Beschluss
6a L 1283/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1021.6A.L1283.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus H1. ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 7. August 2014, mit dem das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragstellerin in die Niederlande angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen; jedenfalls aber keine subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzen. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend sind nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Niederlande der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragstellerin ausweislich der EURODAC-Datenbank in den Niederlanden den ersten Asylantrag gestellt hat und in der Zwischenzeit in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Dublin III-Verordnung dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 Dublin III-Verordnung die Antragstellerin wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung haben die Niederlande mit Schreiben an das Bundesamt vom 12. Juni 2014 auch anerkannt. Die Zuständigkeit der Niederlande ist auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung erloschen mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden wäre. Danach erlöschen die Pflichten nach Art.18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, was hier nicht der Fall ist. Einen solchen Nachweis haben die Niederlande nicht erbracht. Der Umstand, dass die Antragstellerin geltend macht, sie sei bereits im März 2013 aus den Niederlanden in die Russische Föderation gereist und habe sich dort bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik aufgehalten, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn dieser Vortrag der Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren wohl keine Berücksichtigung finden. Es spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs des Betroffenen darauf begründet, dass sein Asylverfahren im richtigen, d.h. im zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Funke-Kaiser, in: GK zum AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a Rdnr. 40; vgl. in der Tendenz OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris; ausdrücklich VG Göttingen, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 B 31/14 –, juris; VG H1. , Beschluss vom 4. September 2014 – 6a L 1096/14.A –, www.nrwe.de. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Rs. C-394/12 – Abdullahi –) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung in einen Zielstaat, welcher der Rückübernahme zugestimmt hat, aus Sicht von Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris; vgl. a. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris; VG H1. , Beschluss vom 15. Januar 2014 – 6a L 1836/13.A –, www.nrwe.de. Vor dem Hintergrund dieses generellen Verständnisses des durch die Dublin-Verordnungen geschaffenen Europäischen Asylsystems lassen sich auch Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung selbst keine Hinweise darauf entnehmen, dass er Antragstellern subjektive Rechte verleihen könnte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass diese Vorschrift allein der objektiven Klärung der Zuständigkeit von Mitgliedstaaten für Asylverfahren dient. Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erlischt, „wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller (…) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat“. Dass der Antragsteller selbst einen entsprechenden Nachweis erbringen kann, sieht Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung hingegen nicht vor. Dass der Antragsteller selbst im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung kein Nachweisrecht hat, entspricht auch dem durch die Verordnung verfolgten Ziel einer schnellen und effektiven Zuständigkeitsbestimmung im Europäischen Asylsystem. Der Umstand, dass die Vorgängervorschrift, Art. 16 Abs. 3 Dublin II-Verordnung, noch deutlich offener formuliert war – „wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat“ – und die vorgenannte Nachweisregelung erst im Zuge der Schaffung der Dublin III-Verordnung in Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung aufgenommen worden ist, könnte zudem ein Indiz dafür sein, dass der europäische Gesetzgeber insoweit die Notwendigkeit einer entsprechenden klarstellenden Regelung gesehen hat. Die Zuständigkeit der Niederlande ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet wird. Nach Unterabsatz 2 ist das Wiederaufnahmegesuch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung zu stellen. Ungeachtet der ernsthaften Zweifel des Gerichts daran, dass die Antragstellerin durch eine etwaige Versäumung der Zweimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung überhaupt in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden könnte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, www.nrwe.de, spricht vorliegend weit Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die für sie – nach Erhalt der die Antragstellerin betreffenden EURODAC-Treffermeldung – maßgebliche Zweimonatsfrist durch das Stellen des Wiederaufnahmegesuchs am 4. Juni 2014 eingehalten hat. Zum einen hat das Bundesamt den Niederlanden in den dem Wiederaufnahmegesuch vom 4. Juni 2014 beigefügten schriftlichen Bemerkungen mitgeteilt, dass das Übermittlungsdatum der EURODAC-Treffermeldung der 16. April 2014 gewesen ist. Zum anderen hat das Bundesamt dem Gericht auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, der EURODAC-Abgleich nehme regelmäßig drei bis vier Wochen in Anspruch. Aus dem elektronischen System des Bundesamtes ergebe sich, dass die EURODAC-Treffermeldung betreffend die Antragstellerin am 16. April 2014 in das System des Bundesamtes und in die Daten der Antragstellerin eingepflegt worden seien, wobei das Einpflegen von EURODAC-Treffermeldungen nach der Verwaltungspraxis des Bundesamtes unverzüglich nach dem Erhalt des jeweiligen Treffers geschehe. Allein der von der Antragstellerin vorgebrachte Umstand, dass die den EURODAC-Treffer betreffende Seite des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin – anders als in anderen Verwaltungsvorgängen – nicht mit einem Datum versehen ist, vermag – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 21. Oktober 2014 – das Datum des Erhalts der EURODAC-Treffermeldung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in den Niederlanden in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 –, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris. Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 14. April 2014 – Au 7 S 14.50058 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.