hätten keine Chance gehabt. Seine Frau sei die einzige Tochter ihrer Eltern. Diese würden sie opfern, um ihre Ehre wiederherzustellen. Niemand würde ihre Leute aufhalten, ihn und seine Lebensgefährtin umzubringen, selbst wenn sie dafür ins Gefängnis müssten. Er wolle auch keinen Kontakt haben, denn das Risiko, dass Jesiden sie erkennen und nach Armenien melden würden, sei sehr hoch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2011 trugen sie weiter vor, ihre Familien seien gegen ihre Verbindung gewesen und hätten sie verstoßen, als sie ihre Beziehung gegen den Willen ihrer Eltern fortgeführt hätten. Die Familie der Lebensgefährtin des Klägers habe ihr Todesurteil ausgesprochen. Zudem habe eine Freundin der Lebensgefährtin des Klägers erfahren, dass der Cousin seiner Lebensgefährtin die Vollziehung des Todesurteils plane. Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 (5483509-422) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4.). Die Rechtsbehelfsbelehrung wies auf die Möglichkeit der Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Minden hin. Der Kläger hat am 21. Juni 2011 bei dem Verwaltungsgericht Minden die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (6a L 740/11.A) gestellt. Das Verwaltungsgericht Minden hat den Rechtsstreit mit Beschlüssen vom 7. Juli 2011 an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung führt der Kläger über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus an, sie seien nicht nur verstoßen worden, sondern würden auch gesucht. Nachdem am 26. Mai 2011 zudem seine Tochter geboren sei, hätten sie bei einer Rückkehr in ihre Heimatland mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mit dem Tod zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit gehabt, sein Asylbegehren weiter zu begründen; das Gericht hat ihn zu seinem Asylbegehren ausführlich befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Gerichtsakte befindliche über die mündliche Verhandlung gefertigte Protokoll Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit zuvor beantragt gewesen ist, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2011 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zu Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. August 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (6a L 740/11.A). Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 hat das Gericht dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 2888/11.A und der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 6a L 740/11.A, der Gerichtsakten 6a K 2889/11.A und 6a L 741/11.A der Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Az. 5483509-422 und 5483509-1-422) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2014 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit bislang die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter beantragt gewesen ist. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2011 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird (Ziffern 2. bis 4.) – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2011, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Weiter wird ausgeführt: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)). Als Verfolgung im Sinnes des § 3 Absatz 1 gelten nach § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylVfG können als Verfolgung unter anderem gelten (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militär dienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d AsylVfG nur geboten werden (Nr. 1) vom Staat oder (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e AsylVfG bei internem Schutz ausgeschlossen, wenn der Ausländer (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 3b AsylVfG) genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verbindung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, www.nrwe.de. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 –. