Urteil
13 K 2709/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1114.13K2709.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung F.--------straße 71 in E. (Gemarkung T. , Flur 3, Flurstücke 354, 355, 943). Das Grundstück grenzt mit den nordöstlichen Begrenzungslinien der Flurstücke 354 und 943 auf einer Länge von 13,2 m direkt an die F.--------straße an. Das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 354 verläuft auf einer Länge von ca. 33 m in südliche Richtung, knickt dann in einem Winkel von 90° in südöstliche Richtung ab und verläuft hinter den Grundstücken F.--------straße 73, 75, 77 und 79 auf einer Länge von 49,3 m nahezu parallel zur F.--------straße . Die Beklagte hat die F.--------straße im Straßenverzeichnis zu der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Dezember 2012 (StrRGS) als dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße eingestuft, die einmal wöchentlich gereinigt wird. Die Straße ist der Winterdienststufe II zugeordnet.Die Beklagte zog die Klägerin mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. Januar 2013 für das Veranlagungsjahr 2013 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 62,90 Euro auf Grundlage einer Frontlänge von 10 m heran. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass im Rahmen einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass die für das Grundstück bisher veranlagte Frontmeterlänge unzutreffend sei; ausweislich der örtlichen Katasterunterlagen betrage die Frontmeterlänge zur F.--------straße insgesamt 62 m. Es werde eine Anpassung der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren vorgenommen.Mit Änderungsbescheid vom 27. Mai 2013 erhöhte die Beklagte die Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 von 36,70 Euro auf einen Betrag von 227,49 Euro. Sie legte der Veranlagung eine Frontlänge von nunmehr 62 m zugrunde.Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 5. Juni 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, dass der Änderungsbescheid nicht begründet und damit formell rechtswidrig sei. Die Beklagte erläutere nicht, welche Seitenlängen des Grundstücks auf welche Art als Frontmeterlänge berücksichtigt würden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Feststellung der Beklagten, dass nunmehr eine angrenzende Front zur F.--------straße mit einer Länge von 13 m zu berücksichtigen sei, unterliege starken Zweifel“. Außerdem habe die Beklagte die Grundstücksbegrenzungslinien zu den Grundstücken F.--------straße 73, 75 und 77 fälschlicherweise berücksichtigt. Denn diese seien als solche Seiten, die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten lägen, eindeutig keine „zugewandten Seiten“ im Sinne des § 5 Abs. 2 StrRGS. Die Nachbargrundstücke F.--------straße 73, 75 und 77 hätten angrenzende Fronten zur gereinigten Straße, weshalb die jeweiligen Eigentümer ihrerseits Straßenreinigungsgebühren zu zahlen hätten. Die 49 m setzten sich aus solchen Seiten zusammen, die entweder hinter angrenzenden Fronten (der Grundstücke Nr. 73, 75, 77) lägen oder aber Seiten darstellten, die in einem Winkel von mehr als 45° zur Straßengrenze verliefen. Bei dem Flurstück 354 handele es sich um ihren Garten, wo eine Straßenreinigung bereits denknotwendig ausgeschlossen sei und auch noch niemals stattgefunden habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die geänderte Gebührenveranlagung vorgenommen worden sei, weil zum einen die angrenzende Front zur F.--------straße tatsächlich 13 m - anstatt 10 m - betrage und zum anderen eine zugewandte Frontlänge von 49 m zu berücksichtigen sei. Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2014 abgewiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. September 2014 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Das Gericht hat hierzu in dem Gerichtsbescheid vom 11. August 2014 folgendes ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 4, 5, 6, und 7 Abs.1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (StrRGS) vom 20. Dezember 2012.Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Er genügt dem Begründungserfordernis des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 121 der Abgabenordnung (AO). Nach dessen Abs. 1 ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründung soll den Adressaten in die Lage versetzen, den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Vorliegend mag der Klägerin zuzugeben sein, dass nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, wie sich die der geänderten Veranlagung zugrundeliegende Gesamtfrontmeterlänge von 62 m zusammensetzt. Dies kann jedoch dahinstehen. Es spricht bereits vieles dafür, dass eine Begründung des Änderungsbescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) AO i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO entbehrlich war, weil es sich um einen Verwaltungsakt handelt, den die Behörde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen hat. Jedenfalls ist eine mögliche Verletzung des Begrün-dungserfordernisses gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO unbeachtlich, weil es sich um eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften handelt, die den Verwaltungsakt nicht nach § 125 AO