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Beschluss

14 A 2636/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Benutzungsgebühren einer Gemeinde können nur von dem verlangt werden, der die gemeindliche Einrichtung tatsächlich und willentlich in Anspruch genommen hat. • Eine Satzungsregelung, die Gebührenpflicht auch für "unmittelbar begünstigte" vorsieht, ist im Zweifel so auszulegen, dass sie Benutzungsgebühren nur demjenigen zuordnet, der die Benutzung beantragt oder wissentlich veranlasst hat. • Die bloße Erbenstellung oder allgemeine Bestattungspflicht begründet ohne Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung keine Verpflichtung zur Zahlung von Benutzungsgebühren.
Entscheidungsgründe
Benutzungsgebühren nur bei tatsächlicher und willentlicher Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung • Benutzungsgebühren einer Gemeinde können nur von dem verlangt werden, der die gemeindliche Einrichtung tatsächlich und willentlich in Anspruch genommen hat. • Eine Satzungsregelung, die Gebührenpflicht auch für "unmittelbar begünstigte" vorsieht, ist im Zweifel so auszulegen, dass sie Benutzungsgebühren nur demjenigen zuordnet, der die Benutzung beantragt oder wissentlich veranlasst hat. • Die bloße Erbenstellung oder allgemeine Bestattungspflicht begründet ohne Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung keine Verpflichtung zur Zahlung von Benutzungsgebühren. Die Mutter der Klägerin wurde von deren Schwester auf dem Hauptfriedhof der Stadt N. beigesetzt. Die Stadt setzte Gebühren gegenüber der Schwester fest und versuchte erfolglos, diese beizutreiben; später ermittelte sie die Klägerin als weitere Tochter und zog sie zur Zahlung heran mit der Begründung, sie sei als Erbin und bestattungspflichtig und durch die Bestattung unmittelbar begünstigt. Die Klägerin habe erst durch die Behörde vom Tod und der Beisetzung erfahren, jahrelang keinen Kontakt zur Mutter und zur Schwester gehabt und die Bestattung nicht veranlasst. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil die Klägerin die städtische Einrichtung nicht wissentlich und willentlich in Anspruch genommen habe. Die Stadt legte dagegen Zulassungsgründe ein und rügte u. a. eine unzureichende Prüfung möglicher Rechtsgrundlagen der Gebührenpflicht. • Rechtsgrundlage und Gebührentyp: Die geltend gemachten Gebühren sind Benutzungsgebühren nach §§ 4 Abs.2, 6 KAG NRW und beruhen auf der Friedhofsgebührensatzung der Stadt N., wonach gebührenpflichtig ist, wer die Benutzung beantragt oder durch eine Leistung unmittelbar begünstigt wird. • Auslegung der Satzung: Die Satzungsbestimmung ist im Einklang mit §§ 5 und 6 KAG so auszulegen, dass die Zurechnung eines unmittelbar Begünstigten auf Benutzungsgebühren nur in Betracht kommt, wenn dieser die Benutzung der Einrichtung tatsächlich und willentlich vorgenommen oder veranlasst hat. • Erfordernis der Willentlichkeit: Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist für Benutzungsgebühren neben einem tatsächlichen Verhalten auch ein Willenselement erforderlich; die Leistung der Gemeinde muss der Person individualisierend zurechenbar sein. • Anwendung auf den Fall: Die Schwester der Klägerin hat die Bestattung veranlasst; die Klägerin erfuhr erst nachträglich von Tod und Beisetzung und hat die Einrichtungen der Stadt nicht mit Wissen und Wollen in Anspruch genommen, sodass keine Zurechnung der Benutzungsgebühren an sie möglich ist. • Weitere Rechtsgrundlagen: Eine Heranziehung aus § 8 BestG NRW kommt nicht in Betracht; diese Vorschrift regelt Bestattungspflicht, begründet aber ohne weitergehende ordnungsbehördliche Maßnahmen keine Gebührenpflicht für Benutzungsgebühren. • Kein grundsätzlicher Zulassungsgrund: Die vom Beklagten behaupteten grundsätzlichen Fragen und die Befürchtung einer Umgehung der Kostentragungspflicht sind im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben, da die Bestattung nicht umgangen wurde und die Schwester die Bestattungspflicht erfüllt hat. Der Zulassungsantrag des Beklagten wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil, das die Klägerin von der Zahlung der Benutzungsgebühren freistellte, bleibt in Kraft. Die Beklagte Stadt trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.759,00 EUR festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass Benutzungsgebühren nur von dem verlangt werden können, der die gemeindliche Einrichtung der Stadt wissentlich und willentlich in Anspruch genommen hat; die Klägerin hat die Beisetzung nicht veranlasst und erst nachträglich davon erfahren, sodass ihr die Benutzungsgebühren nicht zugerechnet werden können. Deshalb fehlt eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu diesen Gebühren.