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Urteil

17 K 944/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0926.17K944.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes F. -NordOst vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zum Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin (C. X. GmbH, Steuernummer 000/0000/0000) beim Finanzamt F. -NordOst für sämtliche Steuerarten ab dem 1. Januar 2012 bis einschließlich 9. August 2013 durch Herausgabe eines Klartextkontoauszuges zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 09. August 2013 (AZ.: 163 IN 171/12) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. X. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ernannt worden. 3 Mit Schreiben vom 12. November 2013 beantragte er beim Finanzamt F. -NordOst unter Berufung auf § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Übersendung eines „Klartextkontoauszuges“ ab dem 1. Januar 2012 betreffend die Insolvenzschuldnerin. 4 Mit Bescheid vom 21. Januar 2014 lehnte das Finanzamt F. -NordOst die Übersendung eines Kontoauszuges ab. Der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, dass ihm die begehrten Informationen nicht zur Verfügung stehen würden (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Es sei davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin über eine ordnungsgemäße Buchführung und eine Bankverbindung verfüge. Entsprechende Auskünfte könnten auch über den Steuerberater der Insolvenzschuldnerin eingeholt werden. Außerdem stehe § 9 Abs. 1 IFG NRW i.V.m. § 30 AO dem Auskunftsbegehren entgegen. Die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterfallenden steuerlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin bedürfe deren Zustimmung, an der es fehle. Die Zustimmung könne nicht durch die gemäß § 97 InsO bestehende Auskunftspflicht der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Kläger ersetzt werden. 5 Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er habe nach der Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der Anspruch sei nicht gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW ausgeschlossen. Allgemein zugängliche Quellen im Sinne dieser Vorschrift könne es wegen des Steuergeheimnisses aus § 30 AO nicht geben. Im Übrigen betreffe § 5 Abs. 4 IFG NRW den Fall, dass die fraglichen Informationen dem Betreffenden bereits durch die betreffende Behörde selbst zur Verfügung gestellt worden seien. Die Buchführung der Insolvenzschuldnerin sei lückenhaft und unzureichend. Darin seien die benötigten Unterlagen nicht zu finden. Der Steuerberater verfüge ebenfalls nicht über die Informationen. Die zu § 30 AO vom Beklagten vertretene Auffassung sei unzutreffend. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes F. -NordOst vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm Auskunft zum Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin (C. X. GmbH, Steuernummer 000/0000/0000) beim Finanzamt F. -NordOst für sämtliche Steuerarten ab dem 1. Januar 2012 bis einschließlich 9. August 2013 durch Herausgabe eines Klartextkontoauszuges zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der vom Kläger gestellte Antrag auf Übersendung eines Klartextkontoauszuges sei bereits zu unbestimmt. Die begehrte Information sei auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW vorhanden, sondern müsse erst durch Erstellen von Übersichten und Auswertung von vorhandenen Informationen beschafft werden. Ferner stehe dem Begehren § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegen. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich die Informationen nicht durch intensive Prüfung der vorhandenen Unterlagen beschaffen könne. Insbesondere Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten könnten ohne Weiteres anhand von Kontoauszügen nachvollzogen werden. Außerdem verbiete das Steuergeheimnis aus § 30 AO die begehrte Auskunft. Diese Vorschrift gehe als bundesrechtliche Regelung den Regelungen des IFG NRW, insbesondere den §§ 6 ff. IFG NRW, vor. Der Insolvenzverwalter sei nicht steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin und deshalb Dritter im Sinne von § 30 AO. Damit bedürfe es einer Befugnis zur Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin. Deren Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO liege nicht vor und könne auch nicht durch den Kläger erteilt werden, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handele. Entgegen der Auffassung des OVG NRW ergebe sich aus § 97 InsO kein abweichendes Ergebnis. § 97 InsO betreffe das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner und nicht die Frage, ob die Finanzverwaltung Verhältnisse des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter offenbaren dürfe. Es sei nicht Aufgabe der Finanzverwaltung zu prüfen, ob und welche Auskunftsansprüche dem Insolvenzverwalter gegen den Insolvenzschuldner zustehen würden. Die Frage, ob bei Auskunftsansprüchen eines Insolvenzverwalters die Zustimmung des Insolvenzschuldners nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erforderlich sei, bedürfe höchstrichterlicher Klärung. Selbst wenn § 30 AO der Auskunftserteilung nicht entgegen stünde, seien personenbezogene Daten der Insolvenzschuldnerin und von Dritten nach § 9 IFG NRW Gegenstand des Begehrens. Erforderliche Einwilligungserklärungen der Betroffenen würden nicht vorliegen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage hat Erfolg. 14 Die Klage ist zulässig. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung 15 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2013, - 7 B 6.13 -, ‑ 7 B 7.13 - und - 7 B 8.13 - und vom 15. Oktober 2012, - 7 B 2.12 -, - 7 B 3.12 - und - 7 B 4.12 -, jeweils juris, 16 der sich inzwischen auch der Bundesfinanzhof angeschlossen hat, 17 vgl. BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, 18 ist der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der vorliegenden Art gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. 19 Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Finanzamtes F. -NordOst vom 21. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den begehrten steuerlichen Informationen zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger wird in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in eigenem Namen für fremdes Vermögen tätig und handelt als natürliche Person. Er ist damit anspruchsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW. 21 Vgl. OVG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, m.w.N.. 22 Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 LOG NRW ist das Finanzamt F. - NordOst Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. Der begehrte Kontoauszug betrifft Verwaltungstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW) und ist im dienstlichen Zusammenhang erlangt (§ 3 Satz 1 IFG NRW). 23 Der auf Herausgabe eines Klartextkontoauszuges gerichtete Informationszugangsantrag ist hinreichend bestimmt gefasst (§ 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage und mit Blick auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. September 2014 übersandten andere Insolvenzverfahren betreffende Kontoauszüge (Bl. 68 ff. GA) eingeräumt, dass seitens des Finanzamtes keinerlei Zweifel darüber bestanden bzw. bestehen, auf welche genauen Informationen das Begehren des Klägers zielt(e). 24 Die begehrten Informationen sind beim Finanzamt F. -NordOst auch im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird klargestellt, dass ein Informationsbeschaffungsanspruch, also eine Verpflichtung der Behörde, sich bei ihr nicht vorhandene Informationen anderweitig zu beschaffen, um anschließend dem Antragsteller Zugang zu ihnen zu gewähren, nicht besteht. 25 Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Rdnr. 396. 26 Das schließt entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht jedoch einen Zugangsanspruch nicht bereits dann aus, wenn die begehrten Informationen aus der Behörde vorliegenden Daten noch aufbereitet werden müssen. Das bloße Sichten, Heraussuchen und Zusammenstellen von vorhandenem Datenmaterial ist typischerweise Teil der Verpflichtung der Behörde zur Informationszugangsgewährung jedenfalls solange damit - wie hier - keine über das schlichte Zusammentragen von Datenmaterial hinausgehende wertende Aufarbeitung von Unterlagen durch die Behörde mit dem Ergebnis der Herstellung von komplett neuen Datensätzen mit neuem Erkenntnisgehalt verlangt wird. 27 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. Februar 2014 - 8 K 2198/12 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 15. März 2013 - 6 K 1374/11.WI -, juris (Rdnr. 62). 28 § 5 Abs. 4 IFG NRW steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Der Kläger hat schriftsätzlich plausibel dargelegt, dass ihm die begehrten Informationen wegen der lückenhaften Buchführung der Insolvenzschuldnerin nicht, jedenfalls nicht vollständig zur Verfügung stehen. Das Gericht sieht im Übrigen trotz der insoweit anscheinend ins Blaue hinein vom Beklagten vorgetragenen Bedenken keinen Anlass, an diesem Vorbingen des Klägers zu zweifeln, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Klage – weil dem Kläger, durch wen auch immer, die Informationen tatsächlich bereits zur Verfügung gestellt wurden – missbräuchlich erhoben worden ist, nicht einmal ansatzweise zu erkennen sind. Der Kläger kann sich die fraglichen Informationen auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen verschaffen. Die vom Beklagten insoweit genannte kontoführende Bank bzw. der Steuerberater der Insolvenzschuldnerin sind ersichtlich nicht dazu bestimmt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu beschaffen und damit keine allgemein zugänglichen Quellen. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 12. Februar 2014 - 8 K 2198/12 -, juris. 30 Dass sich der Kläger möglicherweise auch über die kontoführende Bank bzw. über Unterlagen des mandatierten Steuerberaters die streitigen Informationen verschaffen kann, schließt den Anspruch gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1 IFG NRW daher nicht aus. Es bleibt mithin dem Kläger überlassen, auf welche Weise er sich Zugang zu den benötigten Informationen verschaffen will. 31 Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Der „absichtsvollen Nichtregelung“ der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten kommt jedenfalls in Bezug auf einen Insolvenzverwalter, der wie hier der Kläger einen Auskunftsanspruch außerhalb des steuerrechtlichen Verfahrens zum Zweck der Anfechtung geltend macht, keine anspruchsverdrängende Wirkung zu. Dies hat das OVG NRW in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Juni 2011 (AZ.: 8 A 1150/10) entschieden. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das BVerwG mit Beschluss vom 14. Mai 2012 (AZ.: 7 B 53.11) zurückgewiesen und darin die Rechtsansicht des OVG NRW bestätigt. Die Kammer sieht keinen Anlass davon abzuweichen, zumal der Beklagte insoweit Bedenken auch nicht erhoben hat. 32 Der Vortrag des Beklagten, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO stehe dem Auskunftsanspruch entgegen, gehe als vorrangige bundesrechtliche Regelung den Bestimmungen des IFG NRW vor und sei nicht erst im Rahmen des § 9 IFG NRW zu prüfen, greift nicht durch. Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden soll, das Steuergeheimnis nach § 30 AO sei als „besondere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW anzusehen, kann dem aus den Entscheidungsgründen des vorzitierten Urteils des OVG NRW vom 15. Juni 2011, denen sich das erkennende Gericht anschließt, nicht gefolgt werden. 33 Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 12. Februar 2014 - 8 K 2198/12 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2012 ‑ 2 K 147/11 -, juris. 34 Die Vorschrift enthält danach keine Aussage über einen Anspruch des Steuerpflichtigen oder eines Dritten gegenüber der Finanzverwaltung auf Mitteilung von Steuerdaten und ist (erst) auf der Ebene der Ausschlusstatbestände des IFG NRW zu prüfen. Der Vortrag des Beklagten gibt insoweit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. 35 Der Informationszugangsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW deshalb ausgeschlossen, weil das Steuergeheimnis entgegensteht und nach dem Vortrag des Beklagten personenbezogene Daten der Insolvenzschuldnerin und von Dritten Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind. Angaben über steuerliche Daten der Insolvenzschuldnerin als juristischer Person sind keine personenbezogenen Daten (vgl. § 3 Abs. 1 DSG NRW). Darüber hinaus wären nach der zitierten Entscheidung des OVG NRW im Urteil vom 15. Juni 2011 auch vom Auskunftsverlangen erfasste personenbezogene Daten bzw. dem § 30 AO unterfallende Steuerdaten gegenüber einem Insolvenzverwalter, demgegenüber der Insolvenzschuldner nach § 97 Abs. 1 Satz1 InsO zur Auskunft u.a. über die von ihm gezahlten Steuern verpflichtet ist, nicht geheimhaltungsbedürftig, so dass die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse nicht „unbefugt“ im Sinne des § 30 Abs. 2 AO erfolgen würde. 36 So auch VG Berlin, Urteil vom 30. August 2012 - 2 K 147/11 -, juris. 37 Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen steht § 9 Abs. 1 IFG NRW dem Auskunftsverlangen des Klägers auch deshalb nicht entgegen, weil nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung personenbezogene Daten Dritter weder Gegenstand des Klagebegehrens noch eines Klartextkontoauszuges sind. Letzteres wird belegt durch die vom Kläger übersandten Kontoauszüge des Finanzamtes F. -NordOst (Bl. 68 ff. GA), ausweislich derer bei Zahlungen von Dritten nicht etwa der Name des Dritten genannt, sondern lediglich die Bezeichnung „Drittschuldner“ in den Kontoauszug aufgenommen wird. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.