Urteil
7a K 381/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1017.7A.K381.14A.00
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Leitsätze
Rückführung nach Italien im Dublin-Verfahren
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückführung nach Italien im Dublin-Verfahren Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Die Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 23. August 2013 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Seine Eltern sind die Kläger zu 1. und 2. des Verfahrens - 7a K 382/14.A -. Gemäß § 14 a AsylVfG sah das Bundesamt einen Asylantrag des Klägers als gestellt an und lehnte diesen – wie im Fall der Eltern des Klägers – mit Bescheid vom 17. Januar 2014 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an, da die Eltern des Klägers dort bereits einen Asylantrag gestellt hatten und ein Wiederaufnahmegesuch beim Innenministerium Italiens nicht beantwortet wurde. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II VO sei bezüglich der Anwendung dieser Verordnung die Situation des nachgeborenen Kindes untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden. Am 27. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Asylsystem in Italien leide unter systemischen Mängeln. Dies gelte für sie als Familie mit minderjährigen Kindern in besonderem Maße. Zudem seien der Kläger und sein Vater krank. Darüber hinaus habe das Verfahren im Fall der Familie unangemessen lang gedauert. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014 zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält systemische Mängel im Flüchtlingsaufnahmeverfahren in Italien für nicht gegeben. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien angeordnet (7a L 127/14.A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die am Begehren des Klägers orientierte Antragsauslegung (vgl. § 88 VwGO) ergibt, dass sein wörtlich auch auf die Verpflichtung der Beklagten gerichteter Antrag als Anfechtungsklage zu verstehen ist. Diese ist gegen die mit dem Bescheid allein getroffene Entscheidung nach §§ 27a, 34a des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ zulässig und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2014 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt. So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2014 ‑ 25 K 8830/13.A ‑, InfAuslR 2014, 159 ff.; im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rdnr. 18. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist ‑ Dublin II-VO ‑ Gebrauch macht und seinen Asylanträge inhaltlich prüft. Das Ermessen der Beklagten ist insoweit auf null reduziert. Die Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall allein anhand der Regelungen der Dublin II-VO und den dort genannten Kriterien zu entscheiden, weil der Asylantrag des Klägers in Deutschland vor dem Stichtag des 1. Januar 2014 als gestellt galt (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013). Gemäß Art 4 Abs. 3 Dublin-II-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation auch eines nachgeborenen Minderjährigen untrennbar mit der seiner Eltern bzw. seines Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags der Eltern zuständig ist. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Gericht der Klage der Eltern des Klägers – 7a K 381/14.A – stattgegeben, deren Asylantrag ebenfalls als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angedroht worden war. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.