nichtig macht und die Behörde die Begründung bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt hat.Die geänderte Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren ist auch in der Sache rechtmäßig.Die Beklagte erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung Benutzungsgebühren (§ 4 StrRGS) nach Entstehen der sachlichen Gebührenpflicht (§ 7 StrRGS) von den gebührenpflichtigen Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die gereinigte öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (§ 6 StrRGS). Die Bemessung der Gebühren nach den in § 5 Abs. 4 StrRGS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 5 Abs. 1 bis 3 StrRGS geregelten sog. modifizierten Frontmetermaßstabs.Nach diesem Maßstab werden Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben, durch die das Grundstück erschlossen ist (§ 5 Abs.1 StrRGS). Berücksichtigungsfähig sind die angrenzenden und die der öffentlichen Straße zugewandten Fronten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrRGS). Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrRGS). Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten (§ 5 Abs. 2 Satz 5 StrRGS). Die danach zu berücksichtigenden angrenzenden und zugewandten Fronten sind zu addieren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StrRGS). Bei der Feststellung der Grundstücks-seiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet (§ 5 Abs. 3 Satz 6 StrRGS).Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der von der Beklagten den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zugrundegelegte sog. modifizierte Frontmeter-maßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeits-maßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rdnr. 43; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris, Rdnr. 8; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Januar 2014 - 13 K 488/13 -, juris, vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, Rdnr. 22, und vom 4. Mai 2010 - 13 K 1758/09 -, juris, Rdnr. 15. Seine Anwendung führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004- 9 B 1640/04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen,Urteil vom 28. Februar 2013 - 13 K 622/12 -, juris. Die Funktion des Frontmetermaßstabs ist dabei eine bestimmte Art der Kostenumlegung. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. So schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169. Der modifizierte Frontmetermaßstab löst gerade auch das Problem der Hinterliegergrundstücke auf gleichermaßen praktikable wie den Erfordernissen des Gleichheitssatzes genügende Weise. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -KStZ 1982, 169, und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, ZKF 1996, 181/ juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris, Rdnr. 51. In Anwendung dieser nicht zu beanstandenden Satzungsregelungen hat die Beklagte die Reinigungsgebühren für den hier allein streitbefangenen Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2013 zu Recht auf Grundlage einer Gesamtfrontmeterlänge von 62 m festgesetzt.Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der im Internet unter www.tim-online.nrw.de einsehbaren Liegenschaftskarte hat die Beklagte die für die Berech-nung der Gebühren für die Reinigung der F.--------straße maßgebliche Frontlänge nach Berechnungsmetern zutreffend ermittelt. Die Gesamtfrontmeterlänge ergibt sich aus der Addition der Länge der an die F.--------straße direkt angrenzenden Front von (abgerundet) 13 m - anstatt 10 m - sowie der der Straße „zugewandten“ Front mit einer Länge von (abgerundet) 49 m.Hinsichtlich der Länge der direkt an die angrenzenden Front ist nicht nur die Grenzlinie des Flurstücks 354, sondern auch diejenige des ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücks 943 zu berücksichtigen. Darauf hat die Kammer die Klägerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 hingewiesen.Die zugewandte Front des Flurstücks 354 ist 49 m lang. Sie verläuft in einem Abstand von weniger als 45° zur Grenze der F.--------straße . Nach den vorstehenden Ausführungen zum modifizierten Frontmetermaßstab, der als Wahrscheinlichkeitsmaßstab „lediglich“ der Kostenumlegung dient, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass eine Straßenreinigung in ihrem Garten „bereits denknotwendig ausgeschlossen“ sei. Da sämtliche veranlagten Frontmeter bei der Gebührenkalkulation in den Divisor einbezogen werden (umlagefähige Kosten der Straßenreinigung : Fronmeter = Gebührensatz), ist im Übrigen rechnerisch gesichert, dass eine mehrfache Gebührenerhebung, wie die Klägerin sie befürchtet, nicht stattfindet. Auch hierauf hat die Kammer mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 hingewiesen.Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 5 StrRGS gilt - entgegen der Auffassung der Klägerin - lediglich für die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten desselben Grundstücks. Anderenfalls würde sie die mit der Erfassung von zugewandten Seiten gerade beabsichtigte - und nach den obigen Ausführungen zulässige - Heranziehung der sog. (Teil-)Hinterlieger ausschließen.“ Hieran hält das Gericht auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.