Leitsatz: 1. Ist der Kläger vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten, hat das zur Folge, dass er aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre. 2. Dem Kläger steht Kabul als inländische Fluchtalternative bereits deshalb nicht zur Verfügung, da er noch minderjährig ist. Es ist davon auszugehen, dass es einer besonders schutzbedürftigen Person wie einem Minderjährigen bei einer Rückkehr nach Kabul nicht gelingen wird, sein Existenzminimum zu sichern. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 16. Juli 1997 in Q. , Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Der Kläger reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier jüngeren Geschwistern - die Kläger des Verfahrens 5a K 1001/14.A - am 29. Dezember 2013 auf dem Luftweg über E. in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 17. Januar 2014 Asyl beantragte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 29. Januar 2014 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in Q. in der Nähe eines Stützpunktes der Taliban gelebt. Wenn er sich mit seinen Freunden zum Volleyball oder Fußball spielen getroffen habe, sei er häufig von den Taliban belästigt worden. Sie hätten verlangt, dass er mit ihnen gehe und als er sich geweigert habe, hätten sie ihm die Nase gebrochen. Er sei nach Hause gegangen, habe sich aber geschämt, seiner Mutter davon zu berichten. Sein Vater sei festgenommen worden, als er sich mit Freunden im Zusammenhang mit den anstehenden Wahlen in H. getroffen habe. Einen Tag später sei er zu seiner Mutter gefahren. Etwa zwei Wochen später hätten vier bis fünf Männer der Taliban an der Tür geklopft und seien in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten afghanische Kleidung getragen und seien bewaffnet gewesen. Sie hätten seiner Mutter ein Handy an das Ohr gehalten und die Mutter habe später gesagt, dass sie seinen Vater habe hören können, er aber geklungen habe, als sei er unter Druck gesetzt worden. Die Männer hätten unter anderem einen Kasten mitgenommen, in denen Papiere und Schmuck gewesen seien. Die Männer hätten gewollt, dass sie mitkommen. Als sie hinausgelaufen seien, hätten alle gleichzeitig angefangen zu schreien, die Polizei hätte zu schießen begonnen und die Männer seien weggelaufen. Er und seine Familie hätten nicht zurück gewollt und seien mit einem Auto nach Kabul gefahren. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2), stellte fest, dass der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt werde (Ziffer 3) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Ausreisefrist nicht eingehalten werden, werde er nach Afghanistan abgeschoben, wobei er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und seiner Mutter fehle es an einer verlässlichen Prognosegrundlage, um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung anzunehmen. Insbesondere seien die Angaben hinsichtlich des Vorfalls, als die Taliban in ihr Haus eingedrungen seien sowie die Angaben zur Flucht nach Kabul widersprüchlich. Nicht identisch seien auch die Schilderungen hinsichtlich eines Vorfalls, als der Kläger etwa eineinhalb Jahre zuvor überfallen worden sei. Schließlich seien die Angaben hinsichtlich des Verbleibs der Ehefrau des Klägers nicht nachvollziehbar. Da somit keine Deckungsgleichheit zwischen den Schilderungen bestehe, seien die Glaubhaftigkeitsbedenken von so gravierendem Gewicht, dass ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsschicksal nicht angenommen werden könne. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG könne nicht festgestellt werden, da der Kläger aufgrund seiner familiären Kontakte in Kabul sowie aufgrund des Verbunds der dörflichen Gemeinschaft in seinem Heimatort keiner extremen Gefahrenlage ausgesetzt sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26. Februar 2014 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die teilweise widersprüchlichen Angaben seien Folge einer psychischen Erkrankung seiner Mutter, die es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Verfolgungsgeschichte auch in den Einzelheiten realitätsnah darzustellen. Die Widersprüche hätten durch das Bundesamt jedoch durch Vorhalt der Aussagen des Klägers sowie Befragung ihrer weiteren Kinder aufgelöst werden können. Aus dem Umstand, dass er sich nicht an die Farbe der Kleidung erinnern könne, lasse sich kein Schluss auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussage ziehen, da es sich hierbei um Nebensächlichkeiten handele, auf die Opfer von Überfällen in der Regel kaum achten würden. Ebenso würden die Angaben zum Verbleib seiner Ehefrau nicht den Kern der Verfolgungsgeschichte betreffen. Dass der Kläger sich zunächst nicht habe erinnern könne, dass er seiner Mutter von einer Ruine erzählt habe, in der er von den Taliban misshandelt worden sei, führe nicht zu dessen Unglaubwürdigkeit, da es sich hierbei um eine erfundene Geschichte gehandelt habe, da er sich geschämt habe, seiner Mutter die Wahrheit zu sagen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot vorliegt. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 11. März 2014 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Die Kammer hat durch Beschluss vom 8. September 2014 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler , Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx , Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff. Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1634 f. Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff. Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG festzustellen. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner individuellen Bedrohung ist insgesamt glaubhaft. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters in das Visier der Taliban geraten und von diesen mehrfach bedroht worden ist. Der Kläger konnte glaubhaft schildern, dass sein Vater, der sich in der Zeit des Wahlkampfes für E1. . B. eingesetzt und ihn unterstützt hatte, von den Taliban entführt wurde. Etwa zwei Wochen später sind Gruppierungen der Taliban in das Haus seiner Mutter – die Klägerin zu 1) des Verfahrens 5a K 1001/14.A - eingedrungen und wollten ihn und seine Familie zum Mitkommen zwingen. Bereits zuvor wurde er immer wieder von den Taliban auf dem Weg zur Schule angehalten und teilweise körperlich misshandelt. Er wurde von den Taliban durchsucht und am Körper angefasst, außerdem wurde ihm die Nase gebrochen. Vor dem Hintergrund, dass die Taliban bereits dadurch auf die Familie des Klägers aufmerksam geworden ist, dass die Brüder des Vaters des Klägers Kommandanten waren und vor etwa zwölf Jahren von den Taliban ermordet wurden, ist der Vortrag des Klägers plausibel und nachvollziehbar. Sofern das Vorbringen des Klägers und seiner Mutter hinsichtlich des Geschehens in der Nacht, als die Taliban in ihr Haus eingedrungen sind, im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt in Einzelheiten voneinander abweicht, vermag das Gericht hieraus nicht den Schluss zu ziehen, die Aussage sei insgesamt unglaubhaft. Zum einen können die Widersprüche ohne weiteres auf einer unterschiedlichen Wahrnehmung der Geschehnisse beruhen, zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob die Tür eingetreten oder zunächst geöffnet und dann gewaltsam eingedrungen wurde. Zum anderen stimmen die Aussagen des Klägers und seiner Mutter nicht nur hinsichtlich des Kerngeschehens in der Nacht, als die Taliban in ihr Haus eingedrungen sind, überein, sondern im Wesentlichen auch hinsichtlich einzelner Detailfragen. Allein aufgrund der verbleibenden Unstimmigkeiten bezüglich punktueller Einzelheiten, wie die Frage, ob die Taliban mit Gaslampen oder Taschenlampen leuchteten oder wie sich die Familie auf die zwei angehaltenen Autos verteilte, vermag das Gericht nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen als solche in Frage zu stellen. Insbesondere ist hinsichtlich der Bewertung der entstandenen Widersprüche während der Anhörung vor dem Bundesamt zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers insgesamt drei Stunden ohne Unterbrechung angehört wurde, wobei die Fragestellungen zwischen den einzelnen Ereignissen – Entführung des Ehemannes, Überfall durch die Taliban in der Nacht, Flucht nach Kabul – hin- und herspringen, so dass von ihr über einen Zeitraum von drei Stunden ein höchstes Maß an Konzentration vorausgesetzt wurde, um die Fragen nachvollziehen zu können. Hinsichtlich der Vorhalte der Aussagen der Mutter im Rahmen der Anhörung des Klägers konnte von diesem zudem nicht erwartet werden, die Aussagen seiner Mutter zu rechtfertigen und zu erklären, aus welchen Gründen welche Aussage von ihr getroffen wurde. In der mündlichen Verhandlung gelang es dem Kläger dagegen, durch eine in sich stimmige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Schilderung der Geschehnisse, die sich zudem mit der Aussage seiner im Anschluss angehörten Mutter deckten, dem Gericht ein insgesamt einheitliches und plausibles Bild über die Vorfälle, die zur Flucht geführt haben, zu vermitteln. Die Bedrohung durch die Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser Organisation zu schützen. Die dem Kläger aufgrund der dargelegten Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG zugutekommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr kann nicht widerlegt werden. Ist der Kläger in dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist. Der Umstand, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führt dazu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald wiedererkannt werden würde. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre. Vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in Kabul auch: E1. . M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az: 8 A 1197/12.A. Dem Kläger steht eine inländische Fluchtalternative auch bereits deshalb nicht zur Verfügung, da er noch minderjährig ist. Von ihm kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul oder an einem anderen Ort in Afghanistan dauerhaft aufhält, um der geltend gemachten Bedrohung zu entfliehen. Denn es ist davon auszugehen, dass es einer besonders schutzbedürftigen Person wie einem Minderjährigen bei einer Rückkehr nach Kabul nicht gelingen wird, sein Existenzminimum zu sichern. Vgl. VG München, Urteil vom 26. März 2013 – M 23 K 11.30141 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5a K 3753/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 AsylVfG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. Schließlich muss gemäß §3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG zu. Der Kläger wurde – wie sich aus den Ausführungen zur Asylberechtigung ergibt – wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals in Afghanistan verfolgt, ohne dass ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Bei einer Rückkehr hat er ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gleichartiger Verfolgung ohne Ausweichmöglichkeit zu rechnen. Nach alledem ist der Klage mit dem Hauptantrag stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).