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Urteil

6a K 5659/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0909.6A.K5659.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: 1 Der am 1. Juni 1988 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter und eine Tante leben in Georgien; sein Vater ist verstorben. Ein Bruder und eine Schwester leben in Deutschland und betreiben ebenfalls Asylverfahren. 2 Am 17. Juli 2012 verließ der Kläger Georgien und reiste über Minsk nach Polen ein. Dort stellte er einen Asylantrag. Am 31. Juli 2012 reiste der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland weiter und stellte am 2. August 2012 auch hier einen Asylantrag. Anfang November 2013 beschloss das Bundesamt, von dem in der sog. Dublin II-Verordnung eingeräumten Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren durchzuführen. 3 Bei seiner Anhörung am 6. November 2013 erklärte der Kläger: Er sei überwiegend in Georgien, vorübergehend aber auch in Russland aufgewachsen. In Georgien habe er die russische Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe mit seiner Mutter zusammen in ihrem Geschäft gearbeitet. Er sei mit seiner Freundin nach Polen ausgereist, habe dort aber Schwierigkeiten mit den Verwandten der Freundin gehabt, die nach Polen gekommen seien und die Freundin nach Georgien zurückgebracht hätten. Um ihnen auszuweichen, sei er nach Deutschland weitergereist. in Georgien hätten die Probleme bereits 2008 angefangen. Sein Bruder sei zur Armee einberufen worden, obwohl er eigentlich aus gesundheitlichen Gründen ausgemustert gewesen sei. Er sei geschlagen worden und ins Krankenhaus gekommen; danach habe sein Bruder Georgien verlassen. Im Jahre 2010 hätten „die Leute“ sie oft besucht und nach seinem Bruder gefragt. Er selbst sei von ihnen geschlagen worden. In der letzten Zeit in Georgien sei er ohne Arbeit gewesen. Ein Freund habe ihm einen Vorschlag gemacht: Im April 2012, als „Saakaschwili an die Macht“ gekommen sei, hätten sie Plakate geklebt und Flyer verteilt. Das sei keine offizielle Arbeit gewesen, sie hätten dafür 50 Lari am Tag erhalten. Dann seien Polizisten gekommen und hätten erklärt, die Tätigkeit verstoße gegen das Gesetz. Sie seien zur Wache mitgenommen und geschlagen worden. Er habe außerdem Probleme mit der Familie seiner Freundin gehabt. Ihr Vater sei gegen die Beziehung gewesen, weil sie nicht zu derselben „Gruppe“ gehörten. Der Vater habe gesagt, er werde ihn umbringen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt; denn niemand hätte sich dafür interessiert. 4 Mit Bescheid vom 18. November 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde an: Die Probleme betreffend die Einberufung seines Bruders hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits weit zurück gelegen. Die Angaben zu der Verhaftung wegen der „Gelegenheitsarbeit“ seien zu vage und oberflächlich, um daraus eine Schutzbedürftigkeit abzuleiten. Bei den Schwierigkeiten mit der Familie seiner Freundin handele es sich um private familiäre Streitigkeiten; der Kläger sei insoweit auch zunächst auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen. Die Einstufung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“ stützte das Bundesamt auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG; das Vorbringen des Klägers sei in jeglicher Hinsicht unsubstantiiert gewesen. 5 Am 28. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er sei schon wegen der Ausreise seines Bruders über einen längeren Zeitraum immer wieder von der Militärpolizei aufgesucht und misshandelt worden. Zudem habe er Schwierigkeiten mit der Polizei, weil er für die Partei „H. U. “ Plakate geklebt und Flyer verteilt habe. Die Probleme mit der Familie seiner Freundin T. V. seien hingekommen. In Polen sei er von deren Verwandten geschlagen und bedroht worden. Über das soziale Netzwerk „Odnoklassniki“ sei er von dem Vater seiner Freundin mit dem Tode bedroht worden. Würde er nach Georgien zurückkehren, würde er wegen der verletzten Ehre der Familie des Mädchens weiterhin bedroht. Er sei im Übrigen auch schon ganz ohne Anlass von den Sicherheitskräften kontrolliert und geschlagen worden; ihm wurde hier nur seine Volks- und Religionszugehörigkeit vorgeworden. Er leide an Depressionen und habe einen hohen Preis für seine Ausreise gezahlt. Am 8. September 2014 hat der Kläger insoweit noch ein Attest des St.B. -/St. K. -Krankenhauses in O. vorgelegt, in welchem ihm unter anderem eine schwere depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt werden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Das Gericht hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 (6a L 1711/13.A) abgelehnt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 19 1. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Ob ihm ein solcher Anspruch mit Blick auf die Einreise auf dem Landweg bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG („Drittstaatenregelung“) nicht zusteht oder diese Regelung – wofür manches spricht – wegen des Selbsteintritts der Bundesrepublik nach der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II“) unanwendbar ist, kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung, wie sogleich (unter 2.) näher erläutert wird. 21 2. 