Urteil
6 K 1435/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1107.6K1435.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte am 2. Januar 2013 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Großfläche im Euroformat. Die Anlage soll eine Höhe von 2,67m und eine Breite von 3,80m haben und in einer Höhe von 1,18m an der nördlichen Giebelwand des grenzständig auf dem Grundstück E. -M. -D. -Straße 34 in H. -C. aufstehenden Gebäudes angebracht werden. 3 Das Vorhabengrundstück liegt an der Ostseite der E. -M. -D. -Straße. Diese wiederum liegt östlich der Innenstadt von H1. -C. und verläuft mehrspurig von Norden nach Süden, wobei die in nördliche Richtung verlaufenden Fahrspuren von denen der Gegenrichtung durch einen mit Gras bewachsenen Mittelstreifen getrennt sind. Der Bereich östlich der E. -M. -D. -Straße, für den kein Bebauungsplan existiert, ist maßgeblich durch eine enge Bebauung, direkt an der Ostseite der E. -M. -D. -Straße mehrgeschossig und in geschlossener Bauweise, geprägt. In den Erdgeschossen der an die Ostseite der E. -M. -D. -Straße angrenzenden Gebäude befinden sich Geschäftsräume, unter anderem Versicherungen, ein Geschäft für Reiterbedarf, ein Geschäft für Berufsbekleidung, ein Büro der Schülerhilfe und ein Brautmodengeschäft, ein Tattoo- und Piercingstudio, ein Kosmetik- und Nagelstudio und ein Hörgerätegeschäft. Weiter findet sich dort ein leeres Geschäftslokal mit einem am Fenster angebrachten Klebeschild mit Schriftzug „U. Sportwetten“. Im Übrigen werden die Gebäude zu Wohnzwecken genutzt. Die Gebäude in den zwischen E. -M. -D. -Straße im Osten, X. Straße im Norden, F.---straße im Osten und T.------straße im Süden liegenden Straßengevierten werden ebenfalls weit überwiegend zum Wohnen genutzt, vereinzelt finden sich dort außerdem Arztpraxen, eine Rechtsanwaltskanzlei, eine Praxis für Physiotherapie und die Räumlichkeiten eines Lohnsteuerhilfevereins. An der X. Straße befindet sich eine Familienbildungsstätte. Die östlich an die E. -M. -D. -Straße angrenzenden Grundstücke zwischen der nach Osten abzweigenden Q.-----------straße im Norden und der T.------straße im Süden, unter anderem auch das Vorhabengrundstück, liegen zudem im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die Innenstadt von H1. -C. vom 8. April 2006. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den folgenden Planausschnitt Bezug genommen. 5 Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 26. Februar 2013 ab und führte zur Begründung aus, die Genehmigung könne nicht erteilt werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und der geplante Anbringungsort liege nach der Art der vorhandenen Umgebungsbebauung in einem Allgemeinen Wohngebiet. Nach § 13 Abs. 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) seien in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Um eine solche handele es sich bei der geplanten Werbeanlage nicht. Zudem verstoße das geplante Vorhaben gegen § 8 der Gestaltungssatzung für die Innenstadt von H1. -C. . Ihre Höhe überschreite die in § 8 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelte maximal zulässige Höhe von 0,4m. Zudem schließe § 8 Abs. 5 Satz 2 der Gestaltungssatzung beleuchtete Werbeanlagen für Wechselwerbung generell aus. 6 Am 7. März 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sie sei der Auffassung, der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Der Bereich links und rechts des Anbringungsorts der Werbeanlage sei als Mischgebiet oder als Kerngebiet einzustufen, gegebenenfalls sei eine Gemengelage anzunehmen. Vor dem Werbestandort befinde sich ein größerer gewerblicher Parkplatz und alle maßgeblichen Gebäude in einer Entfernung von bis zu 400m seien generell gewerblich genutzte Gebäude, die teilweise in den Obergeschossen Wohnnutzung aufwiesen. Sie sei der Auffassung, dass sämtliche Nutzungen keinesfalls typische gebietsversorgende gewerbliche Nutzungen seien. Es handele sich vielmehr um gewerbliche Nutzungen, die der überörtlichen Versorgung dienten. Andernfalls könnten diese Ladenlokale gar nicht am Markt bestehen. So sei das Brautmodengeschäft großflächig dimensioniert und versorge die Bürger im gesamten Ballungsgebiet H1. . Ebenso sei dies für das Tattoo- und Piercingstudio anzunehmen. Auch das Ladenlokal für Reiterbedarf versorge typischerweise Bürger in einem großräumigeren Bereich. Auf