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG wegen ihrer Religion zu. Bezogen auf den vorliegenden Fall bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine Verfolgung wegen der Religion gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG auch den Fall erfasst, in dem der Betreffende von anderen Mitgliedern seiner eigenen Religionsgemeinschaft – namentlich von seiner Familie – wegen einzelner Verstöße gegen religiöse Verbote verfolgt wird. Die Frage kann indes vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht im oben dargelegten Sinne glaubhaft gemacht. Insgesamt haben er und seine Lebensgefährtin, die Klägerin des Verfahrens 6a K 2889/11.A, nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verfolgung befürchten. Das Gericht glaubt dem Kläger insoweit, als dass dieser angibt, jesidischer Religionszugehörigkeit zu sein und wegen seiner Verbindung zu seiner Lebensgefährtin in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist zu sein. Die Begründung jedoch, Armenien verlassen zu haben, weil er und seine Lebensgefährtin von ihren streng gläubigen Familien wegen einer kastenübergreifenden Verbindung bedroht und verfolgt werden und aus diesem Grunde Angst um ihr Leben haben, glaubt das Gericht nicht. Ein solches Verhalten anderer jesidischer Religionsmitglieder im Falle eines Verstoßes gegen die Heiratsregeln widerspricht der allgemeinen Auskunftslage, wonach neben familiären Unstimmigkeiten und Handgreiflichkeiten regelmäßig nur mit dem Ausschluss aus der jesidischen Religionsgemeinschaft gerechnet werden muss, vgl. Dr. Tessa Savvidis, Auskunft vom 5. August 2011 an den Asylgerichtshof Österreichs; Prof. Dr. Gernot Wießner „…in das tötende licht einer fremden Welt gewandert“ Geschichte und Religion der Yezidi, abrufbar unter www.yeziden-colloquium.de; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Dezember 2004 an das VG Braunschweig, und die bislang unverfolgten Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, dass es ausgerechnet in ihrem Fall in Zukunft zu dem von ihnen befürchteten abweichenden Verhalten anderer jesidischer Religionsmitglieder bis hin zu einem befürchteten „Ehrenmord“ kommen wird. Allein der Verweis auf strenggläubige Eltern – hier allein durch die Lebensgefährtin des Klägers, der Kläger selbst hat seine Familie in der mündlichen Verhandlung sogar als nicht besonders religiös bezeichnet – oder die Behauptung, eine kastenübergreifende Verbindung werde stets mit der Tötung durch andere Jesiden geahndet, genügen insoweit nicht, da Verbrechen im Namen der Ehre in der jesidischen Gemeinschaft nicht üblich sind, Schweizer Flüchtlingshilfe, Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht, 6. Mai 2014; Dr. Tessa Savvidis, Auskunft vom 5. August 2011 an den Asylgerichtshof Österreichs. Erforderlich wäre vor diesem Hintergrund vielmehr eine glaubhafte und detaillierte Schilderung des Klägers, welche konkreten Anhaltspunkte er für seine befürchtete persönliche Gefährdung hat und warum diese befürchtete Gefährdungslage in der Bundesrepublik Deutschland, einem Staat in dem deutlich mehr jesidische Religionszugehörige beheimatet sind als in Armenien, in einem Zeitalter weltweiter Vernetzung nicht weiter fortbestehen sollte. Die Angaben des Klägers zu der angeblichen Verfolgung durch seine Familie, insbesondere durch seinen Bruder, erachtet das Gericht als unglaubhaft. Sie erschöpfen sich weit überwiegend in bloßen Behauptungen, Vermutungen und Befürchtungen und bleiben durchweg vage und teilweise widersprüchlich. Dies ist unverständlich, da es sich bei den vom Kläger geschilderten Ereignissen um Umstände gehandelt haben soll, die ihn und seine Lebensgefährtin maßgeblich dazu veranlasst haben sollen, ihre Ausreise aus dem Heimatland vorzubereiten und schließlich zu verwirklichen. So konnte der Kläger – auch auf Nachfrage – lediglich Vermutungen dazu anstellen, wie seine Familie überhaupt Kenntnis davon erhalten haben könnte, dass er seinen Heimatort nicht allein, sondern mit seiner Lebensgefährtin verlassen hat – nämlich, dass es erfahrungsmäßig immer so sei und dass die Jesiden sich kennen und so davon erfahren hätten. Diese Angabe ist auch mit dem eigenen Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht recht in Einklang zu bringen, wonach die Familien gegen seine Verbindung zu seiner Lebensgefährtin gewesen seien und sie verstoßen worden seien, als sie die Verbindung