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 23 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 25 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 27 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 28 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. 30 Soweit der Kläger sich auf Schwierigkeiten mit der Militärpolizei wegen der Weigerung seines Bruders, während der Südossetien-Krise im August 2008 in der georgischen Armee zu dienen, beruft, ist schon kein Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylVfG erkennbar. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht ansatzweise, dass die geschilderten Drohungen gegen ihn wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Merkmale – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – erfolgt sind. Damit scheidet die Annahme einer politischen Verfolgung aus. 31 Hinsichtlich des Vorfalls im April 2012 könnte es sich zwar grundsätzlich um politische Verfolgung handeln, wenn die behaupteten polizeilichen Maßnahmen gegen den Kläger gerade auf der politischen Überzeugung beruhten, welche die Polizisten dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für den Wahlkampf des „H1. U1. “ zugeschrieben haben (vgl. § 3b Abs. 2 AsylVfG). Eine Gefahr weiterer Verfolgungshandlungen ist aber bereits deshalb nicht erkennbar, weil die Polizisten den Kläger schließlich mit der Ankündigung freigelassen haben, er werde Probleme bekommen, wenn er sich noch einmal entsprechend betätige. Da der Kläger erneute Tätigkeiten ähnlicher Art nicht beabsichtigt – in der mündlichen Verhandlung hat er bekundet, es sei „nur ein Job“ gewesen –, lassen sich erneute Probleme dieser Art nicht absehen. Eine anhaltende Bedrohung des Klägers wegen der in Rede stehenden Tätigkeit für das Parteienbündnis „H. U. “ wäre aber vor allem auch deshalb nicht plausibel, weil der „H2. U. “ im Oktober 2012 die Parlamentswahl klar gewonnen hat und seit November 2013 neben der Regierung mit Margwelaschwili sogar den Staatspräsidenten stellt. Dass eine Tätigkeit für diese Partei heute noch Verfolgungshandlungen des georgischen Staates nach sich ziehen könnte, liegt äußerst fern. 32 Auch eine politische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft der Jesiden vermag das Gericht nicht festzustellen, und zwar weder in Form einer individuellen Gefahr gerade des Klägers noch in Form der sog. „Gruppenverfolgung“: 33 Die geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner Freundin T. V. begründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. Dabei bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine Verfolgung wegen der Religion gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG angenommen werden kann, wenn der Betreffende vorträgt, von anderen Mitgliedern seiner eigenen Religionsgemeinschaft – namentlich von Familienangehörigen – wegen einzelner Verstöße gegen religiöse Verbote bedroht zu werden. 34 Verneinend etwa (zur früheren Rechtslage) VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2012 - 6 K 812/11.A -, Juris. 35 Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn Voraussetzung für die Annahme einer politischen Verfolgung wäre jedenfalls, dass der georgische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Dies lässt sich nicht feststellen. Denn der Kläger hat eingeräumt, sich nicht an die georgischen Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, da sich „niemand dafür interessiert“ hätte (Seite 7 der Bundesamtsanhörung). Für die Kammer ist auch aus den ihr vorliegenden Erkenntnissen über die Lage in Georgien nicht ersichtlich, dass der georgische Staat gewaltsame Übergriffe von Jesiden untereinander hinzunehmen gewillt wäre. Damit kann die Bedrohung durch die Familienangehörigen der T. V. nicht – auch nicht mittelbar – dem georgischen Staat zugerechnet werden. 36 Im Übrigen hat der Kläger die Ernsthaftigkeit der Drohungen der Familie seiner Freundin letztlich nicht plausibel machen können. Auf Nachfrage des Gerichts hat er eingeräumt, dass ihm konkrete Fälle, in denen Verstöße gegen das Verbot kastenübergreifender Liebesbeziehungen und Heiraten unter Jesiden mit Gewalttaten gesühnt worden seien, nicht bekannt seien. Auch der Einzelrichter hat bei seiner Recherche in den einschlägigen Datenbanken und im Internet keine konkreten Hinweise auf religiös motivierte Tötungen oder sonstige Gewaltverbrechen unter Jesiden in jüngerer Vergangenheit auffinden können. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger greifbare Anhaltspunkte dafür glaubhaft machen müssen, dass in seinem Falle ausnahmsweise eine ernsthafte Gefahr massiver Gewalttaten besteht, die sich auch nicht dadurch verhindern lassen, dass der Kläger sich von der Familie V. fernhält. Weder bei dem geschilderten Besuch im Haus der Familie V. noch bei dem Zusammentreffen mit deren Verwandten in Polen ist es aber offenbar zu ernsthaften gewaltsamen Übergriffen gekommen. Die einzige explizite Todesdrohung des Vaters seiner Freundin soll nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung in dem sozialen Netzwerk „Odnoklassniki“ formuliert worden sein. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er letztlich nicht wisse, wozu der Vater seiner Freundin fähig sei. 37 Nach alledem kann dahin stehen, ob die Schilderungen des Klägers hinsichtlich der Bedrohung durch den Vater seiner Freundin überhaupt glaubhaft sind. Auch dies ist zumindest nicht unzweifelhaft, weil die Schilderung bei der Anhörung durch das Bundesamt und diejenige in der mündlichen Verhandlung nicht vollständig in Einklang stehen, etwa bei der ganz wesentlichen Frage, wann der Vater seiner Freundin ihn mit dem Tode bedroht haben soll. 38 Lässt sich eine Einzelverfolgung des Klägers aus Gründen der Religion somit nicht feststellen, käme allenfalls eine sog. „Gruppenverfolgung“ in Betracht. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. 39 Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A .2561/1.A -, Juris. 40 Die Kammer ist im Einklang mit der – soweit ersichtlich – einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind. 41 Ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011- 6a K 2281/10.A - und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 42 Nach alledem hält die Kammer auch die Einstufung des Antrags des Klägers als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG letztlich für zutreffend. 43 3. 44 Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 45 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in seinem Heimatland. 46 4. 47 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 48 a) 49 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 50 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 51 Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. 52 b) 53 Auch mit Blick auf die vorgetragenen Erkrankungen des Klägers lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 55 Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 57 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 58 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 59 Zur Substantiierung gehört dabei, wenn eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) im Raum steht, angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 60 Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007- 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff. 61 Von erheblicher Bedeutung ist dabei auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, welche traumatisierenden Ereignisse konkret zu der Erkrankung geführt haben – dies unter anderem deshalb, weil sich andernfalls die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland naturgemäß nicht abschätzen lässt. 62 Das von dem Kläger (am Vortag der mündlichen Verhandlung) vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes Dr. L. (St.B. -/St.K. -Krankenhauses O. ) vom 22. August 2014 weist insoweit gravierende Defizite auf und vermag weder die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu tragen, noch die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch das Gericht zu begründen. Denn die für die Glaubhaftmachung einer PTBS entscheidenden Angaben über die individuelle Situation des Klägers fehlen weitgehend. Es wird nicht angegeben, seit wann und in welchem Umfang der Kläger durch das St.B. -/St.K. -Krankenhaus medizinisch betreut wird und welche diagnostischen Verfahren im Falle des Klägers zur Anwendung gekommen sind. Vor allem aber fehlt jegliche Angabe zu der Frage, welche Ereignisse im Heimatland eigentlich zur Traumatisierung geführt haben sollen. Ohne diese Angabe lassen sich weder die Diagnose noch die in dem Attest angeführte Gefahr der Retraumatisierung auch nur ansatzweise nachvollziehen und mit den Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren abgleichen. Auch im Übrigen entbehrt das Attest weitgehend der Begründung. Wie der das Attest verantwortende Arzt etwa zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger bei einer Abschiebung „jegliche nötige fachärztliche Hilfe und ausreichende medikamentöse Behandlung fehlen wird“, bleibt völlig unklar. Nach den Erkenntnissen der Kammer sind die Möglichkeiten zur Behandlung von – auch psychischen – Erkrankungen in Georgien grundsätzlich vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt. 63 Vgl. etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. 64 c) 65 Auch die im Raum stehende Bedrohung durch die Familie der T. V. begründet schließlich keine beachtliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziffer 2) Bezug genommen werden. Abgesehen von den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags hat der Kläger die Ernsthaftigkeit der behaupteten Drohungen und das Fehlen der Möglichkeit, sich mit der Bitte um Schutz an die georgische Polizei zu wenden, nicht plausibel machen können. 66 Ebenso wenig lässt sich eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Bruder des Klägers annehmen. Dass dem Kläger wegen der im August 2008 erfolgten Ausreise seines Bruders noch heute gewaltsame Übergriffe der „Militärpolizei“ drohen, hält die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Geschehnisse für wenig wahrscheinlich. 67 5. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.