Urteil
13 K 488/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist als Veranlagungsgegenstand grundsätzlich das im Grundbuch unter einer besonderen Nummer geführte Buchgrundstück maßgeblich.
• Eine zusammenfassende Ausnahme (wirtschaftliche Einheit mehrerer Buchgrundstücke) ist nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Buchgrundstücke für sich genommen nicht selbständig nutzbar wären.
• Als Erschließung im satzungsrechtlichen Sinne genügt eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße; eine unmittelbare Straßenanbindung ist nicht erforderlich.
• Der modifizierte Frontmetermaßstab der Satzung ist zulässig und kann auch Hinterliegergrundstücke erfassen; die Addition der zugewandten Fronten führt nicht zu unzulässiger Doppelveranlagung, weil der Divisor der Gebührensatzberechnung entsprechend berücksichtigt wird.
Entscheidungsgründe
Veranlagung mehrerer Flurstücke nach Buchgrundstücksbegriff und Erschließung durch Wegerecht • Bei der Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist als Veranlagungsgegenstand grundsätzlich das im Grundbuch unter einer besonderen Nummer geführte Buchgrundstück maßgeblich. • Eine zusammenfassende Ausnahme (wirtschaftliche Einheit mehrerer Buchgrundstücke) ist nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Buchgrundstücke für sich genommen nicht selbständig nutzbar wären. • Als Erschließung im satzungsrechtlichen Sinne genügt eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße; eine unmittelbare Straßenanbindung ist nicht erforderlich. • Der modifizierte Frontmetermaßstab der Satzung ist zulässig und kann auch Hinterliegergrundstücke erfassen; die Addition der zugewandten Fronten führt nicht zu unzulässiger Doppelveranlagung, weil der Divisor der Gebührensatzberechnung entsprechend berücksichtigt wird. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Flurstücke (505, 614, 615, 858; insgesamt 4.361 m²). Die Beklagte (Stadt) setzte für 2013 Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren fest und veranlagte für die I1.-Straße 81 Frontmeter für die genannten Flurstücke. Der Kläger rügt, es dürfe nur ein zusammengefasstes Grundstück (als wirtschaftliche Einheit) oder lediglich 505 und 615 berücksichtigt werden; die Erschließung zur I1.-Straße sei nicht gegeben, das Wegerecht personenbezogen und das Tor verschlossen, zudem seien satzungsrechtliche Maßstäbe unwirksam und die Gebühren unverhältnismäßig. Die Beklagte verteidigt die Veranlagung mit Hinweis auf den Buchgrundstücksbegriff, die vorhandene Wegeparzelle 507 mit Wegerecht und die Anwendung des Frontmetermaßstabs nach Satzung. • Rechtsgrundlage sind §§ 6,7,8 Abs.1,9 Abs.5 der Satzung über Straßenreinigung und Winterdienst (StRWS) i.V.m. § 6 Abs.2 KAG und § 3 StrReinG; die Satzung und deren modifizierter Frontmetermaßstab sind mit höherrangigem Recht vereinbar. • Veranlagungsgegenstand ist grundsätzlich das Buchgrundstück (§ 5 Abs.1 StRWS); eine Zusammenlegung mehrerer Buchgrundstücke zur wirtschaftlichen Einheit kommt nur in Betracht, wenn die Einzelparzellen jeweils nicht selbständig nutzbar wären. • Hier sind die Flurstücke 505, 614, 615 und 858 jeweils unter besonderen Nummern eingetragen und jeweils selbständig nutzbar (mehrere hundert Quadratmeter, überwiegend bebaut), sodass keine sachliche Rechtfertigung für eine weitergehende Zusammenfassung besteht. • Erschließung nach § 5 Abs.2 StRWS ist gegeben, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch eine übliche wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird; hierzu bedarf es keiner unmittelbaren Straßenfront oder baulichen Nutzung. • Die Flurstücke des Klägers sind über die Wegeparzelle 507 mit einem grundbuchlich gesicherten Wegerecht zur I1.-Straße zugänglich; das verschlossene Tor ändert nichts, da der Eigentümer die Zugangsmöglichkeit nach eigenem Ermessen herstellen kann. • Die Festlegung der zu berücksichtigenden Frontlängen richtet sich nach § 7 StRWS; die zugewandten Fronten der Flurstücke (42 m, 19 m, 20 m) ergeben zusammen 81 m, was die Beklagte zu Recht zugrunde gelegt hat. • Eine rechtswidrige Doppelveranlagung liegt nicht vor, weil bei der Gebührenermittlung die Summe der zu veranlagenden Frontmeter als Divisor eingeht und damit eine mehrfache Gebührenerhebung ausgeschlossen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Behörde hat die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die I1.-Straße auf Grundlage von 81 Frontmetern gegenüber den Flurstücken des Klägers rechtmäßig festgesetzt. Eine weitergehende Zusammenlegung der Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit ist nicht geboten, weil die einzelnen Parzellen selbständig nutzbar sind. Die vorhandene Wegeparzelle mit grundbuchlichem Wegerecht stellt eine rechtlich gesicherte Erschließung dar, sodass die Anwendung des modifizierten Frontmetermaßstabs und die Berechnung der Gebühr nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.