diese gewerblichen Nutzungen sei entscheidend abzustellen, da die zur Genehmigung stehende Werbeanlage ausschließlich in diesem Bereich ihre Wirkung entfalte. Am Anbringungsgebäude selbst befinde sich zudem eine sehr große Fremdwerbung für die Firma F1. . Ebenfalls zu würdigen sei die dieser gegenüber liegende weitere beleuchtete Werbeanlage, die sogar im Obergeschoss angebracht sei. Auch befänden sich weitere Fremdwerbeanlagen im Umkreis von 200m vom geplanten Werbestandort. Unklar sei zudem, ob und inwieweit im streitgegenständlichen Quartier ein Wettbüro bzw. eine Spielhalle vorhanden sei. Das Werbevorhaben füge sich auch dem Maß und der Art nach in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Auch die Vorschriften der Werbegestaltungssatzung der Stadt H1. für den Innenbereich stünden der Zulässigkeit des Werbevorhabens nicht entgegen. Insoweit werde die Rechtswirksamkeit dieser Vorschriften bezweifelt. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 8 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage im Euroformat am Giebel des Gebäudes H1. , E. -M. -D. -Straße 34, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus an, entgegen § 13 Abs. 4 BauO NRW solle mit der beantragten Werbeanlage aufgrund des wechselnden Plakatanschlags für verschiedene Produkte geworben werden und nicht vorrangig für ein an der Stätte der Leistung ansässiges Unternehmen. Die Umgebungsbebauung sei geprägt vom überwiegenden Wohnen. Im Erdgeschoss befänden sich meist Läden, die der Versorgung des Gebiets dienten. Der von der Klägerin erwähnte Parkplatz sei nicht öffentlich, es handele sich um die notwendigen Stellplätze für die Wohnungen bzw. Läden auf dem Flurstück. Die von der Klägerin angeführte Fremdwerbeanlage von F1. sei ohne Genehmigung errichtet worden. Insoweit sei ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden. Aufgrund der Gebietseinstufung sei die Werbeanlage mittlerweile entfernt worden, was die Klägerin bestreitet. Ein Hinweisschild auf eine Fahrschule an der E. -M. -D. -Straße sei ebenfalls nicht genehmigt. Für das Geschäftslokal U. sei ein ablehnender Bescheid ergangen, da ein Büro für Sportwetten nicht gebietstypisch für ein Allgemeines Wohngebiet sei. Hiergegen habe es ein Klageverfahren gegeben, in dem am 21. Mai 2014 ein Ortstermin stattgefunden habe. Während des Ortstermins, bei dem das Gericht ebenfalls zu der Einschätzung gekommen sei, es handele sich bei der näheren Umgebung um ein Allgemeines Wohngebiet, sei die Klage zurückgenommen worden. 12 Am 8. Januar 2014 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das über den Ortstermin gefertigte Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. August 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 16 Die Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend steht der Errichtung der geplanten Werbeanlage § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW entgegen. Danach sind unter anderem in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Vorliegend hat die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche Umgebung der geplanten Werbeanlage den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets. 17 Hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens und der für die Bewertung des Gebietscharakters maßgeblichen Art der baulichen Nutzung hat die Berichterstatterin in einem gerichtlichen Hinweis vom 10. Juli 2014 ausgeführt: 18 „Nach rechtlicher Prüfung unter Berücksichtigung der in dem durchgeführten Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse dürfte die maßgebliche nähere Umgebung des Standorts der geplanten Werbeanlage (E. -M. -D. -Straße 34) der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entsprechen (§ 34 Abs. 1 BauGB). 19 Dabei dürfte der E. -M. -D. -Straße trennende Wirkung zukommen mit der Folge, dass die Art der baulichen Nutzung auf und westlich der E. -M. -D. -Straße nicht zu berücksichtigen sein dürfte. 20 Die maßgebliche nähere Umgebung des geplanten Vorhabens dürfte weiter jedenfalls den Bereich nördlich der T.