Beschluss
7 B 2/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist für Klagen auf Informationszugang nach § 4 HmbIFG (nun § 1 Abs.2 HmbTG) gegeben, weil der Anspruch nicht notwendigerweise im Steuerrechtsverhältnis wurzelt.
• Eine abdrängende Zuständigkeit der Finanzgerichte nach § 33 FGO greift nur, wenn der Anspruch auf Auskunft oder Akteneinsicht auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruht; allein der Inhalt von Steuerakten begründet den Finanzrechtsweg nicht.
• Bei konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist eine Verweisung an den Finanzrechtsweg nur möglich, wenn die im angerufenen Rechtsweg verfolgte Anspruchsgrundlage offensichtlich ausscheidet.
• Der Insolvenzverwalter handelt im beantragten Informationszugang nicht in Ausübung der steuerlichen Rechte des Insolvenzschuldners, sondern für die Insolvenzmasse und die Gläubiger, sodass kein unmittelbarer materiellsteuerlicher Bezug besteht.
• Wegen der abweichenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs legte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Informationszugang zu Vollstreckungsakten • Der Verwaltungsrechtsweg ist für Klagen auf Informationszugang nach § 4 HmbIFG (nun § 1 Abs.2 HmbTG) gegeben, weil der Anspruch nicht notwendigerweise im Steuerrechtsverhältnis wurzelt. • Eine abdrängende Zuständigkeit der Finanzgerichte nach § 33 FGO greift nur, wenn der Anspruch auf Auskunft oder Akteneinsicht auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruht; allein der Inhalt von Steuerakten begründet den Finanzrechtsweg nicht. • Bei konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist eine Verweisung an den Finanzrechtsweg nur möglich, wenn die im angerufenen Rechtsweg verfolgte Anspruchsgrundlage offensichtlich ausscheidet. • Der Insolvenzverwalter handelt im beantragten Informationszugang nicht in Ausübung der steuerlichen Rechte des Insolvenzschuldners, sondern für die Insolvenzmasse und die Gläubiger, sodass kein unmittelbarer materiellsteuerlicher Bezug besteht. • Wegen der abweichenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs legte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Buchdruckerei B. GmbH. Er beantragte beim Finanzamt H. nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten gegen die Schuldnerin. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, Steuerfestsetzung und Steuererhebung seien vom Informationszugang ausgenommen (§ 3 Abs.2 Nr.5 HmbIFG / §5 Nr.4 HmbTG). Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht. Die Beklagte rügte Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte zugunsten der Finanzgerichte; die Vorinstanzen stellten jedoch die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs fest. Der 7. Senat des BFH hatte zuvor in vergleichbaren Fällen den Finanzrechtsweg bejaht. Wegen dieser widersprechenden Rechtsprechung legte das BVerwG die Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat vor und setzte das Beschwerdeverfahren aus. • Anwendbare Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Rechtswegs ist § 17 Abs.1 GVG i.V.m. § 40 VwGO; für die jeweilige Ansprüche sind maßgeblich § 4 HmbIFG (nun §1 Abs.2 HmbTG) und die Regelungen über Abgaben und deren Verwaltung (§§ der AO, §33 FGO). • Der Anspruch auf Informationszugang nach §4 HmbIFG ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen und stellt ein fachgebietsübergreifendes, nichtsteuerliches Sonderrecht der öffentlichen Hand dar. Daher liegen die in §40 VwGO genannten Voraussetzungen für den Verwaltungsrechtsweg vor. • §33 FGO eröffnet den Finanzrechtsweg nur für Streitigkeiten, die in enger sachlicher Verbindung mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften stehen; die bloße Tatsache, dass Informationen in Steuerakten enthalten sind, genügt nicht. • Der Anspruch des Insolvenzverwalters dient der Wahrung der Interessen der Insolvenzmasse und der Gläubiger und ist nicht als Ausübung steuerlicher Rechte des Schuldners im Sinne der Abgabenordnung anzusehen; deshalb besteht kein unmittelbarer Bezug zum Steuerrechtsverhältnis. • Soweit der Bundesfinanzhof anders entschieden hat, besteht divergierende Rechtsprechung, weshalb die Vorlage an den Gemeinsamen Senat erforderlich war, um die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu klären. Das Beschwerdeverfahren wurde ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage vorgelegt, ob für die Klage des Insolvenzverwalters auf Informationszugang zu den beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verwaltungsgerichte für zuständig, weil der Informationszugang nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz nicht notwendigerweise im Steuerrechtsverhältnis wurzelt und damit keine abdrängende Zuweisung an die Finanzgerichte nach §33 FGO greift. Die Entscheidung wurde ausgesetzt, weil der Bundesfinanzhof in vergleichbaren Fällen den Finanzrechtsweg bejaht hat; zur Beseitigung der divergierenden Rechtsprechung ist die Vorlage an den Gemeinsamen Senat erforderlich. Das Verfahren wird daher nicht entschieden, bis der Gemeinsame Senat die Rechtfrage geklärt hat.