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Urteil

13 K 3019/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1016.13K3019.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Gebühren für die Bestattung des am 19. Mai 2013 verstorbenen Bruders der Klägerin, Herrn B. X. , auf dem städtischen Friedhof in H. . 3 Die Klägerin unterzeichnete anlässlich des Todesfalles einen vom Bestattungsinstitut C. -S. aus H. ihr vorgelegten und als „Anmeldung einer Bestattung“ überschriebenen, ausgefüllten Vordruck des Zentralen Betriebshofes H. zweimal und zwar als „Nutzungsberechtigte/r bzw. Verfügungsberechtigte/r“ und als „Gebührenpflichtige/r“. Im Vordruck waren die Benutzung der Leichenhalle und die Benutzung des Feierraumes und die Rubrik „Wahlgrab vorhanden“ - mit dem handschriftlichen Zusatz „Feld K Nr. 34“- angekreuzt. 4 Die Bestattung des verstorbenen Bruders erfolgte am 5. Juni 2013 auf dem Friedhof H. -S1. . 5 Mit Gebührenbescheid vom 21. Juni 2013 setzte die Beklagte Friedhofsgebühren in Höhe von insgesamt 1.807,00 € fest. 6 Die Klägerin hat am 27. Juni 2013 hiergegen Klage erhoben. 7 Zur Begründung macht sie geltend, dass sie das Erbe ihres verstorbenen Bruders ausgeschlagen habe. Sie sei darüber hinaus aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2013 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages führt die Beklagte aus, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Klägerin ändere hieran nichts. Auch komme es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin an. Sie könne aber einen Antrag auf Stundung der Gebührenforderung stellen. 13 Unabhängig von der Gebührenpflicht müsse die Klägerin auch bedenken, dass sie nach § 20 des Bestattungsgesetzes NRW zumindest nach vorhandenem Lebenspartner, vorhandenen Kindern und Eltern (auch) verpflichtet sei, für die Bestattung des Leichnams ihres Bruders Sorge zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn die Kosten anderweitig, insbesondere durch den Nachlass gedeckt wären. Möglicherweise bestünde auch der Anspruch, dass die Bestattungskosten aus der Erbmasse, sollte eine solche vorhanden sein, auszugleichen seien. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter über die vorliegende Klage. 19 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. 21 Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage der streitbefangenen Gebührenfestsetzung ist die Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Stadt H. und für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung vom 11. Juni 1999 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Dezember 2012 (FGS) i.V.m. den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 23 Nach § 1 FGS werden für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für damit verbundene Verwaltungsleistungen Gebühren nach Maßgabe der Satzung erhoben. 24 Nach § 2 Nr. 1 der Friedhofsgebührensatzung ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wer die städtischen Friedhöfe, ihre Einrichtungen und damit verbundene Verwaltungsleistungen in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung des Gebührenschuldners in der Gebührensatzung ist nicht zu beanstanden. 25 Vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs-und Bestattungsrechts, 9. Auflage, 2004, Seite 86. 26 Die Klägerin ist hiernach als Auftraggeberin Gebührenschuldnerin, weil sie über das Bestattungsunternehmen C. -S. , welches sie bevollmächtigt hat, durch ihre Unterschriften unter das Formular „Anmeldung zur Bestattung“ Bestattungsleistungen bei der Beklagten beantragt hat. Sie hat damit die von der gemeindlichen Einrichtung vermittelten Leistungen willentlich in Anspruch genommen. 27 Vgl. zum Erfordernis der Willentlichkeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Juni 2009 - 14 A 2636/07 - veröffentlicht in juris, Rdnr. 10, m.w.N. 28 Unerheblich ist, ob die Klägerin bei Abgabe der Unterschrift davon ausging, dass mit der Erklärung und der Unterschrift unter das Formular die Entstehung der Gebührenpflicht verbunden war. Denn die Verwirklichung des Gebührentatbestandes wird durch etwaige Fehlvorstellung des Auftraggebers über die Kostentragungspflicht nicht berührt. Selbst ein ausdrücklich erklärter Wille, keine Kosten übernehmen zu wollen, schließt die Erfüllung der Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht aus. 29 So auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. März 1990 - 9 B 277/90 - Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1990, S. 279. 30 Auch die Erbschaftsausschlagung durch die Klägerin ist für die rechtliche Beurteilung des Gebührenbescheides unerheblich. Die Klägerin ist nicht als Erbin, sondern als Antragstellerin der Bestattung von der Beklagten herangezogen worden. Allenfalls kann einem Bestattungsverpflichteten, der zunächst die Kosten einer Beerdigung getragen hat, ohne Erbe zu sein, ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch zustehen. Der auf kommunalem Satzungsrecht beruhende Anspruch des Friedhofsträgers gegenüber dem Auftraggeber der Bestattung auf Leistung der Benutzungsgebühr wird hierdurch jedoch nicht berührt. 31 Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 6 Rndr. 488 d. 32 Dass die Klägerin nach eigenem Vortrag nicht in der Lage ist, die Friedhofsgebühren zu zahlen, berührt die Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung zu Friedhofsgebühren nicht. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.