------straße und südlich der X. Straße, der auch im Ortstermin in Augenschein genommen worden ist, umfassen. Dieser Bereich ist – mit Ausnahme der an der Ostseite der E. -M. -D. -Straße verlaufenden Bebauung – fast ausschließlich durch Wohnnutzung und vereinzelt durch Arztpraxen, das heißt durch eine Nutzung für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger, geprägt. Hierbei dürfte es sich um eine in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 13 BauNVO zulässige Bebauung handeln. Bei der an der Südseite der X. Straße liegenden Familienbildungsstätte dürfte es sich um eine Anlage für soziale Zwecke handeln, die in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig wäre. Das an der Ecke E. -M. -D. -Straße und T.------straße liegende Hotel dürfte ein nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässiger Betrieb des Beherbergungsgewerbes sein. 21 Nach den Erkenntnissen aus dem Ortstermin befinden sich in den Erdgeschossen der jeweiligen Gebäude auf der östlichen Seite der E. -M. -D. -Straße gewerbliche Nutzungen, beispielsweise ein Brautmodengeschäft, die Geschäfte für Reiterbedarf und für Hörgeräte, ein Tattoo- und Piercingstudio, ein Büro der Schülerhilfe und ein Versicherungsbüro. Bei diesen dürfte es sich sämtlich um in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige sonstige nicht störende Gewerbebetriebe handeln. Die übrigen Geschosse der Gebäude werden nach den Erkenntnissen aus dem Ortstermin ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, wohl mit Ausnahme der Schülerhilfe im ersten Obergeschoss der E. -M. -D. -Straße 40. 22 Nach alledem dürfte der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens § 13 Abs. 4 BauO NRW entgegenstehen, wonach Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Gegenstand der hier begehrten Baugenehmigung ist keine Werbeanlage an der Stätte der Leistung. 23 Der Umstand, dass sich in unmittelbarer Umgebung des geplanten Vorhabens Fremdwerbeanlagen, nämlich das Hinweisschild auf eine in der E. -M. -D. -Straße 26 befindliche Fahrschule und die auf der nördlichen Wand des Gebäudes E. -M. -D. -Straße 34 aufgemalte Werbung für die Firma F1. , befinden, die mit den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 4 BauO NRW nicht vereinbar sein dürften, dürfte nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Einerseits dürfte diesen Anlagen mangels des dafür erforderlichen Gewichts keine gebietsprägende Wirkung zukommen. Andererseits dürfte daraus kein Anspruch Ihrer Mandantin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung resultieren.“ 24 An dieser rechtlichen Einschätzung hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung und unter Würdigung der im Nachgang der gerichtlichen Verfügung vom 10. Juli 2014 gewechselten Schriftsätze der Beteiligten fest. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht unter Würdigung der von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 24. Juli 2014 und vom 12. September 2014 geltend gemachten Bedenken. 25 Die vormals an der nördlichen Giebelwand des Gebäudes E. -M. -D. -Straße 34 aufgemalte Werbung der Firma F1. ist – was gerichtsbekannt ist –mittlerweile entfernt worden. Ebenfalls gerichtsbekannt ist, dass in dem mit dem Schriftzug „U. Sportwetten“ versehenen Ladenlokal kein Wettbüro genehmigt ist, nachdem die entsprechende Klage im dortigen Ortstermin zurückgenommen wurde. 26 Schließlich vermag die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung auch nicht aus der Existenz der an der Südseite des auf dem Grundstück E. -M. -D. -Straße 40 aufstehenden Gebäudes angebrachten Werbeanlage herzuleiten. Bei dieser Werbeanlage handelt es sich zwar um eine genehmigte Werbeanlage, bei deren Erteilung die Beklagte offenbar von dem Vorliegen eines Mischgebiets ausging. Diese Werbeanlage stellt sich in der vorhandenen Umgebung indes als Fremdkörper (Ausreißer) dar, der in der maßgeblichen Umgebung keine Vorbildwirkung entfalten kann. 27 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 –, www.nrwe.E. . 28 Es handelt sich bei ihr um eine singuläre genehmigte Anlage für Fremdwerbung. Auch in qualitativer Hinsicht kommt ihr kein das Gebiet prägendes Gewicht zu, da sie ihre Wirkung allein in Richtung auf den Hof zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken E. -M. -D. -Straße 34 und der E. -M. -D. -Straße 40 und den daran angrenzenden Gebäuden entfaltet. Darüber hinaus ist sie lediglich von der E. -M. -D. -Straße aus wahrnehmbar, wenn man diese in nördliche Richtung befährt und die zwischen den Gebäuden E. -M. -D. -Straße 34 und E. -M. -D. -Straße 40 befindliche Bebauungslücke in den Blick kommt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.