gegen den Willen ihrer Eltern fortgeführt hätten. Letzteres würde nur dann Sinn machen, wenn die Familien von der Verbindung ihrer Kinder gewusst hätten. Dies hat der Kläger indes in der mündlichen Verhandlung – jedenfalls für den Zeitraum, der vor seiner Flucht nach J. liegt, – ausgeschlossen. Dass die Familie seiner Lebensgefährtin nach ihnen gesucht hat, hat der Kläger ebenfalls lediglich vermutet. Weiter hat er die angeblich von seinem Bruder ausgesprochene Drohung, ihn umzubringen, nicht selbst vernommen, sondern von ihnen angeblich durch seinen Freund erfahren, der seinen Bruder getroffen haben soll. Auch dass sein Bruder andere – vom Kläger nicht näher bezeichnete – „Leute“ nach ihm gefragt haben soll und was die „Leute“ darauf geantwortet haben sollen, soll der Kläger nicht von den Leuten selbst, sondern wiederum von seinem Freund erfahren haben. Dass – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – sein Bruder seinen Freund aufgesucht und diesem gegenüber gedroht haben soll, den Kläger umzubringen, hält das Gericht indes für unglaubhaft. Der Kläger hat auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lediglich Vermutungen dazu anstellen können, wo sein Bruder seinen Freund getroffen oder aufgesucht haben könnte. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten Angst um sein Leben, weil sein Bruder nach ihm suchte, wäre indes zu erwarten gewesen, dass der Kläger versucht hätte, von seinem Freund alle Details über dieses Zusammentreffen in Erfahrung zu bringen und dass er dementsprechend in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben dazu zu machen – insbesondere zu der Frage, wo der Bruder des Klägers seinen Freund aufgesucht hat und ob sein Bruder in die Nähe seiner Familie gekommen ist. Der Kläger hat indes nur mit Sicherheit ausgeschlossen, dass sein Bruder bei seiner Wohnung im Haus seines Freundes gewesen sein könnte, während er selbst, der Kläger, sich dort aufgehalten habe. Ausschlaggebend dafür, dass das Gericht die Angaben des Klägers für unglaubhaft hält, sind indes zwei weitere Gründe: Zum einen weisen die vom Kläger und seiner Lebensgefährtin geschilderten Verfolgungsgeschichten in Bezug auf wesentliche Punkte unauflösbare Widersprüche auf. Zum anderen glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er Angehöriger der Kaste der Sheikh ist. Zum ersten Punkt: Zwischen den Angaben des Klägers und denen seiner Lebensgefährtin zur Verfolgung durch die Familie des Klägers bestehen eklatante Widersprüche. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung – wie bereits bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt – angegeben, sämtliche Kenntnisse von den Drohungen seines Bruders über seinen Freund erhalten zu haben, und zwar dadurch, dass dieser ihm davon berichtet hat. Zudem sei sein Bruder jedenfalls dann nicht bei oder in dem Haus seines Freundes gewesen, als er selbst sich dort aufgehalten habe. Demgegenüber hat seine Lebensgefährtin mindestens zwei Vorfälle geschildert, bei denen der Kläger persönlich zugegen gewesen sein soll, als sein Bruder Drohungen ausgesprochen hat: Nach der Darstellung der Lebensgefährtin des Klägers in der mündlichen Verhandlung soll der Bruder des Klägers den Freund des Klägers zweimal angerufen haben und nach dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gefragt haben. Bei einem dieser Telefonate soll der Kläger persönlich anwesend gewesen sein und seiner Lebensgefährtin später davon berichtet haben. Weiter hat die Lebensgefährtin des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt die bei ihrer persönlichen Anhörung gemachte Angabe bestätigt, sie habe sich mit dem Kläger zusammen im Hinterzimmer aufgehalten und sie habe dort die Drohungen des Bruders des Klägers gehört. Es wäre allerdings mit Sicherheit zu erwarten gewesen, dass der Kläger entweder bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt oder in der mündlichen Verhandlung davon berichtet hätte, wenn er tatsächlich bei einem Gespräch seines Freundes mit seinem Bruder, in dem ihm gedroht wurde, anwesend gewesen wäre und erst recht, wenn er sich in einem Hinterzimmer versteckt gehalten hätte und die Drohungen seines Bruders im angrenzenden Zimmer selbst gehört hätte. In der mündlichen Verhandlung hat die Lebensgefährtin des Klägers überdies ihren Vortrag zu der vom Bruder des Klägers ausgehenden Bedrohung immer weiter gesteigert. Während sie bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt lediglich einen Vorfall geschildert hat, nämlich, dass sie die Drohungen des Bruders des Klägers im Hinterzimmer gehört hätten, hat sie in der mündlichen Verhandlung von zwei Telefongesprächen und zwei Besuchen des Bruders des Klägers in J. berichtet. Ein weiterer unauflösbarer Widerspruch besteht zwischen den Angaben des Klägers und denen seiner Lebensgefährtin in Bezug auf die Räumlichkeiten, die sie in dem Haus des Freundes des Klägers in J. mehr als ein Jahr lang bewohnt haben wollen. Beide haben das Haus übereinstimmend als ein Haus mit zwei Stockwerken und zwei getrennten Wohnungen mit zwei gesonderten Wohnungseingangstüren beschrieben. Während der Kläger jedoch angegeben hat, die Erdgeschosswohnung in dem Haus bewohnt zu haben, hat seine Lebensgefährtin angegeben, die Familie des Freundes habe ihnen lediglich ein Zimmer zur Verfügung gestellt, welches sich überdies im ersten Stock des Hauses befunden haben soll. Nach alledem ist eine schlüssige Verfolgungsgeschichte nicht mehr erkennbar. Zum zweiten Punkt: Das Gericht glaubt dem Kläger im vorliegenden Fall nicht, dass er Mitglied der jesidischen Kaste der Sheikh ist, worauf sich letztlich der gesamte weitere Verfolgungsvortrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin stützt, erhebliche Probleme mit ihren Familien wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Verbindung zwischen unterschiedlichen Kasten zu haben. Es geht vielmehr davon aus, dass es sich insoweit um eine frei erfundene Geschichte handelt. Die Sheikh sind in der jesidischen Religion die geistlichen Führungskräfte. Ihnen obliegt unter anderem die Betreuung der Laien und deren Unterweisung in der religiösen Lehre sowie die Durchführung zahlreicher Zeremonien, wie beispielsweise Taufen, Bestattungen, religiöse Feste. Sie gelten als Hüter der Religion und als Ansprechpartner für jeden jesidischen Gläubigen. Die Zugehörigkeit zu einer jesidischen Kaste erfolgt nach dem Vererbungsprinzip. Aufgabe eines jeden Jesiden, nicht nur eines Sheikh, ist es seine Kinder religiös zu erziehen und ihnen die jesidische Kultur und Bräuche beizubringen. Vgl. dazu www.wikipedia/Jesiden. Wäre der Kläger wirklich der Sohn eines Sheikh, wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass dieser sich in der überwiegend mündlich überlieferten jesidischen Religion und Kultur bestens auskennt. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont hat, er habe sich in Religionsfragen nicht besonders vertieft und seine Familie sei nicht besonders religiös, da der ältere Bruder seines Vaters der mit den religiösen Aufgaben betraute Sheikh sei, geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger wesentliche Traditionen der jesidischen Religion bei der Erziehung im Haushalt eines Sheikh und als naher Verwandter eines streng gläubigen Sheikh nicht verborgen geblieben wären. So konnte der Kläger bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht einmal angeben, welches der wöchentliche Ruhetag der Jesiden ist. Der Kläger kannte zwar Lalisch und hat diesen Ort als hauptheiligen Ort der Jesiden beschrieben, an den viele Jesiden einmal zu kommen träumen. Er wusste jedoch trotz Nachfrage nicht, dass dort Sheikh Adi, der in der jesidischen Religion als größter Heiliger verehrt und als Reinkarnation von Taus-i-Melek betrachtet wird, begraben liegt, weshalb dieser Ort zur Pilgerstätte der Jesiden wurde. Nach Sheikh Adi befragt, konnte er lediglich angeben, dass es sich um einen Heiligen handele. Nach religiösen Feiertagen der Jesiden gefragt, wusste er lediglich von einem Fest im Februar und einem Fest im Dezember zu berichten, war jedoch nicht in der Lage, zuzuordnen, welches der von ihm angegebenen Feste – Eyd Ezidi und Eyd Khrdnavi – im Februar und welches im Dezember liegt. Zudem verneinte er die Frage danach, ob es einen Feiertag im April – dem Monat, in den das jesidische Neujahrsfest fällt, – gebe. Entscheidend gegen eine Zugehörigkeit des Klägers zur Kaste der Sheikhs spricht zudem, dass er keinen Jenseitsbruder hat. Hierbei handelt es sich um eine der fünf Grundpflichten eines Jesiden, deren Einhaltung in der Familie eines Sheikhs zu erwarten gewesen wäre. Zudem hat er angegeben, die für alle jesidischen Jungen verbindliche Beschneidung sei seines Wissens nach bei Muslimen üblich und erfolge bei Jesiden nur aus gesundheitlichen Gründen. Vgl. zu diesen beiden Fragen Langanger, Minderheiten in Armenien: die Jesiden, Länderinfo des Österreichischen Integrationsfonds, August 2010. S. 14 f. Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure wären dem armenischen Staat nach § 3c Nr. 3 AsylVfG im Übrigen auch nur dann zuzurechnen, wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus vgl. insoweit auch die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 –, NVwZ 1995, 391 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 –, InfAusIR 1991, 363. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse oder bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind. Dies ist in Armenien der Fall. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige der Jesidischen Bevölkerungsminderheit ermitteln die armenischen Behörden zwar häufig sehr lange, dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Verfahren ausschließlich armenische Volkszugehörige betreffen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Armenien, Stand Januar 2012. Sofern eine Straftat vorliegt und von einem Jesiden zur Anzeige gebracht wird, wird die Polizei Ermittlungen einleiten und Maßnahmen zum Opferschutz treffen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2014 an das VG Schwerin. Daher ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass der armenische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen – wenn auch nicht lückenlosen – Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG). Problematisch innerhalb der jesidischen Glaubensgemeinschaft ist insoweit, dass diese oftmals versuchen ihre Konflikte innerhalb ihrer Dorf- oder Glaubensgemeinschaft ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu lösen und zur Geheimhaltung ihrer religiösen Angelegenheiten neigen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2014 an das VG Schwerin; Dr. Tessa Savvidis, Auskunft vom 5. August 2011 an den Asylgerichtshof Österreichs. Ein solcher überwiegender Verzicht einer religiösen Gemeinschaft auf Inanspruchnahme staatlichen Schutzes kann jedoch nicht zu der Annahme führen, der Staat sei in ihrem Fall grundsätzlich nicht schutzbereit. Ungeachtet dessen sprechen die vom Kläger geschilderten Umstände – namentlich, dass er ein gutes Jahr lang in J. – wo nach seinen Angaben ohnehin keine Jesiden leben – unbehelligt leben und einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, dass „die Leute“ ihn seinem Bruder gegenüber nicht verraten haben, dass sein Bruder seinen Angaben zufolge nicht bei seiner Wohnung gewesen ist und nach seinem Besuch auch nicht noch einmal nach J. zurückgekommen ist – dafür, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin in J. eine konkrete inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylVfG gefunden haben. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr sind im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, wonach das Gericht dem Kläger schon nicht glaubt, Angehöriger der Kaste der Sheihk zu sein und eine kastenübergreifende Verbindung eingegangen zu sein, nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Armenien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht aus den ausgeführten Gründen ebenfalls nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, Abs. 4 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Kosten der Verweisung waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Klageerhebung bei dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Minden durch den entsprechenden unzutreffenden Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung ihres Ablehnungsbescheides vom 1. Juni 